Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden
                            Baugebühren: Verordnung  Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden  (Baugebührenverordnung; BauGebV)  Vom 12. November 2002 (Stand 1. Juli 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 85 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 9. März 1972 über die Verwaltungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Zweck
                            1  Für die Prüfung der Baubegehren und die Kontrolle der Bauten und Anlagen durch das Bauinspekto  -  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und die anderen Behörden werden Entscheidgebühren erhoben. Die Gebühren werden in der Re  -  gel bei der Eröffnung des Entscheides fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über weitere Bewilligungen oder Anträge zu ent  -  scheiden ist, bleibt die Erhebung von zusätzlichen Gebühren gemäss anderen Gebührenverordnungen  vorbehalten.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   rechnet mit den mitwirkenden Behörden für die im Rahmen des Baubewilli  -  gungsverfahrens erbrachten Leistungen entsprechend den bearbeiteten Baubegehren ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Bemessungsregeln
                            1  Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach  Zeitaufwand berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stundenansätze für die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  8  )  Amtsleiterin und Amtsleiter  CHF 165  Leiterinnen und Leiter von Abteilungen und Fachstellen  CHF 135  Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter  CHF 115  Sekretariatsarbeiten.  CHF 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn-  und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    passt die Stundenansätze jährlich den Empfehlungen zur Honorierung der  KBOB (Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligungsbehörde kann die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nächsten zehn Franken aufzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
§ 1 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            7)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugebühren: Verordnung  II. Gebühren  A. Publikation der Baubegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Für die Publikation der Baubegehren sowie für die Beschilderung oder andere Arten des Hinweises  im Gelände sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.  B. Prüfung der Baubegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1. Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten
                            1  Für die Prüfung von Baubegehren wird die Prüfgebühr nach den Erstellungskosten (E) festgesetzt.  Als solche gelten die Gebäudekosten BKP 1–4 nach dem Baukostenplan BKP der Schweiz. Zentrale  für Baurationalisierung (Schweizer Norm SN 506 500). Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im  Anhang nach folgender Formel ermittelt: 0.05 * E^0.8 + 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Erstellungskosten von bis zu CHF 10'000 wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 fest  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergibt die Schatzung der Gebäudeversicherung nach Bauende eine Differenz von mehr als 15% zu  den geschätzten Erstellungskosten, so kann die entsprechende Gebührendifferenz nachbezogen oder  auf schriftliches Gesuch hin rückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eigenarbeiten der Bauberechtigten sind zu den üblichen Marktpreisen in die Erstellungskosten einzu  -  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten
                            1  Für die Prüfung von Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten wie Nutzungsänderungen ohne  bauliche Massnahmen wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3. Baubegehren für Reklamen
                            1  Für die Prüfung von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr nach der Werbefläche (F) fest  -  gesetzt. Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: (200 / 3)  * F^0.6654
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Prüfung von Baubegehren für Leuchtreklamen wird die Entscheidgebühr verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Prüfung von Baubegehren für Fremdreklamen wird die Entscheidgebühr vervierfacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Faktoren für Leucht- und Fremdreklamen sind entsprechend dem Baubegehren zu kumulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4. Nichteintreten und Rückzug
                            1  Tritt die Bewilligungsbehörde auf das Begehren nach Einleitung des Zulassungs- oder des Prüfver  -  fahrens nicht ein oder wird es zurückgezogen, wird die Prüfgebühr wie folgt ermässigt:  Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens um 40%;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Abweisungen
                            1  Bei Abweisungen von Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten (E)  wird die Prüfgebühr gemäss der Tabelle im Anhang um folgenden Faktor ermässigt: 3 / log(E).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abweisungen von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr halbiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugebühren: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Vorentscheide aufgrund genereller Baubegehren
                            1  Für die Prüfung genereller Baubegehren wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8. Zuschläge
                            1  Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und  Kontrollgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Prüfung von Ausnahmebegehren wird ein Zuschlag von 20% auf die Prüfgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jede Änderung von Baubegehren (Planaustausch) kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüf  -  gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jeden Zwischenbericht und Nachforderungen von Unterlagen kann ein Zuschlag von bis zu 30%  auf die Prüfgebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 9. Umweltverträglichkeitsprüfung
                            1  Die Gebühren für Umweltverträglichkeitsprüfungen und ihre Vorverfahren (Prüfung der Voruntersu  -  chung, des Pflichtenheftes usw.) werden nach Zeitaufwand berechnet und als Zuschlag zu den anderen  Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Planungsverfahren durchgeführt, so wird  die Gebühr dafür erhoben, wenn der Plangenehmigungsbeschluss rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 10. Expertisen
                            1  Ist für die Prüfung eines Baubegehrens eine Expertise nötig, so wird dies dem Gesuchsteller oder der  Gesuchstellerin angezeigt. Die tatsächlichen Kosten der Expertise gehen zu Lasten des Gesuchstellers  oder der Gesuchstellerin.  C. Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren
                            1  Für Kontrollen, Abnahmen und Freigaben von Bauten und Anlagen wird eine Kontrollgebühr in  Höhe von 50% der Prüfgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird auf die Ausführung der Baute verzichtet, so wird die Kontrollgebühr auf schriftliches Gesuch  hin zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2. Kontrollen im Meldeverfahren
                            1  Für die Kontrollen im Meldeverfahren wird eine Kontrollgebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erho  -  ben.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Bauten und Anlagen nur stichprobenweise kontrolliert, wird auf eine Kontrollgebühr ver  -  zichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 3. Nachkontrollen
                            1  Nachkontrollen sind gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für behördliche Verfügungen, die nicht unter eine andere Bestimmung fallen, wird eine Gebühr von  CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugebühren: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Verzeigungen
                            1  Die Gebühren für Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft betragen CHF 100 bis CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000 und werden im Urteil festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Verzugszins, Kanzlei-, Schreib- und Mahngebühren
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Porti und Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kopien können auf dem vom Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )   bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich  erstellt werden. Für die Herstellung von Kopien durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauin  -  spektorats bemisst sich die Gebühr nach dem Stundenaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso  -  massnahmen erhoben werden.  Diese betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  erste Mahnung  gratis  Mahngebühren ab zweiter Mahnung  je CHF 40  Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen  CHF 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausleihe von Bauplänen
                            1  Die Ausleihe von Bauplänen beim Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )   erfolgt unentgeltlich. Werden die Pläne nicht bis  zum Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben, so wird nach Ablauf der in der Mahnung angesetzten  Nachfrist eine Gebühr von CHF 500 pro Plan erhoben.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2003 wirksam. Die Verordnung vom 16.  Februar 1993 über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Titel in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
§ 19 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006)
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 samt 4. Titel eingefügt durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugebühren: Verordnung  Anhang  Anhang zur Baugebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gebühren für Baubegehren mit bestimmten Erstellungskosten
                            Erstellungskosten  (E)  CHF  Prüfgebühr (§  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,05 × (  E  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,8  + 20  CHF  Kontrollgebühr (§  14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% der Prüfgebühr  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ’  000  100  Keine Kontrollge  bühr  (gemäss §  4 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  ’  000  185  92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  ’000  307  154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  ’000  520  260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  ’  000  1  ’061  530
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  ’000  1  ’  832  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  '  000  ’  000  3  ’175  1  ’587
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  '  500  ’  000  6  ’586  3  ’293
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  '  000  ’  000  11  ’453  5  ’726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  '  000  ’  000  19  ’925  9  ’963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  '  000  ’  000  41  ’451  20  ’  7  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  ’  000  ’  000  72  ’155  36  ’077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  '  000  ’  000  125  ’614  62  ’807
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  '  000  ’  000  261  ’430  130  ’715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  '  000  ’  000  455  ’161  227  ’581  Erstellungskosten  (E)  CHF  Gebühr bei Abwei  sung  (§  8)  :  Prüf  g  eb  ühr  ×  3  /  Log(E)  CHF  Gebühr für  Verlängerung  (§  9)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1  × Log(E)5  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10’  000  100  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25’000  126  165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50’000  196  229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100’000  312  313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250’000  589  458
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500’000  964  601
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’000’000  1’587  778
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'500’000  3’088  1’072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5’000’000  5’  129  1’349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000’  000  8’  539  1’681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25’000’000  16’  809  2’216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugebühren: Verordnung  Anhang  Erstellungskosten  (E)  CHF  Gebühr bei Abweisung  (§  8):  Prüfgeb  ühr  ×  3  /  Log(E)  CHF  Gebühr für  Verlängerung  (§  9)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1 × Log(E)5  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000’000  28’  116  2’705
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100’000’000  47’  105  3’277
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000’000  93’  391  4’177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500’000’000  156’  971  4’981
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Entscheidgebühr en (Prüf - und Kontrollgebühren) für Eigenreklamen gemäss § 6
                            (  F)  m  Eigenreklame,  unbeleuchtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 × (  F  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,6654  CHF  Eigenreklame,  beleuchte  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 × (  F  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,6654  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  100  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  159  317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  208  415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  252  503
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  292  584
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  329  659
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  365  730
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  399  798
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  431  863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  463  926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  734  1’468
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  961  1’923
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  1’164  2’328
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  1’351  2’701
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  1’525  3’049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  1’  689  3’379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  1’  846  3’693
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  1’  997  3’994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  2’142  4’284
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  3’397  6’794
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  4’449  8’898
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  5’388  10’  776
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  6’250  12’  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugebühren: Verordnung  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Entscheidgebühren (Prüf - und Kontrollgebühren) für Fremdreklamen gemäss § 6
                            (F)  m²  Fremd  reklame,  unbeleuchtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 × (  F  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,6654  CHF  Fremd  reklame  ,  beleuchtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 × (  F  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,6654  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  400  800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  634  1’269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  831  1’662
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1’006  2’012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  1’167  2’334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1’318  2’636
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  1’460  2’920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1’596  3’192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  1’726  3’452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1’851  3’702
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  2’936  5’872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  3’845  7’691
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  4’657  9’313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  5’402  10’804
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  6’099  12’198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  6’758  13’515
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  7’385  14’771
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  7’988  15’975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  8’568  17’135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  13’588  27’177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  17’797  35’593
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  21’551  43’102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  25’001  50’002