Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Reglement  der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung  Vom 28. April 2017 (Stand 1. Januar 2023)  Die Justizleitung des Kantons Aargau,  gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  1  )  und § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Da-  tenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24.  Oktober 2006  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt:  a)  die Einsicht in Gerichtsakt  en abgeschlossener Verfahren bis zur Ablieferung an  das Staatsarchiv und  b)  die Archivierung aller Akten der Gerichte gemäss § 40 GOG, der Justizleitung,  der Aufsichtskommission, der Anwaltskommission und des Generalsekretariats  bis zur Ablieferung an das  Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Gerichtsakten  sind  Verfahrensakten,  die  unter  der  Verfügungsmacht  der  Gerichte  gemäss § 40 GOG stehen und Informationen enthalten, die sich auf einem beliebigen  Informationsträger befinden und in einem Gerichtsverfahren von de  n Gerichten ent-  gegengenommen, beigezogen oder erstellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsakten sind Akten, die unter der Verfügungsmacht der Gerichte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 GOG, der Justizleitung, der Aufsichtskommission, der Anwaltskommission und
                            des Generalsekretariats stehen u  nd Informationen enthalten, die sich auf einem belie-  bigen  Informationsträger  befinden  und  im  Rahmen  der  Verwaltungstätigkeit  entge-  gengenommen, beigezogen oder erstellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungstätigkeit beinhaltet insbesondere personelle, finanzielle, orga  nisa-  torische, administrative und aufsichtsrechtliche Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Akteneinsicht
2.1. Einsicht in Gerichtsakten
§ 3 Zuständigkeit
                            1  Über Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten abgeschlossener Verfahren der unteren  gerichtlichen Behörden entscheidet das Präs  idium des Spruchkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten abgeschlossener Verfahren des Oberge-  richts entscheidet nach Anhörung des Präsidiums des Spruchkörpers die Justizleitung  (§ 39 Abs. 3 IDAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kindes  -  und Erwachsenenschutzrecht ist  auch für Gesuche um Einsicht in Akten,  die bei den früheren Vormundschaftsbehörden (den Gemeinden) lagern, das jeweilige  Präsidium des Familiengerichts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen Organe der Gemeinden werden zur vereinfachten Akteneinsicht in  die  bei  den  Gemeinden  lagernden  Akten  der  früheren  Vormundschaftsbehörden  im  Rahmen  der  Anwendung  des  Bundesgesetzes  über  die  Aufarbeitung  der  fürsorgeri-  schen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, insbesondere  Art. 11)  1  )  ermächtigt. Sie können in Z  weifelsfällen die Bewilligung der zuständigen  Familiengerichtspräsidentin oder des zuständigen Familiengerichtspräsidenten vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einsicht in Entscheide und Urteile
                            1  Die Einsicht in Entscheide und Urteile abgeschlossener Verfahren wird auf Gesu  ch  hin gewährt, soweit dem Einsichtsrecht keine überwiegenden privaten oder öffentli-  chen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Herausgabe von Entscheiden und Urteilen erfolgt in der Regel in anonymisierter  Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schutzfrist
                            1  Für  die  übrigen  Akten  gelten  d  ie  Schutzfristen  gemäss  §  46  Abs.  1  und  2  IDAG  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsstellen steht das Einsichtsrecht zu, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer  Aufgaben benötigen oder es im Interesse der Betroffenen liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist  ist das Datum der Rechtskraft des  Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.223.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Schutzfrist  kann  im  Einzelfall  zeitlich  befristet  verlängert  werden,  soweit  ein  überwiegendes  öffentliches  oder  privates  Interesse  gegen  die  Einsichtnahme  durch  Dritte vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einsichtnahme während der Schutzfrist
                            1  Einsicht während der Schutzfrist kann auf schriftliches Gesuch hin insbesondere ge-  währt werden, wenn  a)  die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt,  b)  die  Akten  der  Öffentlichkeit  bereits  zugänglich  waren,  vorbehältlich  neuer  Gründe gegen die Einsichtnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Verfahrensparteien wird die Akteneinsicht vor Ablauf der Schutzfrist ohne Gel-  tendmachung  eines  schutzwürdigen  Interesses  gewährt,  soweit  dem  Einsichtsrecht  keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entg  egenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dritten  wird  die  Akteneinsicht  vor  Ablauf  der  Schutzfrist  gewährt,  soweit  sie  ein  schutzwürdiges  Interesse  nachweisen  und  dem  Einsichtsrecht  keine  überwiegenden  privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inhalt der Akteneinsic ht
