Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                            Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege  vom 16. Mai 1965 (Stand 1. Juni 2020)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrats vom 26.  April 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  als Gesetz:  2  Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt:  a)  *  das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und  anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Zweckver  -  bände und der Gemeindeverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;  a  bis  )  *  unter Vorbehalt des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Reli  -  gionsgemeinschaften vom 14.  August 2018  3   das Verfahren vor den Verwal  -  tungsbehörden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein  -  schaften und ihrer Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der von den Körperschaften nach Ziff.  1 dieser Bestimmung gegründeten  öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaf  -  ten, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände der  Kirchgemeinden;  b)  den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1963, 429.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt VRP. nGS 3, 477; nGS 9, 141; nGS 16–35; nGS 19–117; nGS 22–51; nGS 29–43;  nGS 32–63; nGS 39–64; nGS 42–56. Vom Grossen Rat erlassen am 3. Februar 1965; in der  Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 16. Mai 1965; vom  Bundesrat genehmigt am 18. Januar 1966; in Vollzug ab 1. Juli 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  171.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisatio  -  nen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * b) Ausnahmen
                            1  Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kanto  -  nale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig, soweit ein  eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung des Verwaltungs  -  verfahrens und des Rechtsschutzes in Verwaltungsstreitsachen auf den Verord  -  nungsweg verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den   kantonalen   Gesetzen   gleichgestellt   sind   die   allgemeinverbindlichen  Kantonsratsbeschlüsse   und   die   vom   Kantonsrat   genehmigten   rechtsetzenden  Staatsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeitskonflikte
                            a) innerhalb von Verwaltung oder Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden über ihre Zuständigkeit werden  von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit als Organe der Ver  -  waltungsrechtspflege werden vom Kantonsgericht entschieden. Ist die Verwal  -  tungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht  beteiligt, so entscheidet das Verwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hält sich keine Behörde für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit  von jener Behörde zu veranlassen, die zuerst angegangen wurde. Halten sich meh  -  rere Behörden für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener  Behörde zu veranlassen, welche die Zuständigkeit der zuerst angegangenen oder  zuerst tätig gewesenen Behörde bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * b) zwischen Verwaltung und Justiz
                            1  Können sich Verwaltungsbehörden und Gerichte über ihre Zuständigkeit nicht  einigen, entscheiden darüber Regierung und Kantonsgericht in gegenseitigem Ein  -  vernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Ver  -  waltungsgericht beteiligt, entscheiden Regierung und Verwaltungsgericht in ge  -  genseitigem Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich Regierung und Kantonsgericht oder Regierung und Verwaltungsge  -  richt nicht einigen, entscheidet der Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtshilfe
                            1  Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungsrechts  -  pflege sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten entscheidet das zuständige  Departement.  4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entstehen Anstände über die Rechtshilfe, so finden Art.  3 und 4 dieses Gesetzes  entsprechende Anwendung.  Zweiter Teil: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Behörden
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden werden  durch die Gesetzgebung bestimmt. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * b) Ausstand
                            1  Behördemitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachver  -  ständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, ha  -  ben von sich aus in Ausstand zu treten:  *  a)  wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner,  ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Ad  -  optiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder,  der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen  Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund  der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen  Partnerschaft fort;  b)  wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angele  -  genheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;  b  bis  )  *  wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben;  c)  wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel das Finanzdepartement; Art.  24   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  93   Abs. 3 StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 bis * c) Entscheid über Ausstand
                            1  Es entscheiden Anstände über die Ausstandspflicht:  a)  von Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Gesamtbehörde in Abwesenheit  des Betroffenen;  b)  *  des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission der Verwaltungsgerichts  -  präsident;  c)  von Richtern und Gerichtsschreibern eines Gerichtes dessen Präsident;  d)  von Sachverständigen die auftraggebende Stelle;  e)  in den übrigen Fällen die Aufsichtsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Ausstand des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet des  -  sen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Zwischenentscheid über den Ausstand kann mit dem in der Hauptsache ge  -  gebenen Rechtsmittel angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Beteiligte
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An einem Verwaltungsverfahren können natürliche und juristische Personen so  -  wie Personenvereinigungen beteiligt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezeichnen Streitgenossen oder andere Mitbeteiligte keine gemeinsame Zustell  -  adresse, kann die Behörde die Zustellung an einen Beteiligten zuhanden der übri  -  gen oder auf Begehren Einzelzustellung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * b) Handlungsfähigkeit
                            1  Die Handlungsfähigkeit für das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem  Schweizerischen Zivilgesetzbuch  6  , soweit das öffentliche Recht nichts anderes be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beteiligter oder sein Vertreter unfähig, die Angelegenheit gehörig zu füh  -  ren, so kann die Behörde die Bestellung eines Rechtsbeistandes verlangen. Wird  der Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde auf Kosten des Beteiligten einen Rechtsbeistand bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Verbeiständung und Vertretung
                            1  Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Er  -  scheinen gefordert wird, vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  12 bis 19 sowie 54 und 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 bis * d) Wohnsitz oder Sitz im Ausland
                            1  Beteiligte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bezeichnen eine Zustelladresse in  der Schweiz oder einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt ein Beteiligter dieser Pflicht nicht nach, werden Mitteilungen im amtli  -  chen Publikationsorgan eröffnet oder wird er als unentschuldigt abwesend behan  -  delt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Eingaben
                            1  Begehren sind auf Verlangen der Behörde mit einer kurzen Begründung schrift  -  lich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle  übermittelt. Der Absender ist hievon zu benachrichtigen. Wird die Eingabe recht  -  zeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 bis * Elektronische Einreichung
                            1  Eingaben und Beilagen können elektronisch eingereicht werden, wenn die Be  -  hörde diese Form zugelassen hat. Die Behörde veröffentlicht ihre Adresse für elek  -  tronische Eingaben im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die  Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders  versehen sein. Die Behörde bestimmt das Format der Übermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde oder das von ihr beauftragte Organ kann verlangen, dass Eingabe  und Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ermittlung des Sachverhaltes
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan  7   ermittelt den Sach  -  verhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten,  Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und  Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  23   lit. c StVG, sGS  140.1  ; ErmV, sGS  141.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nö  -  tig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen  Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * b) Aussagen
                            1  Für den Beweis durch Parteiaussagen, Zeugen und Sachverständige gelten sach  -  gemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  De  -  zember 2008.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Ausnahmen in Steuersachen
                            1  In Steuersachen sind Dritte nur auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit beson  -  dere Vorschriften der Steuergesetzgebung  9   dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtliches Gehör
                            1  Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur  Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder  unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den  wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Aus  -  genommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 bis * Übersetzung und andere Hilfsmittel
                            1  Können sich Behörde, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht verständigen, wie  es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, zieht die Behörde oder das von  ihr beauftragte Organ einen Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Akteneinsicht
                            1  Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige  öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  272  , Art.  160  ff., 169  ff., 183  ff. und 192.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu  vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verwei  -  gert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schüt  -  zenden Interesses möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fristansetzung
                            1  Die Behörde setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde ohne Rücksicht auf  die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter  rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegial  -  behörden der Vorsitzende.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Neue Vorbringen
