Gesetz über den Feuerschutz (708.1)
Gesetz über den Feuerschutz (708.1)
Gesetz über den Feuerschutz
Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 11. September 2019 (Stand 1. Januar 2021)
1. Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 1 Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignis - sen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.
§ 2 Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für:
1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko;
2. das Feuerwehrwesen, soweit nicht die Politischen Gemeinden zuständig sind.
§ 3 Gemeinden
1 Die Politischen Gemeinden sind für den Vollzug des Feuerschutzes zuständig, so - weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, insbesondere für:
1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen ohne besondere Gefährdung;
2. die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons;
3. die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet gemäss den Vorgaben des Kantons.
2 Die Politischen Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerschutz und die Feuerwehr. Dieses ist durch das zuständige Departement zu genehmigen.
§ 4 Zusammenarbeit
1 Die Politischen Gemeinden können bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam erfüllen.
2 Sie können mit dem zuständigen Amt Verträge über die Übernahme von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes gegen kostendeckende Entschädigung abschlies - sen.
§ 5 Körperschaften, private Organisationen
1 Der Regierungsrat kann einzelne Feuerschutzaufgaben, die fachliche Spezialkennt - nisse erfordern, aussenstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen übertragen.
§ 6 Departement und Organisation
1 Der Vollzug der kantonalen Aufgaben sowie die Aufsicht über den Feuerschutz sind Sache des zuständigen Departementes.
2 Das zuständige kantonale Amt ist der Gebäudeversicherung angegliedert.
3 Die Gebäudeversicherung führt für das Amt eine eigene Rechnung. Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.
2. Schadenverhütung
2.1 Grundsätze
§ 7 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Mit Feuer, Wärme, Licht, Elektrizität, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie dazu in Verbindung stehenden Geräten ist so vorsichtig umzugehen, dass kei - ne Brände oder Explosionen entstehen können. Die Angaben von Produkteherstelle - rinnen und -herstellern sind zu beachten.
2 Wer Personen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (ZGB)
1 ) beaufsichtigt und selber handlungsfähig ist, wer solche Personen unter seiner Obhut hat oder ein Heim oder einen Betrieb leitet, hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzvorschriften beachtet werden.
§ 8 Verbotenes Verhalten
1 Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr führen kann. Insbesondere ist es verboten:
1. zu rauchen oder offene Flammen oder andere Zündquellen an Orten zu ver - wenden, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder um - gefüllt werden;
2. brennbare Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungsanlagen, Abgasanlagen oder wärmeerzeugenden Licht- oder Kraftquellen zu verwenden oder zu la - gern;
1) SR 210
3. selbstentzündliche Stoffe, Asche oder dergleichen in nicht feuerfesten Gefäs - sen aufzubewahren;
4. Feuer im Freien zu entfachen, wenn Gebäude, Anlagen, Wald oder andere Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet werden können.
§ 9 Feuerverbot
1 Das zuständige Departement kann bei erhöhter Feuergefahr durch ausserordentli - che Trockenheit oder Wasserknappheit oder bei Grossanlässen zur Verhinderung von Schäden vorübergehend ein Feuerverbot anordnen.
2 Das Feuerverbot kann insbesondere beinhalten, dass
1. keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden;
2. im Wald und in Waldesnähe oder im Freien kein Feuer entfacht wird und kei - ne Streichhölzer und Raucherwaren weggeworfen werden.
3 Die Politische Gemeinde kann für ihr Gemeindegebiet selbständig ein Feuerverbot anordnen.
4 Feuerverbote dürfen nur solange dauern, wie sie notwendig sind, um durch Feuer verursachte Schäden zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
5 Das Feuerverbot wird mit der Publikation rechtswirksam. Rechtsmittel gegen die Anordnung des Feuerverbots haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10 Brandschutzvorschriften
1 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und Veranstaltungen so durchzuführen, dass
1. die Sicherheit von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt gewährleistet ist;
2. der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbrei - tung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
3. die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt;
4. ein Brand wirksam bekämpft werden kann und die Sicherheit der Einsatzkräf - te gewährleistet ist.
2 Für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen sind diejenigen Vorschriften massge - bend, die das Vollzugsorgan der interkantonalen Vereinbarung zum Abbau techni - scher Handelshemmnisse (Interkantonales Organ technische Handelshemmnisse, IOTH)
1 ) erlassen oder für verbindlich erklärt hat.
3 Die für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen verantwortlichen Personen sorgen für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.
