Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung
                            Verordnung  über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie  Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung  (Vergütungsverordnung KomEx)  vom 12. Mai 2020 (Stand 1. November 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  als Verordnung:  I. Allgemeine Bestimmung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für Mitglieder von Kommissionen so  -  wie für Expertinnen und Experten der Staatsverwaltung, soweit die Regierung  keine besonderen Regelungen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen besondere Regelungen der Regierung, wird dieser Erlass ergänzend  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Ja  -  nuar 2011  1   beziehen Vergütungen nach diesem Erlass, wenn:  a)  die Kommissions- oder Expertentätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss  Arbeitsvertrag gehört und  b)  die Kommissions- oder Expertentätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieser Erlass wird nicht angewendet auf Expertinnen und Experten, die zuguns  -  ten der Staatsverwaltung lediglich einzelne Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vergütungsarten
                            a) Taggelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Taggelder werden ausgerichtet für:  a)  die Teilnahme an Sitzungen einschliesslich Reisezeit;  b)  spezifische Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags der Kommission einschliess  -  lich Reisezeit;  c)  die Expertentätigkeit bei Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche Taggelder werden ausgerichtet für:  a)  die Übernahme des Kommissionspräsidiums, wenn dafür keine feste Vergü  -  tung ausgerichtet wird;  b)  die Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit den Taggeldern sind auch die individuelle Vor- und Nachbereitung der Sit  -  zungen einschliesslich Aktenstudium abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) feste Vergütung
                            1  Zusätzlich zu den Taggeldern erhalten Personen, die ein Amt nach Anhang  1 die  -  ses Erlasses ausüben, eine feste Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die während eines Kalenderjahrs ihr Amt antreten oder daraus aus  -  scheiden, erhalten die feste Vergütung anteilsmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses
                            1  Die Vergütung erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, wenn:  a)  die Tätigkeit eines Kommissionsmitglieds oder einer Expertin oder eines Ex  -  perten erheblich über das übliche Mass hinausgeht oder  b)  die Expertin oder der Experte keiner Kommission angehört und nicht als Prü  -  fungsexpertin oder Prüfungsexperte tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ausgeübt, werden  keine Taggelder oder festen Vergütungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ansätze
                            a) Taggeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ansätze richten sich nach Anhang 2 und 3 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Taggelder werden wie folgt vergütet:  a)  nach Zeitaufwand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Viertel eines Taggelds für bis zu zwei Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halbes Taggeld für mehr als zwei bis zu vier Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein volles Taggeld für mehr als vier bis zu sechs Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  anderthalb Taggelder für mehr als sechs Stunden.  b)  je Sitzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein halbes Taggeld für das Kommissionspräsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Viertel eines Taggelds für die Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) feste Vergütung
                            1  Die Ansätze der festen Vergütung richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses
                            1  Departemente und Staatskanzlei legen die Höhe der Vergütung im Einzelfall fest.  Das Personalamt wird angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Spesen
                            1  Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen werden nach den in der  Personalverordnung vom 13. Dezember 2011  2   festgelegten Ansätzen vergütet, so  -  weit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Auslagen sind mit den Taggeldern abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abrechnung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident einer Kommission reicht dem zuständigen  Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am Ende des Ka  -  lenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der angefallenen  Taggelder, Spesen und festen Vergütungen je Mitglied ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertinnen und Experten, die keiner Kommission angehören, reichen dem  zuständigen Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am  Ende des Kalenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der  angefallenen Taggelder und Spesen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Auftragsverhältnisse werden Abs.  1 und 2 dieser Bestimmung sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei prüft die Aufstellungen und  veranlasst die Auszahlung der Vergütungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  143.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-032  12.05.2020  01.06.2020  Anhang 3  Inhalt geändert  2021-066  29.06.2021  01.10.2021  Anhang 3  Inhalt geändert  2021-079  28.09.2021  01.11.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.06.2020  Erlass  Grunderlass  2020-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Anhang 3  Inhalt geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2021  01.11.2021  Anhang 3  Inhalt geändert  2021-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Feste Vergütung  (Art.   3)  Funktion  Feste Vergütung  Bildungsrat  Fr.    15 000.–  Mitglieder Rekursstellen Volksschule  Fr.      1 600.–  Präsidium Rekursstellen Volksschule  Fr.      6 600.–  Vizepräsidium Rekursstellen Volksschule  Fr.      3 100.–  Sekretariat Rekursstellen Volksschule  Fr.      2 500.–  Präsidium Sonderschulkommission  Fr.      3 000.–  Präsidium Waldrat  Fr.      3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Taggeld von Fr. 400.–  (Art.   5)  Volkswirtschaftsdepartement  Tripartite Kommission FlaM und Vollzug AVIG  Waldräte  Bildungsdepartement  Bildungsrat  Rekursstellen Volksschule  Sicherheits- und Justizdepartement  Disziplinarkommission  Schätzungskommission für Enteignungen  Fachkommission des Ostschweizer Konkordats zur Beurteilung der Gemeingefähr  -  lichkeit von Straftätern  Gesundheitsdepartement  Gesundheitsrat  Fachkommission für Gesundheitsfragen im Migrationsbereich  Tierversuchskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Taggeld von Fr. 250.–  (Art.   5)  Staatskanzlei  Kantonales Stimmbüro  Volkswirtschaftsdepartement  Aufsichtsbehörde über Bewilligungen nach BGBB  10  Prüfungskommission für Lebensmittelhygiene und Suchtprävention  Fachkommission Landwirtschaftliches Zentrum St.Gallen  Jagdkommission  Jagdprüfungskommission  Kommission für die Grundausbildung der Jägerschaft  Einigungsamt  Departement des Innern  Prüfungskommission für Grundbuchverwalter  Bildungsdepartement  Fachkommissionen des Bildungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Sonderschulkommission  Patronatskommission für die Schweizer Schule Rom  Kommission für Turnen und Sport  Stipendienkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Prüfungsexpertinnen und -experten Mittelschulen  Schulsportkommission  Erwachsenensportkommission  Paritätische Aufnahmeprüfungskommissionen  Bau- und Umweltdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Beirat Fuss- und Veloverkehr  Kantonale Namenkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Geändert  durch  Abschnitt  II  Ziff.    4  des  XV.    Nachtrags  zum  Geschäftsreglement  der  Regie-  rung und der Staatskanzlei vom 29.   Juni 2021, nGS 2021- 066 (sGS 141.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Geändert durch Abschnitt II des Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung vom 28.   Septem-  ber 2021, nGS 2021- 079 (sGS 231.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Aufgehoben  durch  Abschnitt  II  des  Nachtrag  zur  Berufsbildungsverordnung  vom  28.    Sep-  tember 2021, nGS 2021- 079 (sGS 231.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheits- und Justizdepartement  Zivilschutzausbildungskommission  Justizvollzugskommission  Gesundheitsdepartement  Ethikforum  Kantonale Schulzahnpflegekommission  Fachkommission Psychiatrie  Drogen- und Aidskommission  AOC-Degustationskommission  Schätzungsexpertinnen und -experten für die Tierseuchenbekämpfung  Sachverständige für Tierschutz und Tierhaltung  Rindvieh- und Kleinviehexpertinnen und -experten  Alle weiteren Kommissionen, Expertinnen und Experten, für welche die Regierung kei  -  ne andere Regelung getroffen hat.