                            1  Die Beteiligten können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen  und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verfahrensleitung bei Kollegialbehörden
                            1  Für Kollegialbehörden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ  10   ver  -  fahrensleitende Anordnungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beschlussfassung
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörde fasst ihren Beschluss aufgrund des Sachverhaltes und der massgebli  -  chen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist an Begehren von Beteiligten nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  23   lit. c StVG, sGS  140.1  ; ErmV, sGS  141.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) von Kollegialbehörden 11
                            1  Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe  -  send ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, so muss die Behörde vollzäh  -  lig besetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesen  -  den erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist der An  -  trag angenommen, für den der Vorsitzende stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Präsidialverfügung
                            1  In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde nicht  rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat in der nächsten Sitzung der Gesamtbehörde darüber zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Verfügungen
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfügung soll enthalten:  a)  die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt;  b)  den Rechtsspruch der Behörde;  c)  die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht;  d)  die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Frist und die  Instanz. Wurde ein Vorladungstermin oder eine Frist versäumt, bezieht sich  die Belehrung auch auf die Wiederherstellung;  e)  die Daten der Verfügung und der Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn  ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Abs.  1  Bst.  a in  Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Eröffnung
                            1  Die Verfügung ist den Betroffenen zu eröffnen. Als Betroffene gelten auch Dritte,  deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung ist schriftlich zu eröffnen, ausgenommen in den Fällen, wo Gefahr  im Verzug liegt oder eine Angelegenheit in Anwesenheit des Betroffenen sofort er  -  ledigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl. auch Art.  101   GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Betroffenen innert  fünf Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * c) öffentliche Bekanntmachung
                            1  Verfügungen werden durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan  eröffnet, wenn der Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist und keinen Vertreter  mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder wenn er im Ausland Wohnsitz  oder Sitz hat und keine Zustelladresse bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die gleiche Verfügung an eine grössere Zahl von Personen oder an nicht ein  -  zeln bestimmte Personen gerichtet, ist sie durch öffentliche Bekanntmachung zu  eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 bis * Elektronische Zustellung
                            1  Mit schriftlicher Zustimmung des Beteiligten können Zustellungen elektronisch  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wiedererwägungsgesuche
                            1  Wiedererwägungsgesuche sind zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf  eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wiedererwägungsgesuch wird bei der Behörde eingereicht, die in der Sache  erstinstanzlich zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Widerruf
                            1  Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbe  -  hörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht  belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig  Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so  hat er Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschul  -  den trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die  widerrufene Verfügung getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen in Abgabesachen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder  nicht mehr anfechtbar sind, können nicht widerrufen werden. Vorbehalten blei  -  ben Änderungen der Verfügung bei schuldhafter Nichtentrichtung einer Abgabe  oder in Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art.  81  ff. dieses Gesetzes und in Revi  -  sionsverfahren gemäss Art.  197 des Steuergesetzes.  12  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rückgabe von Urkunden und anderen Sachen
                            1  Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem anderen  Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die Urkunden oder  anderen Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung oder zu deren  Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Interesse  glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nachdem die Be  -  hörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Zeitbestimmungen
                            1  Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen der  Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008 über die gerichtli  -  che Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung  sachgemässe Anwendung.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsferien gelten nicht:  a)  im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden;  b)  im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzge  -  bung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24.  April 2012  14  ;  c)  im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über  das öffentliche Beschaffungswesen;  d)  *  in Fällen, die der Gerichtspräsident dringlich erklärt;  e)  *  im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach dem Steuergesetz vom 9.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  15  ;  f)  *  in Verfahren nach Art.  60 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligten werden auf die Ausnahmen nach Abs.  2  Bst.  b bis f dieser Bestim  -  mung hingewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis * Gesetzliche Fristen
                            1  Gesetzliche Fristen haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Ge  -  setz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ter * Wiederherstellung
                            1  Ausser   nach   Art.  148  Abs.  1   der   Schweizerischen   Zivilprozessordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dezember 2008  16   kann die Wiederherstellung auch angeordnet werden, wenn  der Verfahrensgegner zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  912.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können weitergezogen werden:  a)  der Wiederherstellungsentscheid betreffend einen End- oder Teilentscheid  nach den Vorschriften, die für diesen gelten;  b)  der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist nach den  Vorschriften, die für den Entscheid über das Rechtsmittel gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Ordnungsstrafen
                            1  Mit mündlichem oder schriftlichem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu  Fr.  1000.– wird bestraft, wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter:  a)  das Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder führt;  b)  im Verfahren gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen der Behörde oder  des von ihr beauftragten Organs verletzt;  c)  im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 bis * Ergänzende Vorschriften
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die elek  -  tronische Übermittlung.  Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen  (3.)  A. Organisation  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Organe
                            1  In Verwaltungsstreitsachen entscheiden:  a)  die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen  Körperschaft  oder einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt;  b)  die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht;  c)  die Regierung;  c  bis  )  das Departement;  d)  das Verwaltungsgericht;  e)  der Einzelrichter des Kreisgerichtes, das Kreisgericht und das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten  *  (3.1  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * Geschäftsleitung
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident leitet die Geschäfte des Gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Gericht in Abteilungen oder Kammern gegliedert, stehen die Befugnisse  des Präsidenten dem Abteilungs- oder Kammerpräsidenten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Präsident verhindert und kein Stellvertreter verfügbar, wird er durch den  amtsältesten Richter, wenn notwendig durch einen Ersatzrichter, vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * b) Übertragung von Befugnissen
                            1  Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Gerichts  -  mitglied übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Eingaben
                            a) Zahl der Exemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit Gericht  und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten des Einreichenden  erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * b) Beschränkung auf das Wesentliche
                            1  Begehren und Begründung sind auf das Wesentliche zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gerichtspräsident kann weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende  Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die  Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Auflage von Kosten oder einer Ordnungsstrafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Beschlussfassung
                            a) Vollzähligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um Recht zu sprechen, muss das Gericht vollzählig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * b) Änderung der Zusammensetzung
                            1  Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, ist dies  den Beteiligten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen, so  -  weit es im Interesse Beteiligter liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * c) Zirkulationsbeschlüsse
                            1  Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz keine  Verhandlung vorschreibt und die Geschäftsordnung es vorsieht.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind als sol  -  che zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis Vereinfachtes Verfahren *
                            1  Der Präsident kann verfügen über:  a)  *  Nichteintreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  auf offensichtlich verspätete oder aus andern Gründen offensichtlich un  -  zulässige Eingaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  auf Eingaben, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthal  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben;  b)  Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretens  -  entscheid zu fällen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begründung der Verfügung beschränkt sich auf eine kurze Angabe des  Grundes für das Nichteintreten oder die Abschreibung des Verfahrens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 ter * Unterzeichnung
