Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege
                            Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege  *  (VFW-AG)  Vom 3. April 1989 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die Art. 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 13 und 16 des Bundesgesetzes über Fuss-  und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985  1  )  , §  91 Abs.  2 der Kantonsverfas  -  sung und §  20 des Gesetzes über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG)  vom 15.  Juni 2021  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wander  -  wege, der bundesrätlichen Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. November 1986 3 ) sowie von § 20 des Gesetzes über das kantonale Strassenwe -
                            sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf  die Anliegen der Fuss- und Wanderweggesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fuss- und Wanderwege sind frei begehbar; soweit notwendig sind für die Be  -  nutzung von Wegen, die über privaten Grund führen, entsprechende Rechte zu er  -  werben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fusswegnetz hat die Verbindungen zwischen Wohngebiet, Schulen, Haltestel  -  len des öffentlichen Verkehrs und zentralen öffentlichen und privaten Einrichtungen  mit Publikumsverkehr aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  751.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  704.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Wanderwegnetz dient der Erholung im Freien. Es führt unter Einbezug von na  -  turkundlichen und historischen Sehenswürdigkeiten durch die Landschaft des gan  -  zen Kantonsgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung ist auf die Bedürfnisse von  Natur und Landschaft sowie Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beschaffenheit
                            1  Die Wanderwege sind ausserhalb des Baugebietes auf Naturwegen anzulegen. In  Ausnahmefällen kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt das Einbringen  von Hartbelägen bewilligen. Bestehende Wanderwege auf Festbelagsstrecken sind  nach Möglichkeit durch Verlegen auf Naturwege zu verbessern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Interesse der Sicherheit der Fussgänger und Wanderer sowie zur Erhaltung der  Wege werden wo nötig entsprechende Fahr- und Reitverbote erlassen. Zuständig für  den Erlass solcher Verbote ist bei Wanderwegen, die nur diesem Zwecke dienen, das  Departement Bau, Verkehr und Umwelt, in allen übrigen Fällen der Gemeinderat.  Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Vollzug des  Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984  1  )    und der dazugehörigen Verordnung  vom 12. November 1984  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kennzeichnung für Fuss- und Wanderwege auf privatem Grund ist zu dulden.  Die Eigentümer sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgabenverteilung und Mitwirkung
§ 4 Fusswege
                            1  Den Gemeinden obliegen Planung, Anlage und Kennzeichnung der Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Wanderwege
                            1  Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt obliegen Planung, Anlage und Kenn  -  zeichnung der Wanderwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verein Aargauer Wanderwege *
                            1  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt arbeitet beim Vollzug der Gesetzge  -  bung über Fuss- und Wanderwege mit dem Verein Aargauer Wanderwege zusam  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann die Durchführung bestimmter  Aufgaben, namentlich die Planung des Wanderwegnetzes und der Wegführung, die  Kennzeichnung der Wanderwege und die Information der Bevölkerung über Wan  -  derwege, durch Vertrag dem Verein Aargauer Wanderwege übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  991.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  991.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet für diese Mitwirkung jährliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Kantonale Fachstelle
                            1  Fachstelle für Fuss- und Wanderwege ist die Abteilung  Verkehr des Departements  Bau, Verkehr und Umwelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Koordination
                            1  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erarbeitet Grundlagen und Richtlinien  für die Fuss- und Wanderwegplanung, übernimmt die Koordination mit Nachbar  -  kantonen und Bundesstellen und überprüft die Zweckmässigkeit der Fuss- und Wan  -  derwegplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Meinungsverschiedenheiten des Vereins Aargauer Wanderwege mit Gemein  -  den oder Grundeigentümern über Wegführung, Ersatzmassnahmen oder Kennzeich  -  nung entscheidet das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Planung
§ 9 Planung Fusswegnetz
                            1  Die Gemeinden können das Fusswegnetz in einem kommunalen Richtplan festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trassen der Fusswege können mit den kommunalen Nutzungsplänen freigehalten  und in diesem Verfahren genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt führt ein Verzeichnis der bestehenden  und geplanten Fusswege der Gemeinden und bringt dieses dem zuständigen Bundes  -  amt zur Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Planung Wanderwegnetz
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die detaillierte Wegführung wird in einer Übersichtskarte festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen in der Wegführung bedürfen der Zustimmung des Departements Bau,  Verkehr und Umwelt und werden dem zuständigen Bundesamt zur Kenntnis ge  -  bracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterhalt
§ 11 Unterhalt
                            1  Der Unterhalt von Fusswegen, die keinem anderen Zweck dienen, ist Sache der  Gemeinden, derjenige von Wanderwegen ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhalt von Wegen und Strassen, die als Fuss- und Wanderwege mitbenutzt  werden, ist Sache der Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den Ausbau und den Unterhalt von Privatwegen, die als Fuss- oder Wanderwe  -  ge mitbenutzt werden, und für Ersatzmassnahmen können Beiträge geleistet werden.  Zuständig für die Fusswege ist der Gemeinderat, für die Wanderwege das Departe  -  ment Bau, Verkehr und Umwelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Ersatzpflicht, Ersatzvornahme
                            1  Fusswege dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates, Wanderwege nur mit  Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt aufgehoben werden. Die  Aufhebung setzt den gleichwertigen Ersatz voraus. Der Verursacher hat den Ersatz  anzubieten oder die Kosten für den Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ersatzleistung nicht erbracht, der Unterhalt vernachlässigt oder die freie  und gefahrlose Begehung in Frage gestellt, kann das Departement Bau, Verkehr und  Umwelt nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist auf Kosten des Pflich  -  tigen Ersatzmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Haftpflicht
                            1  Die Haftpflicht für Wanderwege, die über private Grundstücke führen, trägt der  Kanton, soweit es sich nicht um mangelhaften Unterhalt handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die §§ 3 und 4 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz des Kantons Aargau  vom 17. April 1972  1  )   sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 in Kraft.  Aarau, den 3. April 1989  Regierungsrat Aargau  Landammann  R  ICKENBACH  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 213; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 588).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 1 geändert 2005 S. 430
10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 2 geändert 2005 S. 430
10.08.2005 01.09.2005 § 5 totalrevidiert 2005 S. 430
10.08.2005 01.09.2005 § 6 Abs. 1 geändert 2005 S. 431
10.08.2005 01.09.2005 § 6 Abs. 2 geändert 2005 S. 431
10.08.2005 01.09.2005 § 7 totalrevidiert 2005 S. 431
10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert 2005 S. 431
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 3 geändert 2005 S. 431
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 3 geändert 2005 S. 431
10.08.2005 01.09.2005 § 11 Abs. 3 geändert 2005 S. 431
10.08.2005 01.09.2005 § 12 totalrevidiert 2005 S. 432
25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert 2011/4-02
13.12.2017 01.04.2018 Erlasstitel geändert 2018/1-10
13.12.2017 01.04.2018 § 7 Abs. 1 geändert 2018/1-10
10.11.2021 01.01.2022 Ingress geändert 2021/18-21
10.11.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 1 geändert 2021/18-21
10.11.2021 01.01.2022 § 6 Titel geändert 2021/18-21
10.11.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2021/18-21
10.11.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert 2021/18-21
10.11.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert 2021/18-21
10.11.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1 aufgehoben 2021/18-21
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  13.12.2017  01.04.2018  geändert  2018/1-10  Ingress  25.05.2011  01.09.2011  geändert  2011/4-02  Ingress  10.11.2021  01.01.2022  geändert  2021/18-21