Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule
                            Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die  Schüler der Bündner Kantonsschule  Vom 21. Juni 1976 (Stand 1. August 2004)  Von der Regierung erlassen am 21. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Grundtaxe
                            1  Für jede Schülerin und jeden Schüler der Bündner Kantonsschule ist eine Grundta  -  xe für Bibliothek, Schulveranstaltungen, Benützung der Computer und kantonalen  Schwimmhalle Sand von 180  Franken zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Schulgeld
                            1  Das Schulgeld beträgt jährlich:  a)  Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Graubünden Wohnsitz  haben oder in einem Kanton wohnen, der dem regionalen Schulabkommen  Ostschweiz   angehört   und   sich   zur   Kostenübernahme   verpflichtet   hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            460  Franken;  b)  für alle übrigen Schülerinnen und Schüler entspricht das Schulgeld den je  -  weils für Schulen mit Aufnahmepflicht geltenden Ansätzen des regionalen  Schulabkommens Ostschweiz und dem in Litera  a festgelegten Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms die  Kantonsschule besuchen, können durch die Schulleitung von der Bezahlung des  Schulgeldes befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2003/04 bereits an der Bündner  Kantonsschule unterrichtet werden und deren Eltern nicht in einem die Schulgeld  -  kosten übernehmenden Kanton Wohnsitz haben, gilt bezüglich Schulgeld das bishe  -  rige Recht bis zum Abschluss der Ausbildung an der derzeit besuchten Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Weitere Gebühren
                            1  Es sind folgende Gebühren zu entrichten:  a)  Aufnahmeprüfung  Fr. 100.–  b)  *  ...  c)  Abschlussprüfungen  Fr. 50.–  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anteilmässiges Schulgeld
                            1  Schülern, die aus zwingenden Gründen vor Ende September austreten, wird das  ganze Schulgeld erlassen; erfolgt der Austritt vor Empfang des ersten Zeugnisses, so  wird das halbe Schulgeld erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hospitanten bezahlen die ganze Grundtaxe, die ganzen allfälligen Gebühren und je  Trimester ein Drittel des Schulgeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Zahlungen
                            1  Die Zahlungen für Grundtaxe, Schulgeld und Abschlussprüfungen haben auf Rech  -  nungstellung hin gesamthaft bis spätestens 31.  Januar, für Hospitanten bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni zu erfolgen. Die Gebühren für die Abschlussprüfungen sind in dem Schuljahr  fällig, in dem die 1.  Teilprüfung stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufnahmeprüfungsgebühren sind mit der Anmeldung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechts
                            1  Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft und ersetzt die  gleichnamige Verordnung vom 8.  Juni 1957.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aRB 687, mit Änderungen gemäss RB vom 13. April 1965 (Art.  1), in der AGS nicht publi  -  ziert, und RB vom 26.  April 1971 (Art.  1 und 2), AGS 1971, 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.1976  01.08.1976  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.01.1999  Art. 3  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.01.1999  Art. 5  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2004  01.08.2004  Art. 1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2004  01.08.2004  Art. 2  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2004  01.08.2004  Art. 3 Abs. 1, b)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2004  01.08.2004  Art. 3 Abs. 1, d)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  21.06.1976  01.08.1976  Erstfassung  -