Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
                            Verfassung  der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-  Landschaft  Vom 25. April 1983 (Stand 1. Januar 1984)  Die Christkatholiken des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  2 des Ge  -  setzes vom 3.  April 1950 über die Organisation der reformierten, der römisch-  katholischen   und   der   christkatholischen   Landeskirche   des   Kantons   Basel-  Landschaft (KG) und aufgrund der Verfassung der Christkatholischen Kirche  der Schweiz vom 14.  Juni 1875, geben sich folgende Verfassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Landeskirche
                            1  Die   Christkatholische  Landeskirche  des   Kantons   Basel-Landschaft   ist  die  landeskirchenrechtliche  Organisation   der   christkatholischen   Kirchgemeinden  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anerkannte Landeskirche hat sie, wie auch die ihr zugehörigen Kirchge  -  meinden, die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönen  -  buch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Birsigtal,  umfassend   die   Einwohnergemeinden  Binningen,  Bottmingen,  Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammenlegung, Aufhebung, Grenzänderungen oder Trennung einzelner  Kirchgemeinden können nur auf dem Wege der Verfassungsrevision vorge  -  nommen werden. Darüber hinaus ist der zustimmende Urnenentscheid der  betroffenen Kirchgemeinden notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mitgliedschaft
                            1  Der Landeskirche gehört jeder christkatholische Einwohner des Kantons Ba  -  sel-Landschaft an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsiden  -  ten seiner Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der  christkatholischen Kirche erklärt hat. (KG §  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Christkatholischen Bistum  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einer Kirchgemeinde gehören alle christkatholischen Einwohner im Gebiet  der Einwohnergemeinden, welche die Kirchgemeinde umfasst, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 11. September 1983 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stimmrecht
                            1  Das Stimmrecht (aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) besitzen alle  Angehörigen der Landeskirche beziehungsweise der Kirchgemeinden, welche  in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen sind Ausländer und Ausländerinnen  stimmberechtigt, wenn sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für Jahres  -  aufenthalter oder einer Niederlassungsbewilligung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Urnenabstimmungen in der Landeskirche oder den einzelnen Kirchgemein  -  den können durch Urnengang oder auf schriftlichem Weg erfolgen. Für beides  gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften und ergänzende Weisungen  des Landeskirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben des Landeskirchenrates
                            1  Die Leitung der Landeskirche obliegt dem Landeskirchenrat. Er ordnet die in  -  ternen Angelegenheiten der Landeskirche und ihr Verhältnis zu den Kirchge  -  meinden und fördert das gute Einvernehmen zwischen den einzelnen Gemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vertritt die Landeskirche innerhalb der durch die Verfassung und Gesetz  -  gebung des Kantons Basel-Landschaft und der durch die Verfassung und Re  -  glemente der Christkatholischen Kirche der Schweiz gesetzten Schranken ge  -  genüber den Behörden des Kantons und der Christkatholischen Kirche der  Schweiz. Er pflegt auch ökumenische Beziehungen mit den anderen Landes  -  kirchen und religiösen Gemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er legt die jährlichen Beiträge fest, welche die Landeskirche für ihre Bedürf  -  nisse und zur Durchführung des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den  einzelnen Kirchgemeinden von diesen erhebt. Die Beiträge sind nach der Leis  -  tungsfähigkeit und den Lasten der betreffenden Kirchgemeinden zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann, im Einverständnis mit den Kirchgemeinden, gemeinsame Aufgaben  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er verwaltet das Vermögen der Landeskirche unter Oberaufsicht des Regie  -  rungsrates. Das Kirchenvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet wer  -  den. Die Rechnungsführung des Landeskirchenrates wird je während 2 Jahren  abwechslungsweise durch die Rechnungsprüfungskommission einer der Kirch  -  gemeinden geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er erlässt seine eigene Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung des Landeskirchenrates
                            1  Der Landeskirchenrat setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Pfarrern der Kirchgemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Präsidenten derselben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  je einem weiteren Delegierten aus jeder Kirchgemeinde, dessen Wahl  von der Kirchgemeindeversammlung vorgenommen wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Delegierten   der   Kirchgemeinden   werden   für   die   Amtsperiode   von   4  Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Wird innerhalb der Amtsperiode eine  Ersatzwahl nötig, so tritt der Neugewählte in die Amtsperiode seines Vorgän  -  gers ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bischof kann auf seinen Wunsch hin an den Beratungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Konstituierung
                            1  Der Landeskirchenrat wählt seinen Präsidenten und die weiteren Mitglieder  des Büros gemäss Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsperiode des Büros beträgt 4 Jahre. Finden innerhalb der Amtsperi  -  ode Ersatzwahlen statt, so treten die Neugewählten in die Amtsperiode ihrer  Vorgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landeskirchenrat versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens ein  -  mal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Autonomie der Kirchgemeinden
