Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung
                            Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung  Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 17. Juni 1980 (Stand 1. Januar 1991)  Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 4 der Prämienbestimmungen vom 14. August 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  erlässt folgendes Prämienermässigungsreglement:  I.  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei den Gebäuden der Klassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien im Rahmen der in Abs. 2 aufge  -  führten Prozentsätze, sofern die betriebsbedingten Schadengefahren entsprechend ihrer Natur und den  damit verbundenen Ausbreitungsmöglichkeiten durch geeignete Massnahmen erheblich vermindert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien ermässigen sich  – bei Bestehen einer eigenen, anerkannten Werkfeuerwehr, je nach Ausbildung, Ausrüstung und Grös  -  se   um 15–25%  – bei Bestehen einer anerkannten automatischen Brandmeldeanlage   um 10–20%  – bei Bestehen einer anerkannten Gaswarnanlage   um 10–20%  – bei Bestehen einer anerkannten Sprinkleranlage  – bei fachgerechter Erstellung zusätzlicher Brandabschnitte   um 5–10%  – bei fachgerechter Erstellung zusätzlicher Fluchtwege   um 5–10%  – bei Erstellung von zweckmässigen Löschposten in ausreichenderAnzahl   um 5–10%  – bei Bereitstellen von dem lokalen Risiko angepassten Feuerlöschern   um 5%  – bei bewachten, eingezäunten Arealen   um 5%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Massnahmen getroffen, so addieren sich die Prämienermässigungen. Diese dürfen je  -  doch in keinem Fall 30% übersteigen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind die Massnahmen zur Minderung der Schadengefahr unzweckmässig oder ungenügend, werden  die Prämienermässigungen teilweise oder ganz sistiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen über die getroffenen Schutzmassnahmen Zweifel, kann die Gebäudeversicherung die zu  -  ständigen Sicherheitsbehörden zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Prämienermässigungen sind der Gebäudeversicherung mit den erforderlichen Unterla  -  gen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 17. 6. 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  695.400  .  Ziff. 1 in der Fassung des Beschlusses der Gebäudeversicherung vom 24. 10. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991, vom RR genehmigt am 11. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ziff. 2: Erlass der Gebäudeversicherung. Vom RR genehmigt am 17. 6. 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ziff. 2 Abs. 3 aufgehoben durch den Beschluss der Gebäudeversicherung vom 24. 10. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991, vom RR genehmigt am 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. 1990).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die getroffenen Schutzmassnahmen sind jederzeit in voller Einsatzbereitschaft zu halten. Bei Nicht  -  beachtung werden die Prämienermässigungen aufgehoben.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rückwirkend werden keine Prämienermässigungen ausgerichtet. Für abgelaufene Jahre werden keine  Anpassungen an die neuen Prämienermässigungssätze vorgenommen.  II.  Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungs  -  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  , am 1. Januar 1981 in Wirksamkeit; auf diesen Zeitpunkt wird das Prämienermässigungsregle  -  ment vom 29. April 1974 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Genehmigt am 17. 6. 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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