                            1  Präsident und Gerichtsschreiber unterzeichnen die Entscheide des Gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Präsident oder der Gerichtsschreiber verhindert, unterzeichnet stellvertre  -  tend ein Richter, der beim Entscheid mitgewirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die elektronische Zustellung genügt die elektronische Signatur des Gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 quater * Veröffentlichung
                            1  Das Gericht kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise be  -  kannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht veröffentlicht Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt.  B. Rekurs  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * Rekursinstanzen
                            a) oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen unterer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder ei  -  ner selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können mit Rekurs an die oberste  Verwaltungsbehörde einer Körperschaft oder einer Anstalt weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden können durch rechtsetzendes Reglement bestimmen, dass Verfügun  -  gen und Entscheide unterer Instanzen unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz  weitergezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * b) Verwaltungsrekurskommission
                            1. als ordentliches Rekursgericht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:  a)  *  ...  b)  Arbeitnehmerschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes zu  -  ständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits-  und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeit  -  nehmer und die Betriebsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfügungen der zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit  zuständigen Stelle;  c)  Berufsbildung: Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbe  -  trieben und Lehrlingen;  d)  Landwirtschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundes  -  gesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfügungen nach Art.  80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche  Bodenrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskre  -  dite, Strukturverbesserungsbeiträge und Betriebshilfe in der Landwirt  -  schaft zuständigen Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art.  47 des Me  -  liorationsgesetzes;  e)  Schätzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskom  -  mission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfügungen und Entscheide der zuständigen Stelle der Gemeinde oder  des Kantons oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsver  -  fahren nach Wasserbaugesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Ge  -  setz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines  Arbeitsbeschaffungskontos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörde bei Landumle  -  gung und Grenzbereinigung nach  Art.  51   Abs.  2  Bst.  b und  Art.  52   des  Planungs- und Baugesetzes  17  ;  f)  *  ...  g)  öffentliche Dienstpflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verfügungen   der   Feuerschutzkommission   betreffend   die   Feuer  -  wehrdienstpflicht oder die Ersatzsteuerpflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfügungen  der Feuerschutzkommission  betreffend  die Wind-  und  Feuerwachpflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen  Behörde;  g  bis  )  Strassenverkehr: Verfügungen  der für den Vollzug der Vorschriften der  Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständi  -  gen Behörden;  h)  Abgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Ein  -  spracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden, einschliesslich Ver  -  fügungen bzw. Einspracheentscheide über Steuerausscheidungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug  sowie Verzugszinsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuer  -  wehrdienstersatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbe  -  hörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen  öffentlich-rechtlichen   Anstalt   über   Gebühren,   Taxen,   Beiträge   und  andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffent  -  lich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an  das Rheinunternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Verfügungen   des   zuständigen   Departementes   über   die   Beiträge   der  Gemeinden nach dem Linthgesetz;  i)  *  ...  j)  *  Datenschutz: Verfügungen der Fachstelle für Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 bis * ...
Art. 41 ter * 2. als Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten des Kindes- und Er -
                            wachsenenschutzrechts  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfü  -  gungen nach Art.  439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907  18   kann bei der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 quater * 3. als Rekursgericht in besonderen Fällen
                            1  Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:  a)  erstinstanzliche Verfügungen der Departemente in folgenden Angelegenhei  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen zur Berufsausübung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Auskunftserteilung sowie Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem  Öffentlichkeitsgesetz vom 18.  November 2014  19  ;  b)  Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht beson  -  dere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Mög  -  lichkeit des Weiterzugs an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * c) Versicherungsgericht
                            1  Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden:  a)  Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz  über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts  20   Beschwerde erho  -  ben werden kann;  a  bis  )  Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche  Ergänzungsleistungen;  a  ter  )  *  Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Elternschaftsbeiträge  und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;  b)  ...  b  bis  )  ...  b  ter  )  Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen  über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen  Verhältnissen;  c)  *  ...  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  sGS  140.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht beson  -  dere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Mög  -  lichkeit des Weiterzugs an das Versicherungsgericht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsin  -  stanz vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 * ...
Art. 43 bis * e) Departement
                            1  Sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Ver  -  sicherungsgericht oder an die Regierung offensteht, können mit Rekurs beim zu  -  ständigen Departement angefochten werden:  a)  *  Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffent  -  lich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen  Anstalt, ausgenommen des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung und  des Kooperationsgremiums der E-Government St.Gallen (eGovSG);  b)  *  Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates, ausge  -  nommen des Bildungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogi  -  schen Hochschule St.Gallen und des Gesundheitsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher des zuständigen Departementes:  *  a)  kann für die Bearbeitung von Rekursverfahren allgemeine oder einzelfallbezo  -  gene Weisungen erteilen;  b)  beurteilt die Rekursgründe nach Art.  46 dieses Gesetzes;  c)  kann an Verhandlungen oder Beweiserhebungen teilnehmen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Praxisänderung in Betracht gezogen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fälle von grosser Tragweite zu entscheiden sind, welche erhebliche Aus  -  wirkungen auf öffentliche oder private Interessen haben;  d)  nimmt im Beschwerdeverfahren Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften für die einheitliche Bear  -  beitung   von   Rekursverfahren,   namentlich   zur   Einforderung   und   Höhe   von  Kostenvorschüssen, zur Höhe von Entscheidgebühren, zur Zusprache und Höhe  von ausseramtlichen Entschädigungen, zu Fristen, verfahrensleitenden Anordnun  -  gen, Führung von Fallstatistiken sowie zur einheitlichen Anwendung der Vor  -  schriften über den Ausstand nach Art. 7 dieses Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 ter * f) Sprungbeschwerde
                            1  Der Rekurrent kann, sofern die weiteren Beteiligten zustimmen, auf den Rekurs  -  entscheid des zuständigen Departementes verzichten und verlangen, dass die  Streitsache als Beschwerde dem Verwaltungsgericht überwiesen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * g) bei vorsorglichen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwal -
                            tungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbe  -  hörden, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in  der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen  Kollegialbehörden der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide über Vollstreckungsmassnahmen sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * Rekursberechtigung
                            1  Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung  der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Rekursrecht auch der zuständigen  Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffent  -  lich-rechtlichen Anstalt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Rekursgründe
                            1  Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des  angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, besonders die Unzuständig  -  keit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfah  -  rensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes  sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der Verfügung  oder des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der Autonomie  21   einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann sich der Rekurrent vor der  kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung oder  des Entscheides berufen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, in denen eine Kör  -  perschaft oder eine Anstalt Staatsbeiträge erhält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue Begehren sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Rekursfristen
                            1  Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder  des Entscheides eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen  sind innert fünf Tagen anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  89   KV, sGS  111.1  ; Art.  155   Abs. 4 GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erwächst den Betroffenen kein  Nachteil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Einreichung des Rekurses
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rekurs ist der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag  sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Er ist zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so  fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   den Rekurrenten  unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. Die Ergänzung kann zu  Protokoll gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter  Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * ...
