Gesetz über die Verantwortlichkeit
                            Gesetz über die Verantwortlichkeit  *  (Verantwortlichkeitsgesetz)  vom 14. Februar 1979 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat, die Gemeinden, die Or  -  ganisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit  und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind,  seien sie Behördemitglieder, Mitarbeitende, seien sie vollamtlich, nebenamtlich,  ständig oder vorübergehend tätig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kantonalbank und das kantonale Elektrizitätswerk gelten die besonderen  Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffsbestimmungen
                            1  In den nachfolgenden Bestimmungen werden unter Staat alle in §  1  Abs.  1 erwähn  -  ten Gemeinwesen und unter mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen alle dort  genannten Personen verstanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorbehalt anderer Bestimmungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung des Staates und der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen für  amtliche Verrichtungen kann durch den Grossen Rat in interkantonalen Vereinba  -  rungen abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  951.1  ; RB  954.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Haftung des Staates gegenüber Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit
                            1  Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Per  -  son in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie  dessen Rechte verletzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Verfügung, ein Entscheid oder ein Urteil im Rechtsmittel- oder im Auf  -  sichtsverfahren geändert, haftet der Staat nur bei Vorsatz einer unteren Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit
                            1  Für den Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Staates ent  -  steht, haftet der Staat, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn jedoch einem Einzelnen oder einem beschränkten Kreis von Dritten durch  staatliche Eingriffsmassnahmen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt  wird, ist der Staat nach Billigkeit zum Ersatz verpflichtet. Diese Verpflichtung ent  -  fällt teilweise oder ganz, wenn der Geschädigte die staatliche Eingriffsmassnahme  oder die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schadenersatz und Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Ver -
                            hältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer im Sinne von §  4  Abs.  1 in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird,  hat bei Verschulden der fehlbaren Person dem Staat gegenüber Anspruch auf Scha  -  denersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens es  rechtfertigt, auf Genugtuung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Haftung mehrerer Gemeinwesen
                            1  Hat eine im Dienst mehrerer Gemeinwesen stehende Person Schaden zugefügt,  haften diese solidarisch, wenn die amtliche Verrichtung nicht ausschliesslich einem  Gemeinwesen zugerechnet werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden nach Massgabe ihrer Interessen  an der amtlichen Verrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verjährung
                            1  Forderungen gegen den Staat verjähren nach einem Jahr seit Kenntnis des Scha  -  dens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens, jedenfalls aber nach zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Person  gegenüber dem Staat  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Haftung, Rückgriff
                            1  Die fehlbare Person haftet für den Schaden, den sie dem Staat durch vorsätzliche  oder grobfahrlässige Pflichtverletzung zufügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Staat einem geschädigten Dritten auf Grund dieses oder eines andern Ge  -  setzes Ersatz zu leisten, steht ihm der Rückgriff auf die fehlbare Person zu, die den  Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Haftung der fehlbaren Person besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses  oder bei Nichtwiederwahl weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie anteil  -  mässig nach der Grösse des Verschuldens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Protokollen von Behörden sind die anwesenden Mitglieder aufzuführen. Jedes  Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, es habe einem Beschluss nicht zu  -  gestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verrechnung
                            1  Schadenersatz-   und   Rückgriffsforderungen   gegen   mit   öffentlichen   Aufgaben  betraute Personen können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet wer  -  den, soweit diese pfändbar sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verjährung
                            1  Forderungen des Staates gegen die mit öffentlichen Aufgaben betraute Person ver  -  jähren nach einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der  Haftpflicht, jedenfalls aber nach zehn Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Ansprüche Dritter aus diesem Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Ansprüche des Staates gegen mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Ansprüche von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen gegen den  Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht beurteilt  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Ansprüche Dritter gegen den Staat, die mit Verrichtungen des Verwaltungsge  -  richtes begründet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Ansprüche des Staates gegen Mitglieder und Angestellte des Verwaltungsge  -  richtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Kla  -  ge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dispositive rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile sind für das  Verwaltungs- und Obergericht bei der Beurteilung bindend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit dieser Abschnitt keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des  Schweizerischen Obligationenrechtes (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundsatz
                            1  Für die strafrechtliche Verfolgung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Perso  -  nen sind die Vorschriften des eidgenössischen sowie des kantonalen Straf- und  Strafprozessrechtes massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausnahmen
                            1  Die Strafverfolgung von Mitgliedern des Grossen Rates, des Regierungsrates, des  Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes wegen strafbarer Handlungen, die sich  auf ihre amtliche Tätigkeit beziehen, bedarf der Ermächtigung durch den Grossen  Rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Bewilligung des Grossen Rates darf aus den Ratssitzungen kein Mitglied ver  -  haftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die disziplinarische Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Grundsatz
                            1  Verletzen Personen, die vom Volk, vom Grossen Rat oder von einer anderen Be  -  hörde auf Amtsdauer gewählt sind, vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten,  werden sie disziplinarisch zur Verantwortung gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können für ihre auf Amtsdauer gewählten Personen abweichende  Bestimmungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vermögensrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch  eine disziplinarische Massnahme nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zuständigkeit
                            1  Disziplinarbehörde ist diejenige Behörde, der die Aufsicht über die betroffene Per  -  son zusteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist strittig, welche Behörde zuständig ist, entscheidet  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  der Regierungsrat für die Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  das Obergericht für die Gerichte und Schlichtungsbehörden in der Zivil- und  Strafrechtspflege sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  das Verwaltungsgericht für die Rekurskommissionen und die Enteignungs  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Disziplinarmassnahmen
                            1  Disziplinarmassnahmen sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  befristete Kürzung der Besoldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  disziplinarische Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können miteinander verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art und Umfang der Massnahme sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu be  -  stimmen. Die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse, die bisherige Führung  und das verletzte Amtsinteresse sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren
                            1  Disziplinarverfahren können von Amtes wegen, auf Grund einer Anzeige oder auf  eigenes Begehren durchgeführt werden. Die Eröffnung erfolgt durch formellen Be  -  schluss der Disziplinarbehörde; dieser ist dem Beamten mitzuteilen. In leichten Fäl  -  len kann auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinarbehörde oder deren Beauftragte haben den Tatbestand von Amtes  wegen abzuklären und alle Beweise abzunehmen, die von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Beamten ist von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis zu geben und  Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Er darf einen Rechtsbeistand beizie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren ist durch Beschluss der Disziplinarbehörde abzuschliessen. Dersel  -  be ist schriftlich zu eröffnen. Er enthält den Sachverhalt, die Entscheidungsgründe,  den Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung. Die Kosten können ganz oder teilwei  -  se dem fehlbaren Beamten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegt kein Disziplinarfehler vor und hat der Beamte durch das Verfahren unver  -  schuldet erhebliche Nachteile erlitten, steht ihm gegenüber dem Staat Anspruch auf  Entschädigung und in besonders schweren Fällen auf Genugtuung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Vorläufige Einstellung im Amt
                            1  Wenn nötig, kann die fehlbare Person vor Abschluss des Verfahrens vorläufig im  Amt eingestellt und die Besoldung ganz oder teilweise sistiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid ist zu begründen und schriftlich zu eröffnen. Er ist selbständig be  -  schwerdefähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verjährung
                            1  Disziplinarvergehen verjähren fünf Jahre nach ihrer Begehung. Sieht das Strafrecht  eine längere Verjährungsfrist vor, gilt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des  Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Alle Bestimmungen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, werden aufge  -  hoben insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 ...
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rückwirkung
                            1  Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach neuem  Recht beurteilt, sofern sie nicht erledigt worden sind und das Schadensereignis nicht  länger als fünf Jahre zurückliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung bisherigen Rechts, ABl. 1979, Seite 577.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderung bisherigen Rechts, ABl. 1979, Seiten 577 und 578.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung von  §  12  Abs.  2 durch die Eidgenössischen Räte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   auf einen vom Regierungsrat festzu  -  setzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Genehmigt durch BB vom 9.  Oktober 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  14.02.1979  01.01.1981  Erstfassung  keine Angabe  Erlasstitel  20.12.2000  01.06.2004  geändert  1/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 2 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 3 Abs. 1 18.08.1993 01.01.1994 aufgehoben 34/1993
§ 3 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 4 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 6 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 7 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
                            Titel 2.2.  20.12.2000  01.06.2004  geändert  1/2001