Regierungsratsverordnung über die Sprachlehranlagen in den Schulen
                            Regierungsratsverordnung über die Sprachlehranlagen in  den Schulen  *  Vom 9. April 1968 (Stand 1. Januar 1984)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  127  Absatz  1  des Schulgesetzes vom 26.  April 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Sprachlaboratorien haben in erster Linie dem Fremdsprachenunterricht  zu dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Sprachlaboratorien wird von einer Kommission geführt.  Sie wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und  besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Laborleiter nehmen im Bedarfsfalle  mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sprachlaborleiter
                            1  Als Leiter eines Sprachlabors wird ein Lehrer der betreffenden Schule von der  Schulpflege auf Vorschlag der Kommission auf eine Amtszeit von drei Jahren  gewählt. Er ist der Kommission für seine Amtsführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der Kommission
                            1  Die Aufgaben der Kommission sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisation von Instruktionskursen für Lehrkräfte, die das Sprachlabor  im Unterricht verwenden wollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anträge für die Beschaffung von Lehrgängen an den Erziehungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kontaktnahme mit auswärtigen Sprachlaboratorien für den Austausch von  Erfahrungen und Lehrgängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erlass einer Benützungsordnung für die Sprachlaboratorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ausarbeitung der Pflichtenhefte für die Laborleiter und Anpassung dieser  Pflichtenhefte an neue Gegebenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Anträge an die Schulpflege auf Ausschluss von Lehrkräften, die den in  der Benützungsordnung gestellten Anforderungen nicht zu genügen ver  -  mögen, und bei Differenzen, die aus der Aufstellung von Benützungsplä  -  nen entstanden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 27.169, SGS 640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1968/69 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Stellungnahme zu Begehren auf Einrichtung weiterer Sprachlaboratorien,  insbesondere zur Wahl des Fabrikates, und Antragstellung an den Erzie  -  hungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Anmeldung   des   Finanzbedarfs   sämtlicher   Laboratorien   zuhanden   der  Voranschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Administration
                            1  Den finanziellen und administrativen Verkehr besorgt die kantonale Lehrmit  -  telverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 *
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.1968  09.04.1968  Erlass  Erstfassung  GS 23.680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.1977  01.01.1978  § 6  aufgehoben  GS 26.573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.1983  01.01.1984  Erlasstitel  geändert  GS 28.421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.1983  01.01.1984  Ingress  geändert  GS 28.421  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.04.1968  09.04.1968  Erstfassung  GS 23.680  Erlasstitel  13.12.1983  01.01.1984  geändert  GS 28.421  Ingress  13.12.1983  01.01.1984  geändert  GS 28.421
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 18.10.1977 01.01.1978 aufgehoben GS 26.573
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.680