Art. 50 c) Beilagen
                            1  Dem Rekurs ist die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid  samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit das nicht möglich ist, sind sie zu  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genügt der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so fordert die Rekursinstanz  oder ein von ihr beauftragtes Organ  23    den Rekurrenten unter Ansetzung einer  Frist auf, die Verfügung oder den Entscheid und die Beweismittel nachträglich  beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Aufforderung zur nachträglichen Beibringung ist anzudrohen, dass nach  unbenützter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 * Aufschiebende Wirkung
                            1  Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichti  -  gen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Für die Regierung  verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vor  -  sitzende.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art.  23   lit. c StVG, sGS  140.1  ; ErmV, sGS  141.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art.  23   lit. c StVG, sGS  140.1  ; ErmV, sGS  141.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 bis * Teilrechtskraft
                            1  Die Rekursinstanz kann den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen  und ausscheidbare Teile der Verfügung, die nicht angefochten sind, rechtskräftig  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegial  -  behörden der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Aktenüberweisung
                            1  Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 * Vernehmlassungen
                            1  Die Vorinstanz und die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme,  wenn der Rekurs nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Verständigungsversuch
                            1  Die Rekursinstanz versucht in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * Mündliche Verhandlung
                            1  Eine mündliche Verhandlung wird angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Par  -  teirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gerichtsverhandlungen nach Abs.  1 dieser Bestimmung und eine allfällige münd  -  liche Eröffnung des Entscheids sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das  öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse eines Beteiligten erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 bis * Sitzungspolizei
                            1  Der Verhandlungsleiter sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er  kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Betei  -  ligte oder ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, veranlasst er poli  -  zeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * Entscheid
                            1  Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Diese  ist an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 * Abschreibung
                            1  Wird der Rekurs zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, wird er abgeschrie  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegial  -  behörden der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 * Ergänzende Vorschriften
                            1  Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rekurs sachge  -  mäss nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren  vor den Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsge  -  richtes sind Wiedererwägungsgesuche nicht zulässig.  C. Beschwerde  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * Beschwerden
                            a) gegen Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwal  -  tungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes. Die Beschwerde ist un  -  zulässig:  a)  gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Er  -  wachsenenschutzrecht;  b)  wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied  des Verwaltungsgerichtes be  -  urteilt   Beschwerden   gegen   Verfügungen   der   Verwaltungsrekurskommission  und,  soweit dieses nicht als oberes Gericht zuständig ist, des Versicherungsgerich  -  tes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die amt  -  liche Verteidigung. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen der Verwal  -  tungsrekurskommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei  -  ständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 bis * b) gegen Verwaltungsbehörden
                            1  Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine ver  -  waltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsge  -  richt offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun  -  gen und Entscheide der Regierung, der Departemente, der Rekursstellen Volks  -  schule, des Bildungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen  Hochschule St.Gallen, der Organe der Ost – Ostschweizer Fachhochschule, des  Verwaltungsrates   der   Gebäudeversicherung,   des   Kooperationsgremiums   der  E  -  Government St.Gallen (eGovSG) und des Gesundheitsrates sowie der obersten  Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein  -  schaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist unzulässig:  a)  in folgenden Angelegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ...;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  .  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Wahlen und Ernennungen mit vorwiegend politischem Charakter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  ...;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  ...;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  ...;  b)  *  gegen Entscheide:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  der obersten Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft aner  -  kannten Religionsgemeinschaften  in religiösen  Angelegenheiten  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 24 in Verbin -
                            dung mit  Art.  2   Abs.  1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich aner  -  kannten Religionsgemeinschaften vom 14.  August 2018  25  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ...;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ...;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied  des Verwaltungsgerichtes be  -  urteilt Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departementes über die  unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  sGS  171.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 * c) vorsorgliche und Vollstreckungsmassnahmen sowie Anordnungen
                            betreffend aufschiebende Wirkung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied  des Verwaltungsgerichtes be  -  urteilt:  *  a)  *  Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, gegen Anordnungen betref  -  fend aufschiebende Wirkung und gegen Vollstreckungsmassnahmen, einge  -  schlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs des Versicherungsgerich  -  tes, der Verwaltungsrekurskommission sowie der Regierung und der Departe  -  mente, wenn die Hauptsache beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist;  b)  *  Anträge über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 bis * Beschwerdeberechtigung der Regierung
                            1  Die Regierung ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wenn eine Verfügung  oder ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Staates aufgehoben oder geän  -  dert wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen gel  -  tend gemacht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfü  -  gung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvoll  -  ständig festgestellten Sachverhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue Begehren sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Stellungnahme zum Beweisergebnis
                            1  Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfah  -  rens zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Entscheid
                            1  Das Verwaltungsgericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht  nicht zu dessen Nachteil ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 * Ergänzende Vorschriften
                            1  Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beschwerde  sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und ergänzend nach den Vor  -  schriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwal  -  tungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Öffentlich-rechtliche Klage  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klage vor dem Versicherungsgericht  (3.4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 * Klagefälle
                            1  Das Versicherungsgericht beurteilt:  a)  Streitigkeiten nach Art.  57  Abs.  3 und 6 sowie Art.  59 und 89 des Bundesge  -  setzes über die Krankenversicherung;  a  bis  )  Streitigkeiten nach Art.  55 und 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversi  -  cherung;  b)  Streitigkeiten nach Art.  26  Abs.  4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi  -  cherung;  c)  Streitigkeiten nach Art.  27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung;  d)  Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen;  e)  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen für Behördenmitglie  -  der und öffentliche Angestellte;  e  bis  )  Streitigkeiten nach Art.  73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;  f)  weitere Streitigkeiten, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetz  -  liche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit der  Klage vor dem Versicherungsgericht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsin  -  stanz vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Massgebliche Vorschriften
                            1  Die Klage vor dem Versicherungsgericht richtet sich sachgemäss nach den Vor  -  schriften über den Rekurs, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Klageerhebung
                            1  Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erho  -  ben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des  Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Stellungnahme zum Beweisergebnis
                            1  Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens  zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * Rechtsmittel
                            1  Entscheide des Versicherungsgerichtes können innert vierzehn Tagen mit Be  -  schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der Weiterzug ist un  -  zulässig, wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis.Klage vor der Verwaltungsrekurskommission  *  (3.4.1  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71a * ...
