Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung
                            Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (ESchV)  vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Weisungsbefugnis
                            1  Die Steuerverwaltung kann den Notariaten Weisungen erteilen. Sie holt vorgängig  die Stellungnahme des Grundbuch- und Notariatsinspektorats ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stiefkinder
                            1  Stiefkinder stehen zum Ehepartner beziehungsweise zum eingetragenen Partner ei  -  nes Elternteils nicht in einem zivilrechtlichen Kindsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Tod des leiblichen Elternteils bleibt die Stiefkindschaft zu dessen Ehepartner  bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Pflegekinder
                            1  Ein Pflegekindverhältnis gemäss §  7  Abs.  1  bis   des Gesetzes liegt vor, wenn es sich  dabei um ein Familienpflegeverhältnis handelt, das nach den Bestimmungen der  bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur  Adoption
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   begründet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die siebenjährige Mindestdauer des Pflegeverhältnisses muss ununterbrochen  angedauert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beteiligungen an Finanzgesellschaften
                            1  Bei Finanzgesellschaften im Sinn von § 16 Abs.  3 des Gesetzes handelt es sich um  Kapitalgesellschaften, deren tatsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an  anderen Kapitalgesellschaften als Kapitalanlagen zu halten oder Finanzierungsmittel  zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übergang von Anteilen an Finanzgesellschaften ist von der privilegierten Be  -  steuerung ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inventaraufnahme
                            1  Die Inventaraufnahme erfolgt im ordentlichen oder im vereinfachten Inventarver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Errichtung des Nach  -  lassinventars für die direkte Bundessteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend das Verfahren sinngemäss an  -  wendbar, soweit diese Verordnung keine davon abweichende Regelung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ordentliches Inventarverfahren
                            1  Das Notariat fordert die Erben oder deren Vertreterinnen oder Vertreter unter Frist  -  ansetzung und unter Hinweis auf die Straffolgen von § 211 des Gesetzes über die  Staats- und Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    schriftlich auf, sämtliche für die Aufnahme des  Nachlassinventars notwendigen Unterlagen einzureichen. Das Notariat prüft die ein  -  gegangenen Unterlagen und erstellt auf deren Grundlage ein Inventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Notariat entscheidet, ob der Abschluss der Inventaraufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vor Ort mit persönlicher Anwesenheit der Kontaktperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in den Räumlichkeiten des Notariats mit persönlicher Anwesenheit der Erben  oder deren Vertretung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  auf schriftlichem Weg erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vereinfachtes Inventarverfahren
                            1  Die Inventaraufnahme kann im vereinfachten Inventarverfahren stattfinden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  keine Erbschaftssteuern zu veranlagen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sich im Nachlass keine Grundstücke im Sinn von Art.  655 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   befinden  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Wertschriftenvermögen nicht über Fr.  100'000 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim vereinfachten Inventarverfahren erfolgt die Inventaraufnahme auf schriftli  -  chem Weg durch ein den Erben oder deren Vertreter zugestelltes Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Formular «Inventaranzeige vereinfachtes Verfahren» ist den Erben oder deren  Vertretung zuzustellen. Darauf haben diese die Personalien der Erben, die Wert  -  schriften per Todestag sowie allfällige übrige Vermögenswerte aufzuführen. Das  Formular ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und eigenhändig unter  -  zeichnet an das Notariat zu retournieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Notariat kann auch bei Erfüllen der in Abs.  1 genannten Voraussetzungen oder  auf Antrag eines Erben die Inventaraufnahme im ordentlichen Inventarverfahren  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Datenaustausch
                            1  Das Notariat übermittelt den Veranlagungsentwurf nach § 25 Abs.  1 des Gesetzes  der Steuerverwaltung sowie die übrigen Akten in elektronischer Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  642.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  640.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen erfolgt der gegenseitige Informationsaustausch ebenfalls in elektroni  -  scher Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung sowie das Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die  Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 9. Mai 2012 treten auf den 1. Januar 2013 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  04.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  49/2012