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Gesetz über das Begräbniswesen (904)

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Gesetz über das Begräbniswesen (904)

Gesetz über das Begräbniswesen

Gesetz über das Begräbniswesen Vom 19. Oktober 1931 (Stand 1. Januar 2009) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, im Hinblick darauf, dass die Be - stimmungen des Sanitätsgesetzes vom 20. Februar 1865 über das Begräbnis - wesen revisionsbedürftig geworden sind, beschliesst als Gesetz:
1 )
§ 1
1 Das Begräbniswesen ist Sache der Einwohnergemeinden unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Den Gemeinden wird es überlassen, zu bestimmen, inwieweit die Beerdi - gungskosten für verstorbene Einwohner von der Gemeinde getragen werden sollen.

§ 2 *

1 Jede Gemeinde ist zur Anregung und zum Unterhalt eines eigenen Friedho - fes verpflichtet. Benachbarte Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Auf - gabe zusammenschliessen.
§ 3
1 Die zur Zeit vorhandenen Friedhöfe können so lange benützt werden, als sie den sanitätspolizeilichen Vorschriften über das Begräbniswesen entsprechen.

§ 4 *

§ 5
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Leichen der in ihren Gemeinden verstor - benen oder verunglückten Personen ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf Religion oder Heimat auf ihren Friedhöfen in ordentlicher Weise zu beerdigen.
2 Mit Bewilligung des Gemeinderates können auch Leichen auswärts Verstor - bener auf dem Friedhof der Gemeinde beerdigt werden.

§ 5a *

1 Jede Person, die in der Gemeinde niedergelassen ist, kann bei der Gemein - deverwaltung Anordnungen für ihr Begräbnis hinterlegen.
1) In der Volksabstimmung vom 24. April 1932 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532
2 Die Gemeinde führt die Anordnungen durch, sofern sie nicht unverhältnis - mässig oder unschicklich sind.
§ 6
1 Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass jede Bestattung in schickli - cher Weise stattfindet.
§ 7
1 Ein Leichnam darf nur nach stattgehabter ärztlicher Leichenschau und nach erfolgter Eintragung im Todesregister beerdigt werden.
2 Keine Beerdigung soll vor Verfluss von achtundvierzig Stunden vorgenom - men werden, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden oder der behandelnde Arzt seine Einwilligung schriftlich gegeben hat.
§ 8
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, besondere Lokalitäten zur Verfügung zu stellen, in denen die Leichen erforderlichenfalls oder auf Verlangen Angehöri - ger bis zur Beerdigung untergebracht werden können.
2 Den Gemeinden wird das Recht eingeräumt, in ihren Beerdigungsreglemen - ten (§ 13) zu bestimmen, dass Leichen mit Einwilligung der Angehörigen inner - halb vierundzwanzig Stunden nach stattgefundener ärztlicher Leichenschau in das Gemeindeleichenlokal zu verbringen sind.
§ 9
1 Bei Erwachsenen soll jedes Grab wenigstens fünfundsiebzig Zentimeter breit und anderthalb Meter tief, bei Kindern fünfzig Zentimeter breit und einen Meter tief sein.
2 Jeder Sarg soll ein eigenes Grab haben.
§ 10
1 Die Gräber sollen in fortlaufender Reihe einander folgen, nach der Zeitfolge der Beerdigung.
2 Ausnahmen, wie Familiengräber oder Beerdigungen in besonderen Toten - gruften, können die Gemeinden in ihren Beerdigungsreglementen oder Fried - hofordnungen (§ 13) beschliessen: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532
§ 11
1 Die Gräber von Kindern dürfen nicht vor zehn und diejenigen von Er - wachsenen nicht vor zwanzig Jahren geöffnet werden. Ausnahmen sind nur gestattet zu gerichtlichen Zwecken oder mit besonderer Erlaubnis der Direkti - on.
§ 12
1 Die Gemeinden haben einen Friedhofaufseher zu bezeichnen, dem die Auf - sicht über den Friedhof zu übertragen ist.
2 Der Gemeinderat lässt ein Gräberbuch führen; in dieses sind die Nummern der Gräber und die Namen der Begrabenen einzutragen.

§ 13 *

1 Die Gemeinden haben besondere Beerdigungsreglemente und Friedhoford - nungen zu erlassen, die der Genehmigung der Sanitätsdirektion bedürfen.
§ 14
1 Der Landrat ist befugt, über die Feuerbestattung (Kremation) besondere Vor - schriften aufzustellen, ebenso über Anlage von Waldfriedhöfen.
2 Für die Urnen mit der Asche von mit Feuer bestatteten Leichen ist ein ordent - liches Grab oder eine andere Örtlichkeit auf dem Friedhofe gemäss dem Fried - hofreglement der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

§ 14 bis *

1 Der Kanton organisiert den Leichentransport im Einvernehmen mit den Gemeinden.
§ 15
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
2 )
2 Durch dasselbe werden die mit ihm in Widerspruch stehenden gesetzlichen kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die §§ 77–86 des Ge - setzes über das Sanitätswesen vom 20. Februar 1865.
3 )
2) 24. April 1932
3) GS 7.543. Gesetz ganz aufgehoben (GS 25.391). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.10.1931 24.04.1932 Erlass Erstfassung GS 17.532
10.12.1973 01.07.1974 § 14 bis eingefügt GS 25.391
23.06.1982 01.01.1983 § 2 totalrevidiert GS 28.160
23.06.1982 01.01.1983 § 4 aufgehoben GS 28.160
23.06.1982 01.01.1983 § 13 totalrevidiert GS 28.160
19.06.2008 01.01.2009 § 5a eingefügt GS 36.758 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.10.1931 24.04.1932 Erstfassung GS 17.532

§ 2 23.06.1982 01.01.1983 totalrevidiert GS 28.160

§ 4 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.160

§ 5a 19.06.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.758

§ 13 23.06.1982 01.01.1983 totalrevidiert GS 28.160

§ 14 bis 10.12.1973 01.07.1974 eingefügt GS 25.391

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532
SGS - Nr . 904 GS- Nr . 17. 532 E r l a s s d a t u m 19. Okt ober 193 1 I n Kr aft sei t 24. Apr i l 193 2 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
19. 06. 2008 36 . 75 8 01 . 01 . 20 09 LR V 2008- 059
23. 06. 1982 28. 160 01. 01. 1983
10. 12. 1973 25. 391 01. 07. 1974
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