Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären  Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)  vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den  kantonalen   universitären   Hochschulen  und   zu Institutionen   im  universitären  Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für  Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer  universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbe  -  reich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 nicht verletzen.
Art. 3 Grundsätze
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hoch  -  schulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten  des Hochschulstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben  geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 30.  Juni 2020 (sGS 217.80) und KRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  April 2021 (sGS 217.8); in Vollzug ab 1.  Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Beitragsberechtigung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffent  -  lich-rechtlichen   kantonalen   Hochschulen   sowie   von   akkreditierten   öffentlich-  rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und  Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsver  -  fahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgeben  -  den Kriterien in Richtlinien. Art.  26 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf bein  -  haltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulier  -  ten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind:  a)  Bachelor- oder Masterstudien;  b)  Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Art.  11;  c)  weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienan  -  gebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht bei  -  tragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
                            1  Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von ak  -  kreditierten privaten Institutionen im universitären  Hochschulbereich  können  von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt  werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton:  a)  sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt;  b)  für seine Studierenden  an der privaten Hochschule mindestens dieselben  geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht;  c)  sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinba  -  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und  d)  im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer  Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4 Abs. 3 bis 5 und Art. 6 gelten auch für private Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Da  -  tenbank erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus  den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen  Zuordnungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studierende
                            1  Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten  Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge ge  -  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Studierendenzahl   wird   auf  der   Grundlage  der   Studierendenstatistik  des  Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.  III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin  oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- be  -  ziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung ge  -  stellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstel  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen
                            Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardi  -  sierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus:  a)  den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten  für die Lehre zu 100 Prozent sowie  b)  den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der  Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.  Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des  Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe  erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen  der in Abs.  1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbe  -  reichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/  oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem  die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
                            1  Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durch  -  schnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durch  -  schnittlichen   Studiengebühren   und   der   effektiven   oder   pauschal   berechneten  Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so er  -  rechneten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das  Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermit  -  telten Kosten für die Lehre gemäss Art.  9 Abs.  1 lit. a. In begründeten Fällen kann  die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III  über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Art. 26 Abs. 3 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz  der Vereinbarungskantone zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
                            1  Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein  allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium)  kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe ent  -  halten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster uni  -  versitärer Abschluss auf Stufe Master.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semes  -  ter für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studien  -  gänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte  Dauer für Studienangebote gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. c fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder  ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären  Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ff. ZGB  2  ) hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in  dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstu  -  diums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studiengebühren
                            1  Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren  erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Art. 10 und der individuellen  Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten  pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.  IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
                            1  Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den  Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche  Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der  Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschrän  -  kungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende   aus   Nichtvereinbarungskantonen   haben   keinen   Anspruch   auf  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinba  -  rung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Auf  -  nahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die min  -  destens den Beiträgen gemäss Art. 10 entsprechen.  V. Vollzug  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätli  -  chen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusam  -  men, die der Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)  Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von  deren   Gültigkeit   einschliesslich   Definition   der   in   Abzug   zu   bringenden  Bundesbeiträge (Art.  10);  b)  Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Art.  9  Abs. 2);  c)  Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrich  -  tung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kosten  -  gruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art.  9 Abs.  3);  d)  Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in be  -  gründeten Fällen (Art.  9 Abs.  3);  e)  Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum  hinaus (Art.  10 Abs.  2);  f)  Definition weiterer Studienangebote (Art.  4 Abs.  4 lit.  c) sowie die Festlegung  der entsprechenden Regelstudiendauer (Art.  11 Abs.  g)  Kürzung von Beiträgen (Art.  13);  h)  Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hoch  -  schulen im Akkreditierungsverfahren (Art.  4 Abs.  2), von Studienangeboten,  deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Art.  4  Abs.  3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Art.  5);  i)  Genehmigung   von   Budget   und   Rechnung   bezüglich   der   Vollzugskosten  (Art.  19);  k)  Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV  (Art.  17) und  l)  Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kosten  -  gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei  Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universi  -  tätskantone gemäss Hochschulkonkordat  3  . Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein  -  fache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kommission IUV
                            1  Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommis  -  sion IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der  Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertre  -  ten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkon  -  kordat) vom 20.  Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziff. 6.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation  SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an  den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle;  b)  Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strit  -  tigen Fällen (Art.  6 Abs.  2);  c)  Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide  gemäss Art.  16 Abs.  2 lit.  a bis g und l sowie  d)  Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stich  -  daten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskan  -  tone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jähr  -  lich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das  Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV  4   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die  Streitigkeit  nicht  beigelegt  werden,  entscheidet  auf Klage  hin das  Bundesgericht gemäss Art.  120 Abs. 1 lit. b BGG  5  .  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rahmenvereinbarung vom 24.  Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten  -  ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den  Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20.  Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  ...  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 31.  Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinba  -  rungskantone gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Stu  -  dierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage sei  -  ner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines  Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1  Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinba  -  rung vom 20.  Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle  Akkreditierung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG  7   beziehungsweise  bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen  gemäss Art. 4 Abs. 3 und  Art. 5 Abs. 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkraft  -  treten des HFKG, bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach In  -  krafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinba  -  rung vom 20.  Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinba  -  rungskantone Art. 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bundesgesetz vom 30.  September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koor  -  dination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinations  -  gesetz, HFKG), SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin  keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die  Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konfe  -  renz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Bei  -  träge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV
                            2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird  für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:  a)  Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997  mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites  Berechnungsjahr)   beziehungsweise   mit   dem   Faktor   0.75   (drittes   Berech  -  nungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden  Kanton;  b)  Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss  IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss lit.  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der  Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-055  27.06.2019  01.01.2022  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2022  Erlass  Grunderlass  2021-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Art. 9  Abs. 2 der Vereinbarung  Die Kostengruppen gemäss Art. 9 Abs. 2 werden wie folgt definiert:  Kostengruppe  I:  Geistes-  und  Sozialwissenschaften,  Wirtschaftswissenschaften  und Recht  Kostengruppe  II:  exakte  Wissenschaften,  Naturwissenschaften,  technische  Wis  -  senschaften,  Pharmazie,  erstes  und  zweites  Studienjahr  der  Human-, Zahn- und Veterinärmedizin  Kostengruppe III:  Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr