Verordnung für das Staatsarchiv Graubünden
                            Verordnung für das Staatsarchiv Graubünden  Vom 5. September 1988 (Stand 1. Juli 2004)  Von der Regierung erlassen am 5.  September 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das Staatsarchiv dient der Sicherstellung, Aufbewahrung und Erschliessung des  Schriftgutes zur Geschichte Graubündens sowie aller für die Wahrung der Rechte  und Interessen des Kantons wesentlichen Verwaltungsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Aufsicht
                            1  Das Staatsarchiv untersteht der Oberaufsicht der Regierung. Zuständiges Departe  -  ment ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 4 * ...
Art. 5 Leitung
                            1  Dem Staatsarchivar untersteht die wissenschaftliche und administrative Leitung  des Staatsarchivs. Ihm ist als Stellvertreter ein wissenschaftlicher Adjunkt beigege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            1  Das Staatsarchiv hat folgende Aufgaben:  a)  *  Sammlung, Sicherung, Pflege und Ordnung des bündnerischen Archivgutes  gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung;  b)  *  Beratung der kantonalen Behörden hinsichtlich der Archivierung und Veran  -  lassung der regelmässigen Ablieferung archivwürdiger Akten der Behörden  und Kommissionen;  c)  Erschliessung der Bestände des Staatsarchivs durch die Erstellung von Reper  -  torien und die Edition historischer Quellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe  kann das Staatsarchiv eigene Publikationen herausgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Aufsicht über die Verwaltung und Ordnung der Gemeinde-, Kreis- und Be  -  zirksarchive;  e)  Beratung der Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden sowie von privaten Ar  -  chiveignern in Archivierungsfragen;  f)  Unterstützung der Erforschung der Bündner Geschichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Archivierungspflicht
                            1  Sämtliche kantonalen Behörden, Amtsstellen, Anstalten und Kommissionen sind  verpflichtet, alle wesentlichen Akten aus ihrer Tätigkeit aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 * Archivplan
                            1  Die Bestände des Staatsarchivs werden nach dem von der Regierung genehmigten  Archivplan geordnet. Der Staatsarchivar kann den Archivplan ergänzen und verän  -  derten Verhältnissen anpassen. Über grundsätzliche Änderungen der Archivsystema  -  tik entscheidet die Archivkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Ablieferung
                            1. Verwaltungsakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erhaltungswürdiges Schriftgut der kantonalen Verwaltung ist dem Staatsarchiv pe  -  riodisch, in der Regel frühestens nach zehn Jahren, zur Archivierung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsakten sind durch die abliefernde Stelle nach geltendem Archivplan zu  ordnen, sofern mit dem Staatsarchiv kein anderes Ablagesystem vereinbart wurde.  Das Staatsarchiv führt eine Eingangskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Verträge
                            1  Verträge des Kantons mit Dritten, soweit nicht von untergeordneter Bedeutung,  sind dem Staatsarchiv nach Vertragsabschluss im Original abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausscheidung
                            1  Ohne die Einwilligung des Staatsarchivs dürfen keine wesentlichen Akten vernich  -  tet werden. Über die Archivwürdigkeit entscheidet die aktenproduzierende Stelle  gemeinsam mit dem Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschiedene Akten dürfen nicht der öffentlichen Abfuhr übergeben werden. Sie  müssen vernichtet oder, sofern nicht Geheimhaltungsinteressen des Kantons betrof  -  fen sind, den vom Hochbauamt eingerichteten Papiersammelstellen übergeben wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nichtstaatliche Archivalien
                            1  Das Staatsarchiv kann Archivalien von Privaten, Institutionen und Vereinen erwer  -  ben oder als Depositum entgegennehmen. In den entsprechenden Depotverträgen  sind die Rechte und Pflichten von Archiv und Deponent festzuhalten. Eine besonde  -  re Haftbarkeit des Kantons ist ausdrücklich auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
Art. 15 Sicherheitsverfilmung
                            1  Von wichtigen Archivbeständen des Kantons, der Gemeinden, Kreise und Bezirke  wie auch von Archivalien in Privatbesitz werden Sicherheitsfilme hergestellt ent  -  sprechend den Normen der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter.  Für die Benützung im Staatsarchiv werden Gebrauchskopien angefertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
Art. 17 * Benützung
                            1  Das Staatsarchiv ist jedermann zugänglich. Die Archivbestände können im Rah  -  men der Benützungsordnung in den Leseräumen des Staatsarchivs eingesehen wer  -  den. Die Benützungsordnung wird durch das EKUD erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Ausleihe
