Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft
                            Verordnung über den Schutz der Oberengadiner  Seelandschaft  Vom 2. Juni 1972 (Stand 2. Juni 1972)  Gestützt auf Art.  139 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz  -  buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom Grossen Rat erlassen am 2.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Provisorische Massnahmen
                            1. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bis zum Inkrafttreten definitiver  Massnahmen zum Schutze der Oberengadiner  Seelandschaft wird folgende Übergangsordnung verfügt:  a)  Das zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung in Zonenplänen ausgeschiedene  «übrige Gemeindegebiet» der Gemeinden St. Moritz, Silvaplana und Sils i.  E./Segl (einschliesslich der Ebene gegen den Silsersee) wird als schützenswer  -  te Landschaft  bezeichnet. Dieses Gebiet darf weder  durch rechtliche noch  durch technische Massnahmen (Änderung des Zonenplanes, Erschliessungen,  Anschlussbewilligungen und dgl.) der Überbauung oder andern, die Land  -  schaft verändernden Massnahmen zugänglich gemacht werden;  b)  Das Gebiet der Gemeinde Stampa im Bereich der Oberengadiner Seenland  -  schaft wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. In diesem Gebiet dür  -  fen weder Neubauten noch andere, die Landschaft verändernde Massnahmen  bewilligt werden. Vorbehalten bleiben bauliche und andere Massnahmen in  bestimmten Teilgebieten gemäss Zonenplan und generellem Kanalisationspro  -  jekt sowie entsprechenden Vorschriften der Gemeinde Stampa, die vor ihrer  Genehmigung von der Regierung auf ihre Übereinstimmung mit den ange  -  strebten Schutzmassnahmen und mit den Vorschriften des Bundes und des  Kantons über den Gewässerschutz zu prüfen sind. Die Regierung kann Einzel  -  bauten vor Inkrafttreten der Ortsplanung bewilligen, wenn diese die Ortspla  -  nung im Sinne dieser Verordnung nicht erschweren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art.  111; BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  B vom 17.  April 1972, 64; GRP 1972/73, 70, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Fextal (Zone mit Sonderstatut gemäss Art.  25 der Bauordnung von Sils i.  E./Segl) wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. Es dürfen keine Be  -  willigungen für Bauten oder andere, die Landschaft verändernde Massnahmen  erteilt werden;  d)  In den Zonen für Wohnquartiere und in Teilgebieten der Landhauszone in der  Silser Ebene (Gemeinde Sils i. E./Segl) sowie in den Randgebieten der Bauzo  -  ne von Surlej (Gemeinde Silvaplana) dürfen Bauten und Anlagen nur im Rah  -  men der Quartierplanung bewilligt werden. Diese bedürfen der Genehmigung  durch die Regierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sie dem  durch diese Verordnung angestrebten Ziele entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Litera  a) und c) bleiben Bauten vorbehalten, die der land- und forstwirtschaftli  -  chen Bewirtschaftung des geschützten Gebietes dienen. Diese bedürfen einer beson  -  deren Bewilligung der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Übersichtsplan
                            1  Die Begrenzung der Massnahmen gemäss Artikel  1 ergibt sich aus dem «Über  -  sichtsplan der provisorischen Schutzmassnahmen», der Bestandteil dieser Verord  -  nung ist. Der Plan enthält im Weiteren die von den Gemeinden festgelegten Freihal  -  tezonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bisherige Schutzmassnahmen
                            1  Die bisher von den Gemeinden getroffenen Schutzmassnahmen dürfen nicht abge  -  schwächt werden. Das gilt auch für vertraglich geschützte Gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eigentumsbeschränkungen und Entschädigung
                            1  Beschränkungen   des  Grundeigentums   durch  diese  Verordnung  begründen   nach  dem geltenden Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einer Enteignung  gleichkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Entschädigung nicht gütlich vereinbart werden, so wird sie nach den Be  -  stimmungen   des   kantonalen   Enteignungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    festgesetzt.   Der   betroffene  Grundeigentümer kann beim Präsidenten der von der Regierung ernannten besonde  -  ren Enteignungskommission die Einleitung des Verfahrens verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungspflicht
                            1  Die Zahlung von Entschädigungen im Sinne von Artikel  4 obliegt der Gemeinde, in  der das gemäss dieser Verordnung mit Nutzungsbeschränkungen belastete Grund  -  stück liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  803.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wegfall der Nutzungsbeschränkung und Entschädigungspflicht
                            1  Die Nutzungsbeschränkung gemäss dieser Verordnung fällt für ein Grundstück da  -  hin, und die Gemeinden sind von der Zahlungspflicht gemäss Artikel  4 befreit, wenn  ihnen nicht innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung der Entschädi  -  gung durch die  Enteignungsorgane  die  erforderlichen  Beiträge   des  Bundes,  des  Kantons, interessierter Gemeinden und privater Organisationen zugesichert worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Regierung   entscheidet   nach  Anhören   der   Gemeinden   über   die   Höhe   der  Gemeindebeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.1972  02.06.1972  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  02.06.1972  02.06.1972  Erstfassung  -