Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates
                            Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates  Vom 16. Dezember 1997 (Stand 16. Dezember 1997)  Im Geiste des am 23.  Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   unterzeichneten Karlsruher Abkommens  über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit richten die Unterzeichner ein  grenzüberschreitendes Gremium zur politischen Beratung ein: den Oberrhein  -  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Im Oberrheinrat schließen sich nach näherer Massgabe der folgenden Be  -  stimmungen Gewählte, die die Bevölkerung des Oberrheingebiets vertreten,  zusammen, um als Beratungs- und Koordinierungsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Austausch auf dem Gebiet der politischen grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Initiativen für gemeinsame grenzüberschreitende Projekte regionaler und  kommunaler Art zu entwickeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine harmonische und kohärente Entwicklung der oberrheinischen Gebie  -  te zu fördern und zu unterstützen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Aktivitäten der Oberrheinkonferenz hinsichtlich der Ziele und Maßnah  -  men zu begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebiet
                            1  Der Oberrheinrat ist für folgende Gebiete zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Region Elsass;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vom Land  Baden-Württemberg die  Regionen  Mittlerer Oberrhein und  Südlicher   Oberrhein   sowie   von   der   Region   Hochrhein-Bodensee   die  Landkreise Lörrach und Waldshut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  vom Land Rheinland-Pfalz aus der Region Rheinpfalz der Raum Südpfalz  mit den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim sowie der  Kreisfreien Stadt Landau und die Verbandsgemeinden Dahn und Hauen  -  stein aus der Region Westpfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 32.907, SGS 148.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1063
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mitglieder
                            1  Der Oberrheinrat setzt sich zusammen aus einer baden-württembergischen,  elsässischen, rheinland-pfälzischen und schweizerischen Delegation. Die Dele  -  gationen umfassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  26 Mitglieder für das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  26 Mitglieder für die Region Elsass,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  8 Mitglieder für das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  11 Mitglieder für die Nordwestschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Delegationen setzen sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  16 Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  3 Vertreter der Stadtkreise Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  7 Vertreter der Landkreise Karlsruhe, Rastatt, Ortenaukreis, Em  -  mendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach und Waldshut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Elsass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Präsident des Conseil Régional d'Alsace;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Erste Vizepräsident des Conseil Régional d'Alsace, zuständig  für internationale Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  8 Regionalräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  4 Generalräte des Bas-Rhin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  4 Generalräte des Haut-Rhin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  4 Bürgermeister aus dem Département Bas-Rhin, darunter der Bür  -  germeister der Stadt Strasbourg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  4 Bürgermeister aus dem Département Haut-Rhin, darunter die Bür  -  germeister der Städte Colmar und Mulhouse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Rheinland-Pfalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  5 Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  3 Vertreter aus den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germers  -  heim, der Kreisfreien Stadt Landau und den Verbandsgemeinden  Dahn und Hauenstein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nordwestschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  3 Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Aargau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  1 Mitglied des Parlaments des Kantons Jura,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  1 Mitglied des Kantonsrates des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benennung der Mitglieder der einzelnen Delegationen bestimmt sich  nach den Regeln, die die jeweiligen Vertretungskörperschaften hierfür vorse  -  hen. Die Mitglieder müssen Gewählte sein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1063
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1  Der Oberrheinrat behandelt grenzüberschreitende Fragen auf folgenden Ge  -  bieten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  regionale Wirtschaftspolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verkehr, Nachrichtenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenzgänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ansiedlung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau, Bodenpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Unterricht, Sprache, Berufsbildung und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Katastrophenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  sonstige Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mittel
                            1  Der Oberrheinrat fasst im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben Beschlüsse so  -  wie Empfehlungen, die sich insbesondere an die Oberrheinkonferenz, an die  zuständigen nationalen, kantonalen und Landesregierungen und deren Stellen  sowie an die europäischen, regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Ein  -  richtungen richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Oberrheinrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit  von zwei Dritteln seiner Mitglieder geändert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Oberrheinrat kann eines seiner Mitglieder oder die entsprechende Vertre  -  tungskörperschaft um die Ausführung von Beschlüssen bitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sitzungen des Oberrheinrates
