Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden
                            Gestützt auf Art. 51ter Abs. 5 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Geltungsbereich
                            Diese Weisungen gelten im Sinne des kantonalen Berufsbildungsgesetzes für beitragsberechtigte Vorlehrinstitutionen,  Bäuerinnen- und Haushaltungsschulen, Berufsschulen, Gastgewerbliche Fachschule Graubünden, Institutionen der  beruflichen Weiterbildung sowie für Höhere Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Zielsetzung
                            1   Sie bezwecken einen möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel sowie eine ausreichende  Planung und Kontrolle der Kostenentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. Klassengrössen
                            1   Sofern möglich, sind grundsätzlich Klassengrössen von 22 bis 24 Schülern anzustreben. Vor Schulbeginn ist dem  Departement von allen subventionsberechtigten Schulen eine Zusammenstellung aller geführten Klassen und Kurse mit  den entsprechenden Teilnehmerzahlen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die Schulen, sofern pädagogisch verantwortbar und  organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und/oder verschiedener Lehrjahre beziehungsweise  Fachrichtungen teilweise oder ganz zusammenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Führen von Klassen unter 10 Schülern ist bewilligungspflichtig. Gesuche sind mindestens 10 Tage vor  Jahresschulbeginn dem Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Stellenpläne
                            1   Für alle Beschäftigten der Schule sind dem Departement Stellenpläne, Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen,  deren Besoldungsrahmen, das Beschäftigungsausmass, das Aufgabengebiet und die Ausbildungsanforderungen zur  Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Erhöhung der Planstellen muss vor oder zusammen mit den jeweiligen Budgetunterlagen beantragt und  begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 1996 in Kraft.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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