Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Berufsschule für Pflege (687.13)

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Verordnung über die Berufsschule für Pflege (687.13)

Verordnung über die Berufsschule für Pflege

Verordnung über die Berufsschule für Pflege Vom 2. April 1996 (Stand 1. April 2000) Der Regierungsrat des Kantons Basel - Landschaft, gestützt auf § 2 Ab - satz 1 Buchstabe d des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton betreibt die Berufsschule für Pflege (kurz: Schule)
2 Sie dient der Ausbildung von Pflegenden in den Diplomniveaus I und II ge - mäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.
3 Durch Beschluss des Regierungsrates können der Schule weitere Ausbil - dungsprogramme angegliedert werden.
§ 2
1 Aufgabe der Schule ist die Ausbildung von Pflegenden nach neuesten fachli - chen und pädagogischen Erkenntnissen.
2 Die Ausbildungskapazitäten und die Ausbildungsschwerpunkte richten sich nach den kantonalen und regionalen Bedürfnissen in der Pflege.
§ 3
1 Für die Ausbildung gemäss § 1 Absatz 2 ist kein Schulgeld zu entrichten.
§ 4
1 Die Schule steht unter der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirekti - on (kurz: Direktion).
§ 5
1 Die Aufsichtskommission der kantonalen Ausbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen (kurz: Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege) besteht aus 7-11 Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion vom Regierungsrat gewählt werden. *
2 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege besteht aus Vertretern und Vertreterinnen der Direktion, den Ausbildungsstationen, sowie aus Fach - leuten aus dem beruflichen und pädagogischen Bereich.
1) GS 26.187, SGS 930 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
3 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege konstituiert sich selbst. Sie kann Aufgaben an Ausschüsse delegieren.
4 Der Rektor oder die Rektorin, die Programmleiter oder die Programmleiterin - nen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerschaft nehmen mit bera - tender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege teil.
5 Es können weitere Fachleute beigezogen werden.
§ 6
1 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a. Genehmigung der Ausbildungspläne;
b. Genehmigung der Schulordnung, des Aufnahmereglementes und der Promotionsordnung;
c. Genehmigung der Vereinbarungen mit den Praktikumsstationen;
d. Kenntnisnahme des Voranschlages und der Jahresrechnung;
e. Vorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Personals an die Direktion zuhanden des Regierungsrates;
f. Bestätigung der Ernennung von Dozentinnen und Dozenten;
g. Wahl von Ausschüssen;
h. Wahl der Aktuarin oder des Aktuars;
i. Beschwerdeentscheide gemäss § 13;
k. Behandlung aller ihr von der Direktion zugewiesener Aufgaben.
§ 7
1 Der Schule steht ein Rektor oder eine Rektorin vor.
2 Die Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung festgelegt.
3 Dem Rektor oder der Rektorin ist ein Verwaltungssekretariat unterstellt, sowie eine Beratungsstelle.
§ 8
1 Für die Betreuung der einzelnen Programme ist ein Programmleiter oder eine Programmleiterin zuständig.
2 Die Aufgaben sind in Stellenbeschreibungen festgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
§ 9
1 Dem Rektor oder der Rektorin ist als Konsultativorgan ein Führungs- und Ko - ordinationsausschuss beigegeben, dem die Programmleiter oder Programmlei - terinnen angehören.
2 Der Führungs- und Koordinationsausschuss wird vom Rektor oder der Rekto - rin geleitet.
§ 10
1 Der Unterricht an der Schule wird von hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrkräften erteilt.
2 Die Aufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte werden in Stellenbeschreibun - gen festgelegt.
§ 11
1 Die Aufgaben der Beratungsstelle und des Verwaltungssekretariates werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt.
§ 12
1 Verstösse gegen die Schulordnung werden disziplinarisch geahndet.
2 Disziplinarmassnahmen sind der schriftliche Verweis, die schriftliche Andro - hung des fristlosen Schulausschlusses, sowie der fristlose Schulausschluss selbst.
3 Die Schulordnung regelt die Einzelheiten.
§ 13
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwal - tungsverfahrensgesetzes.
2 Beschwerdeinstanz für die Anfechtung von Verfügungen des Rektors oder der Rektorin in Sachen Selektion und Promotion ist die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege.
3 In der Schulordnung ist auf die Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen.
§ 14
1 Die Rechnungsführung der Schule erfolgt durch die Verwaltung des Kantons - spitals Liestal.
§ 15
1 Die Regierungsratsverordnung vom 17. Juni 1986
2 ) über die Ausbildungsstät - ten für die Berufe im Gesundheitswesen wird aufgehoben.
2) GS 29.264, SGS 687.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.04.1996 01.05.1996 Erlass Erstfassung GS 32.427
29.02.2000 01.04.2000 § 5 Abs. 1 geändert GS 33.1169 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.04.1996 01.05.1996 Erstfassung GS 32.427

§ 5 Abs. 1 29.02.2000 01.04.2000 geändert GS 33.1169

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
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