Art. 71b * ...
Art. 71c * ...
Art. 71d * ...
Art. 71e * Klagefälle
                            1  Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt:  a)  *  Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie personalrechtliche Kla  -  gen nach  Art.  79    und  80    des Personalgesetzes vom 25.  Januar 2011  26    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religions -
                            gemeinschaften vom 14.  August 2018  27  ;  a  bis  )  *  vermögensrechtliche Ansprüche aus dem durch Verfügung begründeten  Angestelltenverhältnis in Gemeinden sowie in den als öffentlich-rechtliche  Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften. Ausgenommen sind An  -  sprüche von Angestellten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen;  b)  öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, in denen we  -  der eine Verfügung ergehen noch Klage vor einer anderen Instanz erhoben  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71f * Massgebliche Vorschriften
                            1  Die Klage vor der Verwaltungsrekurskommission richtet sich sachgemäss nach  den Vorschriften über den Rekurs, soweit dieser Abschnitt nichts anderes be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  sGS  171.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, kann die Klage erst erhoben  werden,  wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des  Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens  zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71g * Rechtsmittel
                            1  Entscheide der Verwaltungsrekurskommission in Klagefällen können innert vier  -  zehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Klage vor dem Zivilrichter  *  (3.4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * Klagefälle
                            1  Der Zivilrichter beurteilt:  a)  öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Staat, öffentlich-  rechtlichen Körperschaften oder Anstalten;  b)  ...  c)  andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die durch besondere Gesetzesbe  -  stimmung dem Zivilrichter zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 * ...
Art. 74 * Massgebliche Vorschriften
                            1  Die öffentlich-rechtliche Klage vor dem Zivilrichter richtet sich nach den Vor  -  schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008  28   und  des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 15.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 * ...
                            3. Klage vor der Regierung  *  (3.4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 * ...
Art. 77 * ...
Art. 78 * ...
                            28  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Klage vor dem Verwaltungsgericht  (3.4.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 * Klagefälle
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für deren  Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.  Die Zuweisung an das Versicherungsgericht gemäss Art.  65  Bst.  f dieses Gesetzes  bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 bis * ...
Art. 79 ter * c) Gestaltung des Arbeitsvertrags
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt Klagen auf Gestaltung des Arbeitsvertrags nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011. 30
Art. 79 quater * d) personalrechtliche Klagen aus Arbeitsverhältnissen der Ost – Ost -
                            schweizer Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt personalrechtliche Klagen aus Arbeitsverhält  -  nissen der Ost – Ostschweizer Fachhochschule  31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 * Massgebliche Vorschriften
                            1  Die Klage vor dem Verwaltungsgericht richtet sich sachgemäss nach den Vor  -  schriften über die Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erho  -  ben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des  Gemeinwesens  den Anspruch abgelehnt  hat. Bei Klagen auf Gestaltung des  Arbeitsvertrags treten an die Stelle der obersten Verwaltungsbehörde die Auf  -  sichtsbehörden nach Art.  43 des Gerichtsgesetzes vom 2.  April 1987  32   und Art.  22  des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord  -  nung vom 3.  August 2010.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15.  Februar 2019, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  sGS  941.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens  (3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Wiederaufnahmefälle
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens  mit der Begründung verlangt werden:  a)  die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung  beeinflusst gewesen;  b)  die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende  Tatsachen befunden;  c)  die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des  Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit ei  -  nem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das  auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Instanzen
                            1  Über Wiederaufnahmebegehren entscheidet die Instanz, welche die Verfügung  oder den Entscheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an die zuständige Rechtsmittelinstanz  weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Frist
                            1  Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden,  nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spä  -  testens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Ent  -  scheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung  oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen,  ist an keine Frist gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Aufschiebende Wirkung
                            1  Den Wiederaufnahmebegehren und der Anfechtung von Entscheiden darüber  kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der angerufenen Instanz  angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen  Kollegialbehörden der Vorsitzende.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Entscheid
                            1  Hat ein Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der  Verfügung oder des Entscheides, so darf die Behörde die Verfügung oder den Ent  -  scheid nur ändern oder aufheben, wenn schutzwürdigere Interessen es erfordern.  Sie hat unter Berücksichtigung aller Umstände einen Ausgleich der Interessen an  -  zustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  28  Abs.  2 dieses Gesetzes findet sachgemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Ergänzende Vorschriften
                            1  Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Wiederaufnah  -  mebegehren und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften  über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 * Klage vor dem Zivilrichter
                            1  Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich  die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Schweizerischen  Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008 betreffend die Revision.  34  F. Rechtsverweigerungsbeschwerde  (3.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Beschwerdefälle
                            1  Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches  Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass  eine Behörde:  a)  sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie un  -  gerechtfertigt verzögere;  b)  die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unter  -  lassung schuldig gemacht habe;  c)  bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 * Instanzen
                            1  Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen:  a)  untere Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt ent  -  scheidet die oberste Verwaltungsbehörde der Körperschaft oder Anstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Art.  328  ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  untere Verwaltungsbehörden des Staates oder oberste Verwaltungsbehörden  einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet das zustän  -  dige Departement;  c)  *  Departemente,   Verwaltungsrekurskommission   oder   Versicherungsgericht,  soweit dieses nicht als oberes Gericht zuständig ist, entscheidet das Verwal  -  tungsgericht;  c  bis  )  *  die Fachstelle für Datenschutz entscheidet die Verwaltungsrekurskommis  -  sion;  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitergezogen werden können:  *  a)  *  der Entscheid nach Abs.  1 Bst.  a dieser Bestimmung mit Rekurs an das zu  -  ständige Departement;  b)  *  der Entscheid nach Abs.  1 Bst.  b und Bst.  c  bis   sowie Abs.  2 Bst.  a dieser Bestim  -  mung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Frist
                            1  Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Tagen, nachdem  der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung  geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Aufschiebende Wirkung
                            1  Den Rechtsverweigerungsbeschwerden und der Anfechtung von Entscheiden  darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der Rechtsmittelin  -  stanz angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen  Kollegialbehörden der Vorsitzende.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Ergänzende Vorschriften
                            1  Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Rechtsverweige  -  rungsbeschwerde und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vor  -  schriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 * Klage vor dem Zivilrichter
                            1  Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich  die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach den Vorschriften der Schweizerischen  Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 betreffend die Beschwerde.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Art.  319  ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G. Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht  *  (3.7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 bis * Zuständigkeit
                            1  Ein hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission ist richterliche  Behörde für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Fälle Mitgliedern der Verwaltungsrekurskommission zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 ter * a) Verfahren
                            1  Der Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht richtet sich  sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs.  H. Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden  (3.8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 quater * Erläuterung
                            a) Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn  die Behörde oder das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 quinquies * b) Verfahren
                            1  Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Es bezeichnet die beanstan  -  deten Punkte des Rechtsspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch  nicht offensichtlich unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde oder das Gericht entscheidet ohne Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 sexies * c) Weiterzug
                            1  Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezo  -  gen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entspricht die Behörde oder das Gericht dem Gesuch, wird der Entscheid neu er  -  öffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 septies * Berichtigung
                            1  Offenkundige Versehen eines Entscheids, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer  oder irrige Bezeichnung der Beteiligten, lässt die Behörde oder das Gericht, bei ei  -  nem Kollegium der Vorsitzende, ohne weiteres berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Art.  73  ff. des BG über Ausländerinnen und Ausländer vom 16.  Dezember 2005, SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vierter Teil: Kosten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Amtliche Kosten
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veran  -  lasst, hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Er kann überdies zum Ersatz  der Barauslagen der Behörde verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenverfügung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde ge  -  troffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 b) Sonderfälle
                            1  In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz  oder teilweise abgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten, die ein Beteiligter,  sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei  oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfah  -  rensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte,  sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter die Kosten zu übernehmen, die durch  nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entste  -  hen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen  wäre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen  verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 c) Vorschüsse
                            1  Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung  nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amts  -  handlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 bis * cbis) solidarische Haftung
                            1  Mehrere für die gleiche Amtshandlung Gebührenpflichtige haften solidarisch, so  -  weit die Behörde nichts anderes verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 d) Erlass
                            1  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde auf Kostenvorschüsse  und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 bis * e) Ausnahmen
                            1  Keine amtlichen Kosten werden erhoben:  a)  im Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung, wenn sich  der Betroffene in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet;  b)  *  bei personalrechtlichen Klagen und Beschwerden bis zu einem Streitwert von  Fr.  30'000.–;  c)  *  im Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung von Anlagen zur Erzeu  -  gung neuer erneuerbarer Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art.  95  Abs.  2 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 * Ausseramtliche Kosten
                            a) Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht An  -  spruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf  -  grund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen:  a)  zulasten der Gemeinde im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden;  b)  in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren;  c)  bei Abstimmungsbeschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 bis * b) Pflicht
                            1  Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Ob  -  siegen und Unterliegen auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 ter * c) ergänzende Vorschriften
                            1  Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 über die Parteientschädigung  37   finden sachgemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 * Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht  und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden  die   unentgeltliche   Rechtspflege   und   die   unentgeltliche   Rechtsverbeiständung  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Art.  95  ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 über die unentgeltliche Rechtspflege  38   finden sachgemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige Departement  die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Ergänzende Vorschriften
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung  39    ergänzende Vorschriften über die  Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Gebührenansätze  40    sowie die Entschädigungen an  Zeugen und Sachverständige.  *  Fünfter Teil: Vollstreckung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Vollstreckbarkeit
                            1  Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen  Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die  erlassende Behörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Behörde die Vollstreckbarkeit  schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Zuständigkeit
                            a) Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die verfügende Behörde sorgt für die Vollstreckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 b) Entscheide
                            1  Entscheide sind von der ersten Instanz zu vollstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsmittelinstanzen, die zugleich Aufsichtsbehörde sind, können ihren Ent  -  scheid selbst vollstrecken oder die Vollstreckung einem ihnen untergeordneten  Verwaltungsorgan übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die amtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Rechtsmittel  -  instanzen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Art.  117  ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  VGV, sGS  821.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  GebT, sGS  821.5  ; siehe im übrigen Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Zwangsvollstreckung
                            a) Geld- und Sicherheitsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die Verfügung oder der Entscheid auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung ge  -  richtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuld  -  betreibung.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 b) Handlungen, Duldungen, Unterlassungen
                            1  Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Dul  -  dung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn  nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahme durch die Be  -  hörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung ei  -  ner angemessenen Frist angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zwangsvollstreckung   durch   Ersatzvornahme   oder   durch   unmittelbaren  Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Androhung der Ungehorsamsstrafe
                            1  Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene  Strafe androhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art.  292  des Schweizerischen Strafgesetzbuches  42   vorgesehene Strafe angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 * Klagefälle
                            1  In Klagefällen vor dem Zivilrichter sowie in damit zusammenhängenden Revi  -  sions- und Beschwerdeverfahren gelten für die Vollstreckung die Vorschriften der  Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008.  43  Sechster Teil: Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 44
                            41  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  ; EG zum BG über  Schuldbetreibung und Konkurs, sGS  971.1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.  Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Art.  335  ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 b) Organisationsgesetz 45
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 * ...
Art. 111 d) Verantwortlichkeitsgesetz 46
Art. 112 e) Erziehungsgesetz
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 * ...
Art. 114 g) EG zum BG über die AHV 48
Art. 115 * ...
Art. 116 i) Arbeitslosenversicherungsgesetz 49
Art. 117 k) Kinderzulagengesetz 50
Art. 118 l) Trunksuchtsgesetz 51
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 m) Fürsorgegesetz 52
                            Art.  120  n) EG zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 54
Art. 122 p) Strassengesetz 55
                            45  Überholt durch Art.  106   lit. a StVG, sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Überholt durch Art.  139   lit. a VSG, sGS  213.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Überholt durch Art.  20   lit. a des EG zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlas  -  senen- und Invalidenversicherung, sGS  350.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Überholt durch Art. 18 lit. a des GRB über die Arbeitslosenhilfe vom 13. Januar 1994, nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29–16 (sGS 361.12; aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Überholt durch Art. 42 KZG vom 20. Juni 1975, nGS 28–65 (sGS 371.1.; aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Aufgehoben durch G über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juni 1968, sGS 385.1 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Überholt durch Abschnitt I des III. NG zum FüG, nGS 14–83 (sGS 381.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Überholt durch Art.  11   EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, sGS 613.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Überholt durch Art.  120   lit. a StrG, sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 56
Art. 124 * ...
Art. 125 * ...
Art. 126 * ...
