Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden
                            Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und  Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile  in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden  Vom 24. August 1976 (Stand 1. September 1976)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Inventarisation und Erhaltung  schützenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die in die Ver  -  waltung oder den Besitz des Kantons übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Meldepflicht
                            1  Die verhandlungsführenden Mitarbeiter der Bau- oder der Landwirtschaftsdi  -  rektion sind beauftragt, dem Amt für Museen und Archäologie Meldung zu er  -  statten über Erwerb oder anderweitige Übernahme von Liegenschaften durch  den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Meldefrist
                            1  Die Meldung hat unmittelbar nach Abschluss der Kaufverhandlungen zu erfol  -  gen,   spätestens   jedoch   beim   Eigentumsantritt   durch   den   Kanton   bzw.   beim  Auszug des bisherigen Liegenschaftsbenützers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inventaraufnahme
                            1  Das Amt für Museen und Archäologie hat diese Liegenschaften zu besichti  -  gen,   die  sammlungswürdigen,  erhaltenswerten   Gegenstände   und   Bauteile  zu  bezeichnen und in ein Inventar aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Frist für Inventarisation
                            1  Die   Organe   der   Bau-   oder   der   Landwirtschaftsdirektion   setzen   im   Rahmen  der   Terminplanung   fallweise   eine   angemessene   Frist   für   die   Inventarisation  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verhinderung unerlaubter Aneignung oder Veränderung
                            1  Vor  dem  Abschluss   der  Inventarisation  dürfen  in  den  Liegenschaften  weder  Gegenstände noch Bauteile verändert, entfernt oder verkauft werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.158
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwendung der Objekte; Koordination
                            1  Über die Verwendung der im Inventar aufgeführten Objekte entscheidet das  Amt für Museen und Archäologie in Absprache mit dem Denkmalpfleger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schützenswerten und geschützten Bauten und Bauteilen ist der Denkmal  -  pfleger zur Inventarisation beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wegnahme, Abtransport
                            1  Für   den   fachgerechten   Ausbau   der   Bauteile,   die   Sicherstellung   der   samm  -  lungswürdigen Gegenstände sowie deren Abtransport ist das Amt für Museen  und Archäologie zuständig. Steht eine Neuvermietung oder ein Umbau der Lie  -  genschaft bevor, hat der Zeitplan darauf Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hilfestellung
                            1  Die Mitarbeiter der Bau- und der Landwirtschaftsdirektion haben dem Amt für  Museen und Archäologie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung sei  -  ner Aufgabe behilflich zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.1976  01.09.1976  Erlass  Erstfassung  GS 26.158  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.08.1976  01.09.1976  Erstfassung  GS 26.158  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.158