                            1  Der  Anspruch  auf  Akteneinsicht  beinhaltet  das  Recht,  die  Akten  beziehungsweise  Informationsträger  am  Sitz  des  Gerichts  einzusehen  beziehungsweise  einsehbar  zu  machen sowie sich davon Notizen oder Fotografien zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Einsicht gewährt wir  d, besteht Anspruch darauf, auf der Kanzlei gegen Ge-  bühr Fotokopien der Akten oder Duplikate der Informationsträger erstellen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse kann die  Einsichtnahme auf bestimmte Aktenteil  e beschränkt werden. Die einsehbaren Akten  können anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Datenträger  mit Befragungen von Kindern als Opfer von Straftaten und pornogra-  phischen  Darstellungen  solcher  Kinder  sowie  von  Datenträgern  oder  Darstellungen  hergestellte Fotoabzüge dü  rfen von den Parteien und ihren Vertretern (inklusive An-  waltschaft) nur in den Amtsräumen der Gerichte auf den dort zur Verfügung gestellten  Wiedergabegeräten eingesehen werden und weder kopiert noch aus den Amtsräumen  herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1  F  ür Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht kann eine Ge-  bühr gemäss den geltenden Bestimmungen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach § 39 Abs. 3 IDAG und § 38 Abs. 1 lit.  f GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Einsicht in Verwaltu ngsakten
§ 10 Anwendbarkeit IDAG
                            1  Für die Einsicht in Verwaltungsakten abgeschlossener Geschäfte gelten die Bestim-  mungen des IDAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Archivierung
3.1. Grundsätze der Archivierung
§ 11 Zweck
                            1  Das Archiv ist dazu bestimmt, nach rechtskräftiger  Erledigung des Verfahrens oder  nach Abschluss des Geschäfts, die weitere Benützung der Akten durch Beteiligte und  Amtsstellen  sowie  Dritte  zu  gewährleisten  und  eine  dauerhafte  dokumentarische  Überlieferung an das Staatsarchiv sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Akten
                            1  Es werden sämtliche Akten aufbewahrt, soweit sie nicht den Einlegern vor der Ar-  chivierung zurückgesandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verantwortung
                            1  Verantwortliches  Organ  für  das  jeweilige  Archiv  ist  die  Behörde,  bei  der  sich die  Akten nach rechtskräftiger Erledigung d  es Verfahrens oder nach Abschluss des Ge-  schäfts befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jeweilige Behörde regelt die Verantwortlichkeiten in ihrer Kanzleiordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Archivierungslokalität
                            1  Die  archivierten  Akten  sind  in  abschliessbaren  und  zur  Archivierung  geeigneten  Räumen  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Behörde erstellt einen Archivplan für jede Archivlokalität, der  periodisch nachgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Archivordnung
                            1  Die Archivakten sind durch jede Behörde nach Verfahrensart und Archivierungsda-  tum  zu  ordnen.  Die  Verbind  ung  von  Archiv  -  und  Verfahrensnummer  ist  durch  die  elektronische  Geschäftskontrolle  sicherzustellen.  Die  Ablage  erfolgt  für  Akten  mit  unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer je gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde ordnet die Akten nach Lebens  dossier,  beinhaltend  alle  einzelnen, diese  Person betreffenden  Verfahren.  Sie  legt  die  Rech-  nungsbelege  nach  Archivierungsdatum  des  betroffenen  Rechenschaftsberichts  und  die Akten der Beistände separat ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Akten von besonderer historischer Bedeutung s  ind im Zeitpunkt der Archivie-  rung zu bezeichnen und gesondert aufzubewahren. Ebenso sind Akten gemäss § 32  Abs. 6  (unverjährbare Verbrechen gemäss Art. 101 StGB) zu bezeichnen und geson-  dert aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 System der Archivierung
                            1  Für die Archivierun  g sind Archivschachteln zu verwenden. Die Schachteln sind aus-  sen  gut  lesbar  zu  beschriften  und  mit  der  im  System  geführten  Archivnummer  zu  kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Akten  sind  gebunden  in  der  entsprechenden Verfahrensmappe  in  den  Archiv-  schachteln aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Archivierung der Gerichtsakten
§ 17 * ...