                            1  Der Oberrheinrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Prä  -  sidenten einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungen finden in dem Kanton, Land oder in der Region statt, wo der je  -  weilige Präsident seinen Sitz hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1063
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Präsident
                            1  Der Präsident wird vom Oberrheinrat aus seiner Mitte für ein Jahr gewählt. je  -  des Jahr ist unter den Delegationen zu wechseln, wobei diese in der Regel  nach ihrer Stärke berücksichtigt werden sollen. Der Präsident sorgt dafür, dass  die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates an die zuständigen poli  -  tischen und administrativen Stellen weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorstand
                            1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und drei  weiteren Mitgliedern, jeweils ein Mitglied von deutscher, französischer und  Schweizer Seite. Jede Delegation bestimmt einen Vizepräsidenten, sofern sie  nicht den Präsidenten stellt. Dem Vorstand können außerdem mit beratender  Stimme je ein Vertreter der grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemein  -  schaften (Art.  12) angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Sitzungen des Oberrheinrates und  den Entwurf seines Haushaltsplans auf. Er unterstützt den Präsidenten in der  Führung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beschlussfassung des Oberrheinrates
                            1  Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich im  Einvernehmen. Ist dies nicht herstellbar, beschliesst er mit zwei Dritteln der An  -  wesenden, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Oberrheinrates tragen dafür Sorge, dass die vom Ober  -  rheinrat gefassten Beschlüsse und Empfehlungen in ihren entsendenden Gre  -  mien beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommissionen
                            1  Der Oberrheinrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlun  -  gen ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen. Insbesondere richtet  der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einberufung der Kommissionen
                            1  Die Kommissionen werden von ihrem Vorsitzenden mit einem Entwurf der Ta  -  gesordnung für die Sitzung einberufen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1063
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenarbeit mit den grenzüberschreitenden regionalen
                            Arbeitsgemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen stützt sich der Ober  -  rheinrat, sofern nötig, auf die Aktivitäten der bestehenden oder zu gründenden  grenzüberschreitenden   regionalen   Arbeitsgemeinschaften.   Der   Oberrheinrat  pflegt einen ständigen Informationsaustausch mit diesen Arbeitsgemeinschaf  -  ten und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Zu diesem Zweck können Vertreter  der regionalen Arbeitsgemeinschaften zu den Sitzungen des Oberrheinrates  oder seiner Kommissionen als sachverständige Auskunftspersonen eingeladen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften umfassen fol  -  gende Teilgebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Arbeitsgemeinschaft PAMINA:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Elsass die Arrondissements von Wissembourg, Haguenau und  Saverne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in Rheinland-Pfalz der Raum Südpfalz aus der Region Rheinpfalz  sowie der Mittelbereich Dahn aus der Region Westpfalz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  in Baden-Württemberg die Region Mittlerer Oberrhein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeitsgemeinschaft Strasbourg-Ortenau:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Elsass die Arrondissements von Strasbourg-Ville, Strasbourg-  Campagne, Molsheim und Sélestat-Erstein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in Baden-Württemberg der Ortenaukreis und der Landkreis Emmen  -  dingen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Arbeitsgemeinschaft Süd-Dreiländereck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Elsass die Arrondissements von Ribeauvillé, Colmar, Guebwiller,  Mulhouse, Thann und Altkirch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in   Baden-Württemberg   der   Stadtkreis   Freiburg,   die   Landkreise  Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  in der Schweiz die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau,  Jura und Solothurn.  Sollte durch eine Änderung des Zuschnitts dieser Teilgebiete ein viertes grenz  -  überschreitendes Teilgebiet gebildet werden, wird auch der hiernach zu grün  -  denden, weiteren Arbeitsgemeinschaft die Möglichkeit der Zusammenarbeit  eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften, die nach den  Bedürfnissen und Interessen ihres Teilgebiets zusammengesetzt sind, befas  -  sen sich mit den Fragen, die in ihrem Teilgebiet auftreten, und können dem  Oberrheinrat Berichte und Beschlussempfehlungen vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitglieder des Oberrheinrates aus dem jeweiligen Teilgebiet können auch  Mitglieder der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften können einen  Gewählten   als   Vertreter   in   den   Vorstand   nach   Maßgabe   des   Ar  -  t.s  8  Abs.  1  Satz  3 entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sekretariat, Finanzierung, Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sekretariat
                            1  Der Oberrheinrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch ein Se  -  kretariat unterstützt. Vorbehaltlich der Geschäftsordnung wird es von der Dele  -  gation, die den Präsidenten stellt, wahrgenommen. Die im Oberrheinrat vertre  -  tenen Körperschaften arbeiten mit dem Sekretariat zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzierung
                            1  Die Delegationen tragen im Verhältnis ihrer Mitglieder die laufenden Kosten  des Oberrheinrates. Jede Delegation regelt in eigener Verantwortung die Auf  -  bringung ihres Kostenanteils, insbesondere die Aufteilung auf die vertretenen  Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterschrift in Kraft. Durch die Benen  -  nung von Mitgliedern in den Oberrheinrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird den Bestimmungen dieser Ver  -  einbarung zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat beschlossen am 27. November 1997.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.1997  16.12.1997  Erlass  Erstfassung  GS 32.1063  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.12.1997  16.12.1997  Erstfassung  GS 32.1063  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1063