Verordnung über die Versicherungsleistungen für die Schülerinnen und Schüler und für die Lehrpersonen
                            Verordnung über die Versicherungsleistungen für  die Schülerinnen und Schüler und für die Lehr-  personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Gestützt auf Art. 51 des Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  von der Regierung erlassen am 20. Mai 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die Schulkinder sind gegen Unfälle  in der Schule, bei Schulanlässen und  auf dem Schulweg für folgende Mindestleistungen zu versichern:  Unfallversiche-  rung der  Schülerinnen und  Schüler  T  odesfall  Fr. 10 000.–;  Invalidität  Fr. 150 000.–, 350% kumulativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 6 )
                            1   Die Garantiesumme für Personen-   und Sachschäden zusammen hat min-  destens 5 000 000 Franken je Schadenereignis zu betragen.  Haftpflichtversi-  cherung der  Lehrpersonen und  der Schülerinnen  und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  die  Gemeinde  ihre  eigene  Verantwortlichkeit  nicht  auf  leichte  Fahrlässigkeit ausgedehnt  hat, sind Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit  zurückzuführen sind, mit zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  421.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben gemäss RB vom 15. Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RB vom 15. Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufhebung gemäss AGS 1990, 2413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufhebung gemäss AGS 1990, 2413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Diese  Verordnung  tritt  auf  Anfang  des  Schuljahres  1975/76  in  Kraft  und  ersetzt diejenige vom 29. Januar 1962.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Revision vom 16. März 1981 ist auf da  s Schuljahr 1980/81 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1962, 16