Art. 127 57
Art. 128 u) Gebäudeversicherungsgesetz 58
Art. 129 w) EG zum StGB 59
Art. 130 x) Zivilrechtspflegegesetz 60
Art. 131 y) Strafrechtspflegegesetz 61
Art. 132 Anpassung des Verordnungsrechtes
                            1  Das Verordnungsrecht ist diesem Gesetz anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Übergangsbestimmungen
                            1  Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eröffneten Verfügungen und Entscheide  sind nach dem bisherigen Recht weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit bisherige Rechtsmittelinstanzen aufgehoben sind  62  , entscheiden die neu  zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Rekursverfahren, die vor Vollzugsbeginn des Enteignungsgesetzes  63   anhängig  gemacht worden sind, werden ausseramtliche Kosten nach den bisherigen Bestim  -  mungen zugesprochen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Überholt durch Art.  63 MelG, sGS  633.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Überholt durch Art.  31   DG, sGS  161.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Überholt durch Art.  46   AnwG, sGS  963.70  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Überholt durch Art.  346 StP, nGS 35–34 (sGS 962.1; aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Siehe Übersicht zu Ziff.  2 und 3 des Vollzugsbeschlusses, nGS 3, 521.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Finanzreferendum
                            1  Dieses Gesetz ist gemäss Art.  10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaus  -  halt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929  64   der Volksabstimmung zu un  -  terstellen.  Übergangsbestimmung des V.  Nachtrags vom 23.  Januar 2007  65  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die nach bisherigem Recht zuständige Instanz schliesst Verfahren, die bei  Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei ihr hängig sind, nach bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eröffneten Verfügungen und Ent  -  scheide sind nach neuem Recht weiterziehbar.  Übergangsbestimmung des VI.  Nachtrags vom 17.  Juni 2007  66  III.  In Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, richtet sich die  Rekursberechtigung nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  nGS  11–105  (sGS 831.1; aufgehoben, siehe nunmehr Art.  5   ff. RIG, sGS  125.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  nGS  42–55.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  nGS  42–99.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  3, 477  16.05.1965  01.07.1966
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1, a) geändert 44–102 17.02.2009 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 2 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 3, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 4 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7 bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 7 bis , Abs. 1, b) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7 bis , Abs. 3 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 8 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 9 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 10, Abs. 3 aufgehoben 29–44 11.11.1993 keine Angabe
Art. 10 bis geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 11 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11 bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 13 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 15 bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 16, Abs. 3 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 18, Abs. 2 eingefügt 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 24 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 26 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 26 bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 27, Abs. 2 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 28, Abs. 3 geändert 25–92 21.06.1990 keine Angabe
Art. 30 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 30, Abs. 2, d) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 2, e) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 2, e) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30, Abs. 2, f) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30, Abs. 3 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 3 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30 bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 30 ter eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 31 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 31 bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3.1  bis  .  geändert  45–99  15.06.2010  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 34 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 35 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 36 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 37 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 38 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-032  31.01.2017  01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis , Abs. 1, a) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis , Abs. 1, a), 1. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis , Abs. 1, a), 2. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis , Abs. 1, a), 3. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 bis , Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39 ter eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39 quater eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 40 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 41 geändert 47–21 19.04.2011 keine Angabe
Art. 41 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-032  31.01.2017  01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 41, Abs. 1, e), 4. geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41, Abs. 1, f) aufgehoben 2015-063 18.11.2014 01.04.2016
Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41, Abs. 1, i) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41, Abs. 1, j) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41 bis aufgehoben 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 41 ter eingefügt 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 41 ter
Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-032  31.01.2017  01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 quater eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 42, Abs. 1, a ter ) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 42, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-063 27.06.2017 01.01.2018
Art. 43 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 43 bis geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 43 bis , Abs. 1, a) geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 43 bis , Abs. 1, a) geändert 2019-003 20.11.2018 01.01.2019
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 bis , Abs. 1, b) geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 43 bis , Abs. 1, b) geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 43 bis , Abs. 2 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 43 bis , Abs. 3 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 43 ter
                            eingefügt  31–27  09.11.1995  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 ter , Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 44 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 45 geändert 42–99 17.06.2007 keine Angabe
Art. 46, Abs. 2 geändert 44–102 17.02.2009 keine Angabe
Art. 47, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 51 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 51, Abs. 2 geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 51 bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 53 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 55 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 55 bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 56 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 57 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 58 geändert 45–99 15.06.2000 keine Angabe
Art. 59 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 59, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 59 bis geändert 47–85 26.06.2012 01.09.2012
Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 59 bis
                            , Abs. 1  geändert  2019-003  20.11.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 bis , Abs. 1 geändert 2019-069 17.11.2019 01.01.2020
Art. 59 bis , Abs. 2, a), 3. aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis , Abs. 2, a), 3 bis . aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis , Abs. 2, a), 4. geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis , Abs. 2, b) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59 bis , Abs. 2, b), 1. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59 bis , Abs. 2, b), 4. aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59 bis , Abs. 3 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 60 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-032  31.01.2017  01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60, Abs. 1, a) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60, Abs. 1, b) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60 bis geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 60 bis
                            eingefügt  35–35  26.05.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 bis , Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 64 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 65 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 69 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 29–44 11.11.1993 keine Angabe
Art. 71 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3.4.1  bis  .  eingefügt  44–52  01.06.2008  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71a aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71b aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71c aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71d geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71e eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 71e, Abs. 1, a) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 71e, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 71f eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 71g eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
                            Gliederungstitel 3.4.2.  geändert  35–35  26.05.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 73 aufgehoben 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 74 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 75 aufgehoben 35–35 26.05.2000 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3.4.3.  geändert  31–27  09.11.1995  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 76, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 77 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 77, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 78 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 78 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79 geändert 29–68 16.06.1994 keine Angabe
Art. 79, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 79, Abs. 1 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79, Abs. 1, b) geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 79, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79 bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 79 bis aufgehoben 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 79 ter eingefügt 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 79 quater eingefügt 2019-069 17.11.2019 01.01.2020
Art. 80 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 84, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 87 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 89 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 89, Abs. 1, c) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 1, c bis ) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, a) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, b) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, b) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 91, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 93 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3.7.  eingefügt  34–54  01.04.1999  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 bis geändert 44–52 01.06.2008 01.10.2008
Art. 93 ter geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93 quater eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93 quinquies eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93 sexies eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93 septies eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 95, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 95, Abs. 3 geändert 34–54 01.04.1999 keine Angabe
Art. 96 bis eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 97 bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 97 bis , Abs. 1, b) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 97 bis , Abs. 1, c) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 98 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 98 bis eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 98 ter geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 99 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 100, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 100, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 107 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 110 aufgehoben 7, 559 25.04.1971 keine Angabe
Art. 113 aufgehoben 4, 421 16.10.1966 keine Angabe
Art. 115 aufgehoben 23–24 20.03.1966 keine Angabe
Art. 124 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 125 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 126 aufgehoben 5, 511 18.06.1968 keine Angabe
Art. 133, Abs. 3 eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 134, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  01.07.1966  Erlass  Grunderlass  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.1966  keine Angabe  Art. 115  aufgehoben  23–24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.1966  keine Angabe  Art. 113  aufgehoben  4, 421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1968  keine Angabe  Art. 126  aufgehoben  5, 511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.1971  keine Angabe  Art. 110  aufgehoben  7, 559
