Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und  das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel  Wettingen  *  (V Klosterkirche und Klosterhalbinsel  Wettingen)  Vom 19. März 1997 (Stand 1. April 2022)  Der Regierungsrat des Kantons  Aargau,  gestützt auf §§ 5 und 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs-  rates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26.  März 1985  1  )  und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 des Dekretes über die vom Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November
                            1977  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweckbestimmung der Klosterkirche
                            1  Die Klosterkirche Wettingen umfasst die Mönchskirche und die Laienkirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Klosterkirche  wird  der  Öffentlichkeit  im  Rahmen  dieser  Verordnung  und  der  organisatorischen  Anordnungen  des  Museum  Aarga  u  zur  Besichtigung  zugänglich  gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  wird,  soweit  es  die  Anliegen  des  Denkmalschutzes,  die  besondere  kirchliche,  historische und gesellschaftliche Bedeutung der Bauten, der Schulbetrieb und die ört-  lichen, zeitlichen und personellen Verhältnisse g  estatten, dem Museum  Aargau, der  Kantonsschule Wettingen, den Landeskirchen, Vereinen und anderen Organisationen  für Veranstaltungen mit religiösem, kulturellem, musealem oder der Bildung dienen-  dem Zweck je nach Bedarf ganz oder zu einem Teil zur Verfügung  gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Öffentlich  -  rechtliche  Vereinbarungen  des  Kantons  mit  einzelnen  Kirchgemeinden  über die Benutzung der Klosterkirche Wettingen und die damit verbundenen Benut-  zungsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Das  Museum Aargau ist zuständig für:  *  a)  *  Die Bewilligung von Veranstaltungen in der Klosterkirche, das Inkasso der Ge-  bühren sowie alle organisatorischen Anordnungen bei der Benutzung der Klos-  terkirche im Rahmen dieser Verordnung und derjenigen über die Geb  ühren und  die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001  1  )  ;  b)  *  das operative Geschäft, die Vermittlungsarbeit und die Vermarktung des kul-  turtouristischen Angebots auf der Klosterhalbinsel Wettingen;  c)  *  die  Bewilligung  von Veransta  ltungen  Dritter  (in  Absprache  mit  der  Kantons-  schule Wettingen) in der Westschöpfe, der Aula, im Brudersaal, in der Marien-  kapelle, auf dem Langbauplatz und dem Dreiröhrenbrunnenplatz, wobei in Be-  zug auf die Gebühren und die Benutzung der vorerwähnten Räume  und Plätze  die Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäu-  den und Anlagen anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 3a * Einzeleintritte
                            1  Die  Gebühr  für  einen  Einzeleintritt  Klosterhalbinsel  Wettingen  (Besichtigung  Mönchskirche, Parlatorium  , Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive  Audioguide) beträgt pro Person beziehungsweise Familie:  a)  Erwachsene  Fr. 14.  –  ;  b)  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  Fr. 10.  –  ;  c)  Kinder (6 bis 16 Jahre)  Fr. 8.  –  ;  d)  Familienticket A (2  Erwachsene und bis 5 Kinder)  Fr. 35.  –  ;  e)  Familienticket B (1 Erwachsener und bis 5 Kinder)  Fr. 25.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühr   für   einen   Einzeleintritt  Klosterhalbinsel   Wettingen   (Besichtigung  Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklu  sive  Audioguide)  im Rahmen von gebuchten Führungen unter 10 Personen beträgt pro Per-  son:  a)  Erwachsene  Fr. 7.  –  ;  b)  Kinder,  Jugendliche,  Berufslernende  und  Studierende  (bis 26 Jahre)  Fr. 5.  –  ;  c)  Kinder (6 bis 16 Jahre)  Fr. 4.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IV  -  Bezügerinnen und  IV  -  Bezüger bezahlen jeweils den Kollektiveintritt. Wenn die  IV  -  Bezügerin oder der IV  -  Bezüger in Begleitung einer betreuenden Person unterwegs  ist, erhält diese kostenlosen Eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  661.153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b * Kollektiveintritte
                            1  Die  Gebühr  für  einen  Kollektiveintritt  Kloste  rhalbinsel  Wettingen  (Besichtigung  Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive  Audioguide) beträgt pro Person:  a)  Erwachsene  Fr. 10.  –  ;  b)  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  Fr. 8.  –  ;  c)  Kinder (6 bis 16 Jahre)  Fr. 4.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühr  für  einen  Kollektiveintritt  Klosterhalbinsel  Wettingen  (Besichtigung  Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive  Audioguide) im Rahmen von gebuchten Führungen ab 10 Personen beträgt pro Per-  son:  a)  E  rwachsene  Fr. 5.  –  ;  b)  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  Fr. 4.  –  ;  c)  Kinder (6 bis 16 Jahre)  Fr. 3.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen ist pro Person die Gebühr für den jeweili-  gen Kollektiveintritt zu entrichten. Personen, die über einen  Museumspass verfügen,  haben keinen Eintritt zu entrichten und sind  für die Personenzahl einer Gruppe anre-  chenbar; ansonsten sind Personen, die keinen Eintritt zu entrichten haben, nicht anre-  chenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3c * Eintritte; Gemeinsame Bestimmungen
                            1  An ausgewä  hlten Tagen können keine, reduzierte oder erhöhte (bis 50 %) Eintritts-  gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie weitere Mitarbeitende der Kan-  tonsschule Wettingen ist der Eintritt gratis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3d * Gebühren für Führungen, Spe zialführungen und Workshops
                            1  Die Gebühr für Führungen von Gruppen bis 25 Personen beträgt je nach Dauer des  Angebots zwischen Fr. 80.  –  und Fr. 170.  –  pro Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für Spezialführungen und Workshops beträgt Fr. 130.  –  pro Mitarbeiten-  den und Stund  e (minimal Fr. 130.  –  ) zuzüglich der Kosten für die benötigte Infrastruk-  tur und die anfallenden Materialkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei allen Führungen, Spezialführungen und Workshops wird zusätzlich zur Gebühr  gemäss den Absätzen 1 und 2 pro Person der Eintritt gemäss den  §§ 3a Abs. 2 und 3b  Abs. 2 erhoben. Bei Schulklassen erhalten zwei Begleitpersonen pro Klasse kostenlo-  sen Eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Annullierung oder des Fernbleibens von gebuchten Führungen, Spezi-  alführungen und Workshops wird der Bestellerin  beziehungsweise dem Besteller fol-  gende Gebühr in Rechnung gestellt:  a)  weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin Fr. 100.  –  , beziehungsweise  die  volle  Gebühr  des  gebuchten  Angebots  unter  Fr.  100.  –  (jeweils  ohne  Ein-  trittsgebühren);  b)  am  Tag  des  reser  vierten  Termins  die  Gebühr  des  gebuchten  Angebots  (ohne  Eintrittsgebühren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Verspätung am Tag des reservierten Termins besteht kein Anspruch auf die volle  Dauer der Führung, Spezialführung oder des Workshops.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren für Veranstaltungen
                            1  Das  M  useum  Aargau  und  die  Kantonsschule  Wettingen  müssen  für  die  von  ihnen  veranstalteten Anlässe keine Gebühren entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für gottesdienstliche Handlungen in der Klosterkirche wird unter Vorbehalt von §  1  Abs. 4 eine Gebühr von Fr.  100.  –  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für a  lle übrigen Veranstaltungen in der Klosterkirche, die im Bereich der in § 1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 formulierten Zweckbestimmung liegen, wird eine Gebühr von Fr.  300.  –  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei besonderen personellen oder materiellen Aufwendungen kann eine Gebühr bis  Fr.  500.  –  erhobe  n werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Annullierung  von  bewilligten  Veranstaltungen  wird  der  Veranstalterin  bezie-  hungsweise dem Veranstalter folgendes in Rechnung gestellt:  *  a)  60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin 30 % der Gebühr gemäss den Ab-  sätzen 2, 3 und 4;  b)  weni  ger als 15 Tage vor dem reservierten Termin 50 % der Gebühr gemäss den  Absätzen 2, 3 und 4;  c)  bei Absage der Veranstaltung oder Fernbleiben von derselben am reservierten  Termin die volle Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Benutzungsordnung
                            1  Vera  nstalterinnen  und  Veranstalter  sowie  Besucherinnen  und  Besucher  sind  ver-  pflichtet, sich bei der Ausübung des ihnen erteilten Benutzungsrechts so zu verhalten,  dass sie andere Benutzerinnen und Benutzer nicht stören und die Klosteranlage nicht  beeinträchtig  en. Zusätzliche Auflagen des Museum Aargau sind einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Museum Aargau und die von ihm mit der Aufsicht betrauten Personen sind be-  rechtigt, Verstösse gegen die Benutzungsordnung und die vom Museum Aargau zu-  sätzlich gemachten Auflagen mit der un  verzüglichen Wegweisung Fehlbarer oder mit  dem Abbruch der Veranstaltung zu ahnden. Die Rückerstattung bezahlter Gebühren  entfällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verantwortlichkeiten bei Veranstaltungen
                            1  Veranstalterinnen  und  Veranstalter  sind  verantwortlich  für die  Einhaltung  der  Be-  nutzungsordnung und der Auflagen des Museum Aargau.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Verantwortungsbereich der Veranstalterinnen und Veranstalter fallen:  a)  die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher während der Veranstaltung;  b)  die Überwachung der Ordnung in der Klos  terkirche;  c)  die Organisation der Plätze und die Kontrolle der Billette;  d)  alle weiteren Vorkehren, die für die Durchführung der Veranstaltung notwen-  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Privatrechtlich organisierte Veranstalterinnen und Veranstalter haben für die Veran-  staltung e  ine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechtspflege
                            1  Gegen Entscheide über die Benutzung der Klosterkirche kann innert 30 Tagen seit  Zustellung  beim  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  Einsprache  erhoben  wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich  nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal-  tungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,   VRPG)   vom   4.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach  der  Veröffentlichung in Kraft.  Aarau, 19. März 1997  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  IRCHER  Staatsschreiber  P  FIRTER  Veröffentlichung: 21. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2005 01.09 .2005 § 7 Abs. 1 geändert 2005 S. 415
12.01.2022 01.04.2022 Erlasstitel geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 2 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 3 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 4 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 3 aufgehoben 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 3a eingefügt 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 3b eingefügt 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 3c eingefügt 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 3d eingefügt 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 4 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 5 eingefügt 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 5 Abs. 2 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05
12.01.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022/05 - 05
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  12.01.2022  01.04.2022  geändert  2022/05  -  05