§ 18 Obergericht
                            1  Im Archiv des Obergerichts werden aufbewahrt:  a)  Prozessakten des Obergerichts,  b)  Protokollbände mit Register,  c)  schiedsgerichtliche Prozessakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Spezialverwaltungsgericht
                            1  Im  Archiv des Spezialverwaltungsgerichts werden seine Akten aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
                            1  Die  Schlichtungsstelle  für  Gleichstellungsfragen  bewahrt  die  Akten  der  Schlich-  tungsverfahren  im  Gerichtsarchiv  des  Spezialverwaltungsg  erichts  auf.  Das  Spezial-  verwaltungsgericht ist für die spätere Vernichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zwangsmassnahmengericht
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht bewahrt die Akten der Zwangsmassnahmenverfah-  ren im Archiv des jeweiligen Bezirksgerichts auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bezirksger ichte
                            1  In den Archiven der Bezirksgerichte werden aufbewahrt:  a)  Prozessakten des Bezirksgerichts in streitigen und nichtstreitigen Zivilsachen,  in Strafsachen sowie in Schuldbetreibungs  -  und Konkursangelegenheiten,  b)  Akten  des  Kindes  -  und  Erwachsenensch  utzrechts,  soweit  diese  nicht  infolge  Zuständigkeitswechsel an eine andere Behörde weitergegeben worden sind,  c)  Strafurteile, personenstandsrelevante Urteile, Urteile in Forderungsstreitigkei-  ten sowie im Sachenrecht (als Protokollbände mit Register),  d)  T  estaments  -  und  Erbvertragskontrollen  sowie  die  Sammlung  der  eröffneten  Verfügungen von Todes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
                            1  Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bewahrt die Akten der Schlichtungs-  verfahren  im  Archiv  des  Bezirk  sgerichts  auf.  Das  Bezirksgericht  ist  für  die  spätere  Vernichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Friedensrichterinnen und Friedensrichter
                            1  Die Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter bewahren die Akten der  Schlichtungsverfahren auf. Sie können die Akten de  m Archiv des Bezirksgerichts zur  Aufbewahrung übergeben. Diesfalls ist das Bezirksgericht für die spätere Vernichtung  zuständig. Die Akten der Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter sind  spätestens bei Amtsaufgabe dem zuständigen Gerichtsarch  iv abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Archivierung der Verwaltungsakten
§ 25 Grundsatz
                            1  Es werden grundsätzlich sämtliche Verwaltungsakten aufbewahrt. Nicht aufbewahrt  werden  Entwürfe und Notizen, sowie für die Entscheide nicht massgebende elektro-  nische Notizen und E  -  Mails  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Generalsekretariat
                            1  Im Archiv des Generalsekretariats werden aufbewahrt:  a)  Akten und Entscheide (als Protokollbände mit Register) der Justizleitung und  der Aufsichtskommission,  b)  Akten und Entscheide (als Protokollbände mit Register) der Anwalts  kommis-  sion,  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vor  Einführung  der  elektronischen  Datenverarbeitung  (EDV)  geführte  Ge-  schäftskontrollen, Kassabücher und Gebührenkontrollen,  e)  nach Einführung der EDV vorhandene geschäfts  -  und verwaltungsrelevante Be-  lege,  f)  Geschäftsberichte der Ger  ichte,  g)  Personalakten (separat verschlossen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Obergericht
                            1  Im Archiv des Obergerichts werden aufbewahrt:  a)  vor Einführung der Informatik geführte Geschäftskontrollen, Kassabücher und  Gebührenkontrollen,  b)  nach  Einführung  der  Informatik  vorhandene  geschäfts  -  und  verwaltungsrele-  vante Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Spezialverwaltungsgericht
                            1  Im Archiv des Spezialverwaltungsgerichts werden aufbewahrt:  a)  geschäfts  -  und verwaltungsrelevante Belege,  b)  Personalakten (separat verschlossen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Schlichtungss telle für Gleichstellungsfragen
                            1  Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen bewahrt ihre Verwaltungsakten im  Archiv des Spezialverwaltungsgerichts auf. Das Spezialverwaltungsgericht ist für die  spätere Vernichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zwangsmassnahmenge richt
                            1  Die Kassen  -  und Verwaltungsakten werden bei dem Bezirksgericht aufbewahrt, das  die Geschäftsführung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bezirksgerichte
                            1  In den Archiven der Bezirksgerichte werden aufbewahrt:  a)  vor Einführung der Informatik geführte Geschäftskontrolle  n, Kassabücher und  Gebührenkontrollen,  b)  nach  Einführung  der  Informatik  vorhandene  geschäfts  -  und  verwaltungsrele-  vante Belege,  c)  Personalakten (separat verschlossen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
                            1  Die  Schlichtungsbehörde  für  Miete  und  Pacht  bewahrt  ihre  Verwaltungsakten  im  Archiv  des  Bezirksgerichts  auf.  Das  Bezirksgericht  ist  für  die  spätere  Vernichtung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Archivbereinigung
§ 33 Aufbewahrungsdauer
                            1  Nach Bedarf ist eine Archivbereinigung durchzuführen. Die Akten müssen an  läss-  lich der Archivbereinigung unter Einhaltung der Fristen gemäss Abs. 3  –  6 ausgeschie-  den  und  vernichtet  werden,  soweit  keine  Ablieferungspflicht  besteht.  Vorbehalten  bleiben abweichende Fristen gemäss übergeordnetem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fristen berechnen sich bei  a)  Gerichtsakten ab Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens,  b)  Verwaltungsakten ab Erledigung des Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgeschieden werden frühestens nach 10 Jahren:  a)  Verwaltungsakten der Gerichte im Allgemeinen,  b)  Prozessakten der summarischen Verfahren, au  sgenommen im Kindes  -  und Er-  wachsenenschutzrecht,  c)  Rechtsöffnungs  -  und Konkurseröffnungsakten,  d)  Akten aus dem Betreibungswesen,  e)  *  Prozessakten  der  ordentlichen  oder  der  vereinfachten  Zivilverfahren  ein-  schliesslich  arbeitsgerichtlicher  Schlichtungsverfahren  und  Schlichtungsver-  fahren betreffend Kinderbelange, mit Ausnahme der Verfahren mit Auswirkun-  gen auf den Personenstand wie Ehescheidungen und  -  trennungen, Vaterschafts-  klagen und  -  anfechtungen,  f)  Prozessakten von Strafverfahren, sofern  keine Geldstrafe, keine Freiheitsstrafe  oder keine sichernde Massnahme ausgefällt wurde,  g)  Rechtshilfeverfahren,  h)  Akten aus Aufsichtsverfahren, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren,  i)  übrige Akten der Aufsichtskommission,  k)  Akten der Justizleitung,  l)  Präsidialakten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts,  m)  vor der Einführung der EDV geführte Geschäftskontrollen, mit Ausnahme der  Testaments  -  und Erbvertragskontrollen,  n)  vor Einführung der Informatik geführte Kassabücher, Gebührenkontr  ollen und  Rechnungen,  o)  nach  Einführung  der  Informatik  vorhandene  geschäfts  -  und  verwaltungsrele-  vante Belege,  p)  Akten der Anwaltskommission; nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden  die Prüfungsarbeiten vernichtet (es erfolgt keine Aushändigung an die A  bsol-  ventinnen und Absolventen),  q)  *  Akten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und der Friedenrichterin-  nen und Friedensrichter,  r)  Akten der Abteilung Steuern des Spezialverwaltungsgerichts,  s)  Akten der Abteilung Kausalabgaben und Enteignung des  Spezialverwaltungs-  gerichts,  t)  Akten der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u)  Akten  sowie  die  Kassen  -  und  Verwaltungsakten  des  Zwangsmassnahmenge-  richts,  v)  Datenträger,  die  Tonaufzeichnungen  im  Zusammenhang  mit  der  Protokollie-  rung enthalten,  w)  Rechnungsbelege im Kindes  -  und Erwachsenenschutzrecht nach Genehmigung  der Rechnung und des Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgeschieden werden frühestens nach 25 Jahren:  a)  Prozessakten  der  ordentlichen  oder  vereinfachten  Zivilverfahren  mit  Auswir-  kungen  auf  den  Personensta  nd  wie  Ehescheidungen  und  -  trennungen,  Vater-  schaftsklagen und  -  anfechtungen,  b)  Prozessakten  von  Strafverfahren,  sofern  eine  Geldstrafe,  eine  Freiheitsstrafe  oder eine sichernde Massnahme (seit 1. Januar 2007: eine Massnahme gemäss  Art.  59  –  61  StGB)  ausgefä  llt  wurde,  mit  Ausnahme  der  Verfahren,  bei  denen  eine lebenslängliche Zuchthausstrafe (seit 1. Januar 2007: Freiheitsstrafe) oder  eine Sicherungsverwahrung (seit 1. Januar 2007: Verwahrung) ausgesprochen  wurde,  c)  Prozessakten der verwaltungsgerichtlichen  Verfahren und der versicherungsge-  richtlichen Verfahren,  d)  Akten der Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Verfahren der Anwaltskom-  mission, in denen ein dauerndes Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde,  e)  Akten im Erwachsenenschutzrecht nach Abschluss  der Massnahme, mit  Aus-  nahme der Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausgeschieden werden frühestens nach 50 Jahren:  a)  Prozessakten  von  Strafverfahren,  sofern  eine  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  (seit  1.  