                            1  Die Kirchgemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der eidgenös  -  sischen und kantonalen Gesetze, der Verfassung der Christkatholischen Kir  -  che der Schweiz und der vorliegenden Verfassung selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie geben sich zur Ordnung ihrer Angelegenheiten ein Reglement. Dieses ist  dem Landeskirchenrat und dem Synodalrat der Christkatholischen Kirche der  Schweiz zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verwalten ihr Vermögen unter der Aufsicht des Landeskirchenrates und  unter Oberaufsicht des Regierungsrates selbständig. Das Kirchenvermögen  darf seinem Zweck nicht entfremdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wahl der Pfarrer
                            1  Als Pfarrer ist wahlfähig, wer die Bedingungen des Kirchengesetzes und der  Christkatholischen Kirche der Schweiz erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die Kirchgemeinde  -  versammlung auf eine Amtsdauer von 5 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Ablauf von 5 Jahren muss über die Beibehaltung oder Nicht-Beibe  -  haltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens ein Zwanzigstel, je  -  denfalls  aber  25  stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung  spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlan  -  gen (KG §  4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Installation der Pfarrer vollzieht der Bischof oder dessen Stellvertreter  (Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz Art.  28  Absatz  2).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spezialämter
                            1  Die Wahl von mit Spezialämtern Beauftragten steht dem Landeskirchenrat zu,  sofern diese in mehreren Kirchgemeinden tätig sind, andernfalls der betreffen  -  den Kirchgemeinde. Ihre Amtsperiode stimmt mit derjenigen der nach den Ar  -  t.n  5 und 6 Gewählten überein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzen
                            1  Die Kirchgemeinden haben unter Berücksichtigung des horizontalen Finanz  -  ausgleichs für ihre finanziellen Bedürfnisse und für diejenigen der Landeskir  -  che aufzukommen (KG §  8), soweit die Beiträge des Kantons nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden erheben von ihren Kirchgenossen eine Kirchensteuer  gemäss kantonalem Recht und nach Massgabe der Erlasse des Landeskir  -  chenrates (KG §  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beschwerderecht
                            1  Jeder Betroffene kann gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung  oder des Kirchgemeinderates innert 10 Tagen seit deren Bekanntwerden beim  Landeskirchenrat mit schriftlicher Begründung wegen Verletzung eidgenössi  -  schen oder kantonalen Rechts, der vorliegenden Verfassung, des Kirchge  -  meindereglementes oder der Verfassung und Reglemente der Christkatholi  -  schen Kirche der Schweiz Beschwerde einlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche Beschwerderecht steht den Stimmberechtigten bei Wahlen und  Abstimmungen der Kirchgemeinde und des Landeskirchenrates zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse des Landeskirchenrates sowie Entscheide desselben gemäss der  vorstehenden Absätze  1 und 2 können innert 10 Tagen nach Publikation bzw.  Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Verletzung  folgender Erlasse geltend gemacht wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gesetzlicher Vorschriften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der vorliegenden Verfassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eines Kirchgemeindereglementes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  einer vom Landeskirchenrat erlassenen Verordnung, falls diese nicht in  -  nerkirchliche Angelegenheiten betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Weiterzug an das Verwaltungsgericht bleibt gemäss kantonalem Recht  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Revision
                            1  Die vorliegende Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag zur Revision kann vom Landeskirchenrat oder von einer Kirchge  -  meindeversammlung gestellt werden. Er soll die Form eines ausgearbeiteten  Entwurfs haben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Landeskirche vorzule  -  gen. Der Landeskirchenrat bestimmt das Verfahren gemäss Art.  3  Absatz  3  dieser Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Verfassungsrevision gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit  der   an   der   Abstimmung   teilnehmenden   Mitglieder   der   Landeskirche   zuge  -  stimmt haben. Die Erwahrung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den  Landeskirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie tritt in Kraft nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons  Basel-Landschaft   und   den   Synodalrat   der   Christkatholischen   Kirche   der  Schweiz. Der Landeskirchenrat bestimmt den Tag des inkrafttretens und er  -  lässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übergangsbestimmungen
                            1  Die in den Art.n 5 und 6 der vorliegenden Verfassung erwähnten Amtsperi  -  oden beginnen mit dem Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen  Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft  angenommen wird und die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft zudem  am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und das  Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen, erhält der Art.  1  Ab  -  satz  3 dieser Verfassung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten  Vertrages folgenden Wortlaut:  Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönen  -  buch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Birsigtal,  umfassend   die   Einwohnergemeinden  Binningen,  Bottmingen,  Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Laufen, umfassend die Einwohnergemeinden des Bezirks Laufen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Verfassung bedarf nach der Annahme in der Urnenabstimmung der  Genehmigung durch den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    des Kantons Basel-Landschaft und  durch den Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Landes  -  kirchenrat bestimmt das Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verfassung   der   Christkatholischen   Landeskirche   des   Kantons   Basel-  Landschaft vom 9. September 1952 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Am 20. Dezember 1983 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Am 30. November 1983 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seit 1. Januar 1984 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.1983  01.01.1984  Erlass  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.04.1983  01.01.1984  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –