Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe
                            Verordnung für die Führung und Organisation der  Volksschul-Oberstufe  Gestützt auf Art. 4 des Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Volksschul-Oberstufe schliesst an das 6. Primarschuljahr, bezie-
                            hungsweise an eine entsprechende Stuf  e der Kleinklassen an. Sie gliedert  sich in die erste bis dritte Klasse der Realschule und der Sekundarschule,  in  die  Oberstufe  der  Kleinklassen  oder  ausnahmsweise  beim  Vorliegen  ausserordentlicher Verhältnisse in   die Oberstufe der Primarschule.  Volksschul-  Oberstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Real- und Sekundarschule sowie die Ob erstufe der Kleinklassen sollen
                            nach  Möglichkeit  in  der  gleichen  Sc  hulanlage  untergebracht  werden.  Im  Interesse einer guten Oberstufenplanung ist bei allen Neu- und Umbauten  von  Schulanlagen  der  Grundsatz  der  kooperativen  Volksschul-Oberstufe  zu berücksichtigen.  Kooperation,  Schulplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostenintensiv e technische und didak tische Lernhilfen sollen ökonomisch
                            für alle Schultypen der Volksschul-Oberstufe eingesetzt werden.  Infrastruktu  r
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die T rägerschaft der Volksschul-Obe rstufe kann die Real- und die Sekun-
                            darschule  nach  verschiedenen  kooperativen  Modellen  führen.  Das  Depar-  tement  erlässt  Richtlinien  über  diese  kooperativen  Modelle,  die  Organi-  sation und die Durchlässigkeit.  Kooperative  Modelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ersetzt die
                            Richtlinien  für  die  Führung  und  Orga  nisation  der  Volksschul-Oberstufe  vom 28. September 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  421.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1987, 1973