                            1  Die befristete Ausleihe von Originalakten an die abliefernde oder am betreffenden  Sachgeschäft beteiligte Amtsstelle ist möglich. Die Ausleihe an Private ist untersagt.  Ausnahmsweise können Archivalien zu wissenschaftlichen Zwecken an andere in  -  ländische Staatsarchive ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Gebühren
                            1  Die Benutzung des Staatsarchivs ist unentgeltlich Zeitaufwendige Nachforschun  -  gen und Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet, wobei die von der Re  -  gierung bestimmten Ansätze zur Anwendung gelangen. Die Gebühren für die Her  -  stellung von Fotokopien und Wappenfotos sowie für die Benutzung der Mikro  -  film-Lesegeräte werden von der Archivverwaltung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sperrfristen
                            1. Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Archivalien sind grundsätzlich während einer Dauer von 35  Jahren seit ihrer  Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personal-, Gerichts- und Steuerakten sowie Regierungsprotokolle unterliegen einer  Sperrfrist von 50  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Ausnahmen
                            1  Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft und Forschung Ein  -  sicht in Akten gewährt werden wenn der Schutz öffentlicher oder privater Interessen  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den selben Voraussetzungen ist die Akteneinsicht vor Ablauf der Sperrfrist  gleichfalls zu gewähren, wenn ein namhaftes Interesse geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig für Ausnahmebewilligungen ist jene Behörde, Amtsstelle oder Anstalt,  weiche die Akten angefertigt oder abgeliefert hat, nach Rücksprache mit dem Staats  -  archivar. Bei Verweigerung der Einsichtnahme entscheidet die Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Zivilstandsakten
                            1  Die Einsichtgewährung in Zivilstandsakten und deren Verwaltung und Nach  -  führung richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über  das Zivilstandswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv ist nach Massgabe der einschlägigen eidgenössischen und kanto  -  nalen Vorschriften zur Bekanntgabe von Daten aus den Zivilstandsregistern ermäch  -  tigt. Dabei gelangt Ziffer  7.4 des kantonalen Entschädigungs- und Gebührentarifs  für das Zivilstandswesen  1  )   zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Strafakten
                            1  Die Akten abgeschlossener Straffälle, welche die Staatsanwaltschaft dem Staatsar  -  chiv abgeliefert hat, unterliegen einer Sperrfrist von 50  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsicht in diese Akten darf nur Personen gewährt werden, die ein schutzwür  -  diges Interesse nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Einsichtgewährung innerhalb der Sperrfrist entscheiden die Staatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Notariatsakten
                            1  Notariatsakten und -bücher sind der öffentlichen Einsicht grundsätzlich entzogen.  Für eine allfällige Einsichtnahme ist die Einwilligung der Berechtigten oder die Be  -  willigung der Notariatskommission erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Aktenedition in Rechtsstreitigkeiten
                            1  Die Edition von Akten in Rechtsstreitigkeiten erfolgt nach Massgabe der einschlä  -  gigen Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes. Sie erfolgt ausschliesslich an Ge  -  richte und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR 213.500
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Oktober 1988 in Kraft und ersetzt die Archivverord  -  nung vom 10.  April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1978, 284
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.1988  01.10.1988  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.1990  03.09.1990  Art. 12 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 6 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 6 Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 6 Abs. 1, d)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 7 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 8  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 9  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 10  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 14  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 16  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 18  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 19  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 22  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 23  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 24  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 25  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.2004  01.07.2004  Art. 2  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.2004  01.07.2004  Art. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.2004  01.07.2004  Art. 17  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  05.09.1988  01.10.1988  Erstfassung  -