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1984  keine Angabe  Art. 3, Abs. 2  geändert  19–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1984  keine Angabe  Art. 98  bis  eingefügt  19–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1984  keine Angabe  Art. 133, Abs. 3  eingefügt  19–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1988  keine Angabe  Art. 96  bis  eingefügt  23–81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.1990  keine Angabe  Art. 28, Abs. 3  geändert  25–92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.1993  keine Angabe  Art. 10, Abs. 3  aufgehoben  29–44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.1993  keine Angabe  Art. 70  aufgehoben  29–44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.1994  keine Angabe  Art. 79  geändert  29–68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 18, Abs. 2  eingefügt  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 43  ter  eingefügt  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 47, Abs. 3  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 60  bis  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 60  bis  , Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 61, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Gliederungstitel 3.4.3.  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 76, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 77, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 78  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 79, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 79, Abs. 1, b)  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 84, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 91, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 100, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 100, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 134, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.1998  keine Angabe  Art. 16, Abs. 3  aufgehoben  33–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.1998  keine Angabe  Art. 124  aufgehoben  33–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.1998  keine Angabe  Art. 125  aufgehoben  33–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1999  keine Angabe  Gliederungstitel 3.7.  eingefügt  34–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1999  keine Angabe  Art. 95, Abs. 3  geändert  34–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 60  bis  eingefügt  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Gliederungstitel 3.4.2.  geändert  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 72  geändert  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 73  aufgehoben  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 75  aufgehoben  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2000  keine Angabe  Art. 58  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 2  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 4  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 26  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 40  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 42  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 43  aufgehoben  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 43  bis  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 49  aufgehoben  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 51  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 51  bis  eingefügt  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 53  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 57  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 69  aufgehoben  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 71  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2007  keine Angabe  Art. 45  geändert  42–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2008  keine Angabe  Art. 32  geändert  44–52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2008  01.01.2013  Gliederungstitel 3.4.1  bis  .  eingefügt  44–52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2008  01.10.2008  Art. 93  bis  geändert  44–52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2009  keine Angabe  Art. 1, Abs. 1, a)  geändert  44–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2009  keine Angabe  Art. 46, Abs. 2  geändert  44–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 7  bis  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 8  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 10  bis  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 11  bis  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 13  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 15  bis  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 24  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 26  bis  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 30  bis  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 30  ter  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 31  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 31  bis  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Gliederungstitel 3.1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 33  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 34  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 35  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 36  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 37  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 38  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 39  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 39  ter  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 39  quater  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 41  bis  aufgehoben  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 55  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 55  bis  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 56  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 64  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 74  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 87  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 89  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 93  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 93  ter  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 93  quater  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 93  quinquies  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 93  sexies  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 93  septies  eingefügt  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 98  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 98  ter  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 99  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 107  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 7  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 65  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 79  bis  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 79  ter  eingefügt  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 80  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2011  keine Angabe  Art. 41  geändert  47–21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 9  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 11  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 30  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 41  ter  eingefügt  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 44  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 59  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 60  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 71a  aufgehoben  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 71b  aufgehoben  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 71c  aufgehoben  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 71d  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 97  bis  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.09.2012  Art. 59  bis  geändert  47–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.04.2016  Art. 41, Abs. 1, f)  aufgehoben  2015-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 30, Abs. 2, d)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 30, Abs. 2, e)  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 30, Abs. 3  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 43  bis  , Abs. 1, a)  geändert  2016-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 43  bis  , Abs. 1, b)  geändert  2016-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 51, Abs. 2  geändert  2016-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 59  bis  , Abs. 1  geändert  2016-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 59  bis  , Abs. 2, a), 3.  aufgehoben  2016-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 59  bis  , Abs. 2, a), 3  bis  .  aufgehoben  2016-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 59  bis  , Abs. 2, a), 4.  geändert  2016-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 59  bis  , Abs. 2, b), 4.  aufgehoben  2016-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 7, Abs. 1  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 7, Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 7, Abs. 2  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 7  bis  , Abs. 1, b)  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 7  bis  , Abs. 3  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 27, Abs. 2  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 30, Abs. 2, e)  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 30, Abs. 2, f)  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 30, Abs. 3  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39, Abs. 1  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39, Abs. 1, a)  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39, Abs. 1, b)  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39  bis  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39  bis  , Abs. 1, a)  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39  bis  , Abs. 1, a), 1.  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39  bis  , Abs. 1, a), 2.  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39  bis  , Abs. 1, a), 3.  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 39  bis  , Abs. 2  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 41  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 41, Abs. 1, h), 7.  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 41, Abs. 1, i)  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 41  ter  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 41  quater  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 43  bis  , Abs. 2  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 43  bis  , Abs. 3  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 43  ter  , Abs. 1  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 59, Abs. 2  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 59  bis  , Abs. 3  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 60  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 60, Abs. 1  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 60, Abs. 1, a)  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 60, Abs. 1, b)  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 71e  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 71f  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 71g  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 76  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 77  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 78  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 79, Abs. 1  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 79, Abs. 2  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 89, Abs. 1, c)  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 89, Abs. 1, d)  aufgehoben  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 89, Abs. 2  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 89, Abs. 2, a)  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 89, Abs. 2, b)  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 95, Abs. 2  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 97  bis  , Abs. 1, b)  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 97  bis  , Abs. 1, c)  eingefügt  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 41, Abs. 1, a)  aufgehoben  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 42, Abs. 1, a  ter  )  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2017  01.01.2018  Art. 42, Abs. 1, c)  aufgehoben  2017-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 1, Abs. 1, a)  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 1, Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 43  bis  , Abs. 1, b)  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 59  bis  , Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 59  bis  , Abs. 1  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 59  bis  , Abs. 2, b)  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 59  bis  , Abs. 2, b), 1.  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 71e, Abs. 1, a)  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 71e, Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 79  bis  aufgehoben  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 43  bis  , Abs. 1, a)  geändert  2019-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Art. 59  bis  , Abs. 1  geändert  2019-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2019  25.06.2019  Art. 41, Abs. 1, e), 4.  geändert  2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2019  25.06.2019  Art. 41, Abs. 1, h), 7.  geändert  2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2019  25.06.2019  Art. 41, Abs. 1, j)  eingefügt  2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2019  25.06.2019  Art. 89, Abs. 1, c  bis  )  eingefügt  2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2019  25.06.2019  Art. 89, Abs. 2, b)  geändert  2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2019  01.01.2020  Art. 59  bis  , Abs. 1  geändert  2019-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2019  01.01.2020  Art. 79  quater  eingefügt  2019-069