1) Abrufbar im Internet unter: https://www.bsvonline.ch/de/neuigkeiten/anpassung-bsr-11-15- und-bsr-10-15/.
§ 11 Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann technische Wegleitungen erlassen oder solche von öffent - lich-rechtlichen oder privaten Fachorganisationen verbindlich erklären sowie ent - sprechende interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
2.2 Feuerschutzbewilligung
§ 12 Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht
1 Bewilligungspflichtig sind:
1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden, Anla - gen oder Teilen davon;
2. Neu-, Aus- und Umbauten von relevanten haustechnischen Anlagen und tech - nischen Brandschutzeinrichtungen;
3. Gebäude und Anlagen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;
4. Aufbewahren von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen;
5. Veranstaltungen und temporäre Bauten, bei oder in denen sich eine grosse Zahl von Personen aufhalten kann.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
§ 13 Kantonale Bewilligung
1 Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden, Anla - gen oder Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Scha - denrisiko bedürfen einer kantonalen Feuerschutzbewilligung.
2 Der Regierungsrat regelt die Erteilung der Bewilligung im Einzelnen.
§ 14 Bewilligung durch die Gemeinde
1 Ist eine kantonale Bewilligung nicht erforderlich, sorgt die Politische Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder der Veranstalterbewilligung für die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften.
2.3 Feuerschutzkontrollen
§ 15 Grundsatz
1 Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen, für die eine Feuerschutzbewilligung erfor - derlich ist, sind durch Bau-, Abnahme- und periodische Kontrollen auf die Einhal - tung der Brandschutzvorschriften und der mit der Bewilligung verbundenen Aufla - gen zu kontrollieren.
2 Die Kontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde durchgeführt.
3 Die Kontrollen sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verant - wortlichen Personen anzuzeigen.
§ 16 Baukontrollen
1 Die Behörde kann während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen prü - fen, ob die verfügten Auflagen und die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.
2 Sie hat der Bauherrschaft mitzuteilen, welche Abweichungen von den verfügten Auflagen und Brandschutzvorschriften festgestellt werden.
§ 17 Abnahmekontrolle
1 Sobald das Bauvorhaben fertiggestellt ist, führt die Behörde die Abnahmekontrolle durch und stellt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
§ 18 Periodische Brandschutzkontrollen
1 Die Behörde kontrolliert periodisch Gebäude und Anlagen, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder im Brandfall zu einer erheblichen Gefährdung von Per - sonen, Tieren, Sachen und der Umwelt führen können.
§ 19 Mitwirkung
1 Die für die Gebäude oder Anlagen verantwortlichen Personen werden zur Feuer - schutzkontrolle eingeladen und können daran teilnehmen.
2 Den Kontrollorganen ist zu allen Räumen Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.
§ 20 Mängel
1 Mängel sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen Personen schriftlich mitzuteilen, und es ist eine Frist für die Mängelbehebung anzu - setzen.
§ 21 Massnahmen bei Mängeln
1 Werden Mängel an einem Gebäude, einer Anlage oder einer Veranstaltung nicht innert angesetzter Frist behoben, kann die für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung zuständige Behörde insbesondere:
1. die Benützung des Gebäudes, der Anlage oder die Veranstaltung verbieten, wenn Mängel vorliegen, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Tie - re, Sachen oder der Umwelt führen;
2. eine Frist für die Behebung der Mängel ansetzen und Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin androhen.
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss
Art. 836 ZGB.
3 Das zuständige kantonale Amt ist zu orientieren.
2.4 Reinigung und Kaminfegerwesen
§ 22 Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen
1 Wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkam - mern sind periodisch durch eine Kaminfegerin oder einen Kaminfeger kontrollieren und bei Bedarf reinigen zu lassen.
2 Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen über die notwendige Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen nach deren Art und Leistung.
3 Die zuständige Politische Gemeinde kann die Einhaltung der Kontroll- und Reini - gungspflicht prüfen und im Unterlassungsfall Massnahmen anordnen.
§ 23 Kaminfegerarbeiten
1 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger
1. kontrollieren und reinigen bei Bedarf Anlagen im Sinne von § 22;
2. melden die bei der Kontrolle und Reinigung festgestellten feuerpolizeilichen Mängel der Politischen Gemeinde.
2 Alle Kontrollen und Reinigungen sind zu dokumentieren und bei Bedarf zu bele - gen. Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen dazu.
§ 24 Bewilligung zur Berufsausübung
1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbständigen Berufsausübung ei - ner Bewilligung des zuständigen kantonalen Amtes.
2 Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Meisterdiplom des Schweizerischen Ka - minfegermeisterverbandes oder einem gleichwertigen Ausbildungsnachweis wird eine Bewilligung erteilt.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und bei schwerer Pflichtverletzung entzogen werden.
4 Das zuständige kantonale Amt informiert über die zur Berufsausübung zugelasse - nen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
3. Feuerwehr
§ 25 Aufgaben
1 Feuerwehren sind allgemeine Schadenwehren im Sinne von § 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei:
1. Bränden und Explosionen;
2. Naturereignissen;
3. der Suche und Rettung von Menschen und Tieren;
4. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
5. Einsätzen zum Schutz der Bevölkerung.
2 Feuerwehren im Sinn der § 26 bis § 28 arbeiten untereinander und mit anderen Or - ganisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereig - nisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.
3.1 Arten
§ 26 Gemeindefeuerwehr
1 Die Politischen Gemeinden haben entsprechend § 3 Abs. 1 Ziff. 2 eine den örtli - chen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr zu organisieren, aus - zurüsten und auszubilden.
2 Die Feuerwehren unterstützen sich gegenseitig.
§ 27 Betriebsfeuerwehr
1 Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder ver - pflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu unterhalten.
2 Betriebsfeuerwehren unterstehen beim Einsatz ausserhalb des Betriebes der Kom - mandantin oder dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.
3 Das zuständige kantonale Amt erlässt Vorgaben über die Anforderungen an die Betriebsfeuerwehren und genehmigt deren Reglemente.
§ 28 Stützpunktfeuerwehr
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stütz - punktfeuerwehr eines grösseren Gebietes. Stützpunktfeuerwehren unterstützen die Gemeindefeuerwehren insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen Ein - satzmitteln.
2 Der Regierungsrat regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung.
3.2 Feuerwehrpflicht
§ 29 Grundsatz
1 Die Feuerwehrpflicht besteht für Männer und Frauen. Sie ist in der Wohnsitzge - meinde zu erfüllen. Die Pflicht beginnt frühestens mit dem vollendeten 20. und en - det spätestens mit dem vollendeten 52. Altersjahr.
2 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch den Feuerwehrdienst oder durch die Ent - richtung einer Ersatzabgabe.
3 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft be - steht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten oder Partner.
§ 30 Befreiung
1 Die Politischen Gemeinden können die Befreiung von der Feuerwehrpflicht regeln.
§ 31 Feuerwehrdienst
1 Die Gemeindebehörde oder die zuständigen Organe bestimmen, wer Feuer - wehrdienst zu leisten hat. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichti - gen.
2 Der Dienst wird grundsätzlich in der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde oder in ei - ner Betriebsfeuerwehr geleistet.
3 Das Reglement über den Feuerschutz gemäss § 3 Abs. 2 regelt die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwe - sen, die Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehren sowie deren Versicherung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 32 Feuerwehrersatzabgabe
1 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, entrichten eine Ersatzab - gabe.
2 Die Ersatzabgabe bemisst sich nach den satzbestimmenden Faktoren für Einkom - men und Vermögen, bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetrage - ner Partnerschaft nach dem gemeinsamen Steueraufkommen. Sie wird durch die Po - litische Gemeinde auf 10 bis 20 Prozent der einfachen Staatssteuer festgesetzt und beträgt mindestens Fr. 50 und höchstens Fr. 1'000 pro Jahr.
3 Die Erhebung erfolgt durch die zuständige Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht er - hoben. Bei Steuerbezug an der Quelle wird gleichzeitig die Abgabe erhoben.
4 Der Ertrag der Ersatzabgabe ist für die Aufwendungen der Feuerwehr sowie für weitere Feuerschutzaufgaben zu verwenden.
3.3 Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
§ 33 Führung
1 Jede Feuerwehr wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten ge - führt.
2 Mit einer Führungsfunktion kann nur betraut werden, wer über die entsprechende Ausbildung verfügt.
§ 34 Schadenbekämpfung
1 Die Feuerwehr greift innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen, Ele - mentar- oder anderen Schadenereignissen unverzüglich ein und leistet die erforderli - che Hilfe.
2 Bei Bedarf leistet sie ausserhalb des Einsatzgebietes Unterstützung.
§ 35 Besondere Aufgaben
1 Die Politische Gemeinde kann die Feuerwehr bei Anlässen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen beiziehen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Leistungen der Feuerwehr zu ent - schädigen. Die Höhe der Entschädigung ist im Reglement über den Feuerschutz zu regeln.
§ 36 Ausbildung
1 Die Feuerwehr ist gemäss den Bedürfnissen des eigenen Einsatzbereiches auszubil - den.
2 Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerwehren und kontrolliert ihren Ausbildungsstand.
§ 37 Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte
1 Die Politischen Gemeinden sorgen dafür, dass:
1. in den Bauzonen genügend Löschwasser für die Schadenbekämpfung zur Ver - fügung steht;
2. die Bauzonen mit Hydranten erschlossen sind;
3. ihrer Feuerwehr dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstungen und Ge - räte zur Verfügung stehen.
§ 38 Inanspruchnahme fremder Sachen
1 Die für die Gebäude und Anlagen verantwortlichen Personen haben den Feuerweh - ren bei Einsätzen, Übungen und zur Einsatzplanung Zugang zu ihren Liegenschaften zu gewähren.
2 Die Feuerwehren können bei Einsätzen gegen Entschädigung:
1. private Wasserspeicher oder -bassins und ähnliche Wasserspeicher nutzen;
2. private Fahrzeuge und Maschinen benützen, wenn zeitliche Dringlichkeit be - steht.
4. Einsatzkosten und Haftung
§ 39 Grundsatz
1 Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
1 ) sind unentgeltlich, so - weit sie versicherte Gebäude betreffen.
2 Wird die Feuerwehr zu anderen Hilfeleistungen aufgeboten oder eingesetzt, werden die geleisteten Arbeitsstunden, die Einsatzstunden von Einsatzfahrzeugen, die Ein - satzmittel sowie das aufgewendete Material der Verursacherin oder dem Verursa - cher, der oder dem Haftpflichtigen, der Empfängerin oder dem Empfänger des Ein - satzes zu massvollen Ansätzen in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 40 Schuldhaft verursachter Einsatz
1 Wer den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder be - hindert oder die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert oder Fehlalarme verursacht, haftet für die Kosten und die Schäden, die daraus entstehen.
2 Haften mehrere Personen, gelten Art. 50 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
2 )
.
1) RB 956.1
2) SR 220
5. Beiträge
§ 41 Beitrag des Kantons
1 Der Kanton leistet den Politischen Gemeinden und anderen Trägerinnen oder Trä - gern des Feuerschutzes Beiträge aus dem Brandschutzfonds an die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.
2 Er kann Beiträge an die Kosten von freiwillig verbesserten Brandschutzmassnah - men bei bestehenden Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial oder beträchtlichem Schadenrisiko ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge.
§ 42 Brandschutzabgabe
1 Zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons im Bereich des Brandschutzes ent - richten die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eine massvolle zweckgebun - dene Abgabe.
2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 0.20 pro Fr. 1'000 des Gebäudeversicherungs - wertes.
3 Die Gebäudeversicherung bestimmt die Höhe der Abgabe, damit die jährlichen Beiträge gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ausgerichtet und ein angemessener Fonds geäufnet werden können.
4 Sie erhebt die Brandschutzabgabe zusammen mit den Prämien.
§ 43 Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
1 Die privaten Versicherungsgesellschaften entrichten zur Finanzierung der Mass - nahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von Fr. 0.05 pro Fr. 1'000 des im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden versicherten Kapitals.
2 Die Beiträge sind bis Ende des ersten Quartals aufgrund des versicherten Kapitals des Vorjahres zu entrichten. Der Minimalbetrag beträgt Fr. 50.
3 Die Versicherungsgesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
6. Strafen und Disziplinarmassnahmen
§ 44 Strafbestimmung
1 Wer ein vom zuständigen Departement oder von der Politischen Gemeinde gemäss § 9 erlassenes Verbot übertritt oder der Kontroll- und Reinigungspflicht nach § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft, soweit nicht die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen.
§ 45 Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarische Vergehen von Angehörigen der Feuerwehr können durch die Poli - tischen Gemeinden mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 1'000 oder mit dem Ausschluss geahndet werden.
7. Schlussbestimmungen
§ 46 Ergänzende Bestimmungen
1 Das zuständige Departement kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung des Regierungsrates erlassen über:
1. die Umsetzung der Brandschutzvorschriften;
2. die Brandschutzkontrollen;
3. das Kaminfegerwesen;
4. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Politischen Gemeinden;
5. die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Or - ganisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
6. die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an Alarmierungseinrichtun - gen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
7. die technischen Anforderungen und anrechenbare Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehren und an die Löschwasserversorgung.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.09.2019 01.01.2021 Erstfassung 38/2019