Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
                            Verordnung über die Überprüfung der  Lohngleichheitsanalyse  vom 7. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verpflichtung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheits -
                            analysen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Verwaltung und diejenigen Einheiten, die gemäss Art.  13a  Abs.  1  des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsge  -  setz, GlG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen, beauftragen  die für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder eine unabhängige Stelle  im Sinne von Art.  13d  Abs.  1  lit.  a  oder  lit.  b GlG mit der Durchführung der Über  -  prüfung der Lohngleichheitsanalysen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einheiten gemäss Abs.  1 gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Politische Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schulgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zweck- und Gemeindeverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anforderungen an die Überprüfung
                            1  Die Durchführung der Überprüfung durch die zuständige Behörde oder unabhängi  -  ge Stelle im Sinne von §  1  Abs.  -  leitet werden, die oder der über eine Zusatzausbildung gemäss Art.  2 bis Art.  4 der  Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss mindestens überprüft werden, ob die Lohngleichheitsanalyse den Anforde  -  rungen gemäss Art.  7 Abs.  1 lit.  a bis lit.  e der Verordnung über die Überprüfung der  Lohngleichheitsanalyse entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  151.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  07.12.2021  01.01.2022  Erstfassung  49/2021