Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs
                            Vereinbarung über die Hochschule für Technik  Buchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  vom 20. Juni 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Das Fürstentum Liechtenstein sowie  die Kantone St. Gallen und Graubün-  den vereinbaren:  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Fürstentum  Liechtenstein  sowie  die  Kantone  St.  Gallen  und  Grau-  bünden führen die Hochschule für Technik Buchs (Hochschule).  Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  ist  eine  selbständige    öffentlich-rechtliche  Anstalt  mit  eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sitz der Hochschule ist Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 4 )
                            1    Die  Hochschule  nutzt  ihr  innovatives  Potenzial  und  ihre  Autonomie  zur Stärkung der Wirtschaftsregion.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule:  a)  bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tä-  tigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkennt-  nisse und Methoden erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderungen von 2001;  die Änderungen wurden wie folgt  genehmigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Kanton St. Gallen durch Grossratsbeschluss vom 20. Februar 2001;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Kanton Graubünden durch Grossratsbeschluss vom 31. Mai 2001; B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Februar 2001, 1; GRP 2001/2002, 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Vereinbarung ist genehmigt worden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Fürstentum Liechtenstein dur  ch Landtagsbeschluss vom 1. Juni 1967;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Kanton St. Gallen durch Grossratsbeschluss vom 29. November 1967, in  der Volksabstimmung angenomm  en am 18. Februar 1968;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im Kanton Graubünden durch Grossratsbeschluss vom 1. Juni 1967, in der  Volksabstimmung angenommen am 7. April 1968; siehe dazu GRB  betreffend die Beteiligung des Ka  ntons am Neutechnikum, BR 430.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungs-  veranstaltungen;  c)  führt   in   ihrem   Tätigkeitsbereich   anwendungsorientierte   For-  schungs-  und  Entwicklungsarbeiten  durch  und  erbringt  Dienst-  leistungen für Dritte;  d)  leistet  massgebliche  Beiträge  insbesondere  in  angewandter  For-  schung und Entwicklung an nationale und internationale Kompe-  tenznetzwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die  Hochschule  ist  von  den  Staats-  und  Gemeindesteuern  der  Vertrags-  partner befreit für:  Steue  r  -  befreiungen  a)  Einkünfte und  Vermögen;  b)  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  Vertragspartner  können  mit  anderen  Partnern  Vereinbarungen  über die Beteiligung an der Hochschule abschliessen.  Beteiligung  anderer  Vertragspartner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  In  den  Vereinbarungen  sind  vor  allem  die  Beiträge  an  die  Kosten  der Hochschule, die Rechte der Studierenden aus den Vertragsgebieten  und die Vertretungen in den Organen der Hochschule zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vereinbarungen  können  den  Beitritt  zur  vollen  Trägerschaft  vorse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2 )
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Allfällige  Ankäufe  von  Liegenschaft  en und Erweiterungsbauten, die über  kleinere  Ergänzungen  der  Hochschulanlage  hinausgehen,  sowie  die  Dek-  kung  der  daraus  erwachsenden  Kosten  bleiben  besonderen  Vereinbarun-  gen der Vertragspartner vorbehalten.  Liegenschafts-  käufe und Er-  weiterungsbauten  III.      Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Die Organe der Hochschule sind:  Organe  a)    der  Hochschulrat,  b)    der    Rektor,  c)    ....  d)    die    Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Hochschulrat  besteht  aus  11  Mitgliedern.  Es  wählen  auf  eine  vierjährige Amtsdauer:  Hochschulrat  a) Zusammenset-  zung, Wahl und  Konstituierung  a)  die Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2 Mitglieder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Regierung des Kantons St. Gallen 6 Mitglieder,  c)    die Regierung des Kantons Graubünden 3 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Allfällige  Änderungen  der  Zusammensetzung  auf  Grund  von  Vereinba-  rungen  über  die  Beteiligung  anderer  Pa  rtner  an  der  Hochschule  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Hochschulrat konstituiert sich se  lber und erlässt ein Geschäftsregle-  ment.  Je  eine  Vertret  ung  der  Bildungsverwaltung  der  Vertragspartner  nimmt an den Sitzungen des Hochschul  rates mit beratende  r Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschulrat ist das obers  te Organ der Hochschule.  b  ) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beschliesst zuhanden der Regierungen:  a)    den Entwicklungs- und Finanzplan;  b)    das Budget und die Leistungsvereinbarung;  c)    die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht;  d)    die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes;  e)    die Höhe der Studiengebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Hochschulrat  beschliesst  zuha  nden  der  übergeordneten  Verbundor-  gane insbesondere:  a)    die Führung von Studiengängen;  b)    den Entwicklungsplan (ohne Finanzplan);  c)    den    Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Weiteren obliegen ihm insbesondere:  a)    die Genehmigung des Leitbildes;  b)    die Genehmigung der Organisa  tion und die Festlegung der Führungs-  struktur;  c)    die    Qualitätssicherung;  d)    der Erlass der Studienpläne;  e)    der Erlass der Reglemente, insb  esondere über die Aufnahme der Stu-  dierenden,  die  Prüfungen,  die  Pr  omotionen  und  die  Diplome,  sowie  ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;  f)     der Erlass der Disziplinarvorschriften für Studierende;  g)    der Erlass der Anstellungsordnung;  h)     die  Wahl,  Qualifikation  und  Entl  assung  der  Mitglieder  der  Schullei-  tung;  i)     die  Anstellung  und  Entlassung  von  Dozierenden  mit  unbefristeter  Anstellung;  j)  die Verleihung des Professortitels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  der  Entscheid  über  Rekurse  gegen  Anordnungen  unterer  Organe  der  Hochschule;  l)     der Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinba-  rung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Hochschulrat  kann  durch  Reglement  oder  von  Fall  zu  Fall  Aus-  schüsse einsetzen und diesen be  sondere Aufgaben übertragen.  c) Ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die in Art. 15 dieser Vereinbarung besonders ge-  nannten Aufgaben des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die operative Führung der Hochschule obliegt dem Rektor.  Rekto  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sein Aufgabenkreis wird vom Hochschulrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 3 )
Art. 19 4 )
                            1    Die  Rekurskommission  besteht  aus  je  einer  von  den  Regierungen  der  Vertragspartner auf ihre Amts  dauer gewählten Vertretung.  Rekurs-  kommission  a) Zusammenset-  zung, Wahl und  Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Allfällige  Änderungen  der  Zusammensetzung  auf  Grund  von  Vereinba-  rungen  über  die  Beteiligung  anderer  Pa  rtner  an  der  Hochschule  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitglieder  der  Rekurskommission  dürfen  nicht  in  anderer  Stellung  für die Hochschule tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Rekurskommission konstituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und  Entscheide  des  Hochschulrates,  so  weit  Rechtsverletzungen  geltend  ge-  macht werden, und erstattet dem Hoch  schulrat oder den Regierungen der  Vertragspartner  auf  Verlangen  Gutach  ten  über  Rechtsfragen,  welche  die  Hochschule betreffen.  b  ) Zuständigkeit,  Organisation,  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regierungen  der  Vertragspartne  r  regeln  auf  Vorschlag  der  Rekurs-  kommission  durch  eine  gemeinsame    Verordnung  Organisation  und  Ver-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule untersteht der geme  insamen Oberaufsicht der Regierun-  gen und der Volksvertretungen der Vertragspartner.  Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        FINANZHAUSHALT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 2 )
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  laufenden  Ausgaben  der  Hochschule,  die  durch  Beiträge  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Studiengebühren,  andere  Gebühren  und  andere  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  kommen  die  Vertragspart-  ner  nach  Massgabe  der  jährlich  neu  berechneten  Anteile  der  stipendien-  rechtlich aus ihrem Gebiet stammenden Studierenden auf.  Deckung der  Nettoausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend ist der Durchschnitt de  r dem Rechnungsjahr vorangehenden  drei Jahre. Stichtag ist der 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 4 )
                            1    Auf  der  Basis  eines  mehrjährigen  Entwicklungs-  und  Finanzplanes  ge-  währen  die  Vertragspartner  die  Kosten-  und  Investitionsbeiträge  für  den  Betrieb der Hochschule.  Entwicklungs-  und Finanzplan,  Globalbudget und  Leistungs-  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  werden  leistungsb  ezogen  und  mit  einem  Globalbudget  ge-  währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  von  der  Hochschule  zu  erbringende    Leistung  wird  jährlich  verein-  bart.  Die  Leistungsvereinbarung  en  thält  auch  Bestimmungen  über  Quali-  tätsmanagement und Berich  tswesen/Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 5 )
                            1    Die  Regierungen  der  Vertragspartner  können  Rücklagen  und  Rückstel-  lungen bewilligen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Prozent der Bruttoaufwendungen nicht übersteigen.  Rücklagen und  Rückstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Rechnungssaldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch  Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 1 )
                            1    Die  Vertragspartner  haben  die  verans  chlagten  Betriebsbeiträge  in  vier-  teljährlichen Quoten zum Voraus der Hochschule zu überweisen.  Ü  berweisung der  Betriebsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierungen der Vertragspartner regeln die Finanzkontrolle.  Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Allfällige  Kontrollen  der  Volksvertr  etungen  der  Vertragspartner  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        HAFTUNG        UND        VERANTWORTLICHKEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 3 )
                            1   Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Behörden,  Dozierenden  und  übrigen  Angestellten  richten  sich,  soweit  dieser  Artikel  nichts  anderes  bestimmt,  nach  den  Vorschriften  der  Gesetzgebung  des  Kantons  St.  Gallen  über  die  Haftung  der  öffentlich-rechtlichen  Körper-  schaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten  und öffentlichen Angestellten.  Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schadenersatz-  und  Rückgriffsansprüche  der  Hochschule  werden  vom Hochschulrat erhoben. Gegenüber Mitgliedern des Hochschulra-  tes  bleibt  die  Geltendmachung  den  Regierungen  der  Vertragspartner  vorbehalten.  Zuständig  zum  Entscheid  sind  die  Gerichte  des  Kantons  St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Disziplinarsachen findet das st. gallische Disziplinarstrafrecht Anwen-  dung.  Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Disziplinargewalt st  eht der Wahlbehörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Disziplinarstrafen,  Verweise  ausg  enommen,  können  innert  vierzehn  Ta-  gen bei der Rekurskommission angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Vom Hochschulrat erlassene besondere Disziplinar- und Ordnungsvor-  schriften für die Studierenden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Beschlüsse   und   Entscheide   über   öf  fentlich-rechtliche  Ansprüche  der  Hochschule  sind  im  Gebiet  der  Vertragspartner  im  Si  nne  der  Gesetzge-  bung über Schuldbetreibung und Konkurs volls  treckbaren Urteilen gleich-  gestellt.  Vollstreckbarkeit  von Beschlüssen  und Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 3 )
Art. 33 4 )
                            Art.      34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig
                            zuständigen Organen der Vertragspartner genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Genehmigungs-  vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Siehe Fussnote zum Ingress der Vereinbarung