Januar  2007:  Freiheitsstrafe)  ode  r  eine  Sicherungsverwahrung  (seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2007: Verwahrung) ausgesprochen wurde,
                            b)  Testaments  -  und  Erbvertragskontrollen  sowie  die  Sammlung  der  eröffneten  Verfügungen von Todes wegen,  c)  Akten  der  Anwaltskommission  in  Verfahren,  in  denen  ein  dauerndes  Berufs-  ausübungsverbot ausgesprochen wurde,  d)  Akten im Kindesschutzrecht und in Verfahren betreffend fürsorgerische Unter-  bringung nach Abschluss der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Protokollbände und Akten von Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe wegen un-  verjährbarer  Ver  brechen  gemäss  Art.  101  StGB  ausgesprochen  wurde, dürfen  nicht  vernichtet werden. Protokollbände werden nach 25  Jahren an das Staatsarchiv zur si-  cheren und immerwährenden Aufbewahrung abgegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Hinterlegte  Patientenverfügungen  und  Vorsorgeaufträge,  di  e  noch  nicht  vollzogen  sind, werden 120 Jahre nach Geburt der  verfügenden beziehungsweise auftraggeben-  den  Person ausgeschieden. Sie können früher ausgeschieden werden, wenn dem Ge-  richt der Tod der betroffenen Person bekannt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Ablieferung an das Staatsarchiv
                            1  Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem Staatsarchiv zur weiteren  Aufbewahrung anzubieten. Das Staatsarchiv legt in Absprache mit der anbietepflich-  tigen Stelle fest, welche Akten ihm abzuliefern sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen sind von  der anbietepflichtigen Stelle für die weitere Archivierung  erst dann aufzubereiten, wenn die Übernahme durch das Staatsarchiv feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten sind zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  sachliche  Zuständigkeit  über  den  Entscheid  v  on  Akteneinsichtsgesuchen  liegt  nach Abgabe der Akten an das Staatsarchiv vollumfänglich beim Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Verfahren
                            1  Über  Anträge  auf  Archivbereinigung  der  Schlichtungsbehörde  für  Miete  und  Pacht  sowie  der  Friedensrichterinnen  und  Friedensrichter  entscheidet  die  geschäfts-  führende Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der geschäftsführende Bezirks-  gerichtspräsident.  Sie  beziehungsweise  er  teilt  die  Ausscheidung  von  Akten  dem  Staatsarchiv mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Anträge auf Archivbereinigung des Generalsekre  tariats entscheidet die Justiz-  leitung. Sie teilt die Ausscheidung von Akten dem Staatsarchiv mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über alle übrigen Anträge auf Archivbereinigung entscheidet die Generalsekretärin  beziehungsweise  der  Generalsekretär.  Die  Generalsekretärin  beziehungsweise  der  Generalsekretär teilt die Ausscheidung von Akten dem Staatsarchiv mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Inkrafttreten
§ 36 Inkraftreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.  Aarau, 28. April 2017  Obergerichtspräsident  G  UIDO MARBET  Generalsekretär Justiz  U  RS  H  ODEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  -  Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2018 01.05.2018 § 33 Abs. 6 geändert 2018/3 - 04
12.03.2018 01.05.2018 § 33 Abs. 7 eingefügt 2018/3 - 04
14.03.2022 01.01.2023 § 17 aufgehoben 2022/18 - 23
18.05.2022 01.07.2022 § 26 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2022/12 - 07
12.12.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 3, lit. e) geändert 2022/18 - 24
12.12.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 3, lit. q) geändert 2022/18 - 24
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle