Beitritt des Kantons Graubünden zur Vereinbarung betreffend den Bau des Grundlagentraktes des Neu-Technikums Buchs
                            Beitritt des Kantons Graubünden zur Vereinbarung  betreffend den Bau des Grundlagentraktes des Neu-  Technikums Buchs  Grossratsbeschluss vom 30. Mai 1979  Volksbeschluss vom 9. September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Kanton  Graubünden  tritt  der  Vereinbarung  über  den  Bau  des  Grundlagentraktes  des  Neu-Techni  kums  Buchs  gemäss  Entwurf  der  Regierung  des  Fürstentums  Liechte  nstein,  des  Kantons  Graubünden  und des Kantons St. Gallen vom 17.   Oktober 1978, 2. Oktober 1978  und 12. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Der Kanton übernimmt   im Sinne von Artikel 2 der Vereinbarung den  ihm  zufallenden  Baubeitrag  in  der  Höhe  von  Fr.  997  740.–  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Dieser  Beschluss  wird  der  Volk  sabstimmung  unterbreitet,  sobald  der  Kanton St. Gallen die Vereinbarung definitiv angenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Die Regierung vollzieht diesen  Beschluss und unterzeichnet die Ver-  einbarung namens des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  430.540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Angenommen in der Volksabs  timmung vom 9. September 1979