Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg an der Ost – Ostschweizer Fachhochschule
                            Vereinbarung  über die Beteiligung des Landes Vorarlberg an der Ost –  Ostschweizer Fachhochschule  vom 13. Oktober 2020 (Stand 1. September 2020)  Der Kanton St.Gallen und das Land Vorarlberg  gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fach  -  hochschule vom 15. Februar 2019  1   und Art. 4 der Vereinbarung zur Aufhebung  der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs» vom 12. März 2019  2  vereinbaren:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung regelt den Beitrag des Landes Vorarlberg an die Kosten der  Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule), die Zulassung  zum Studium und Rechte der Studierenden aus dem Land Vorarlberg sowie die  Vertretung des Landes Vorarlberg im Standortbeirat Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 FHV-Kantone
                            1  Als FHV-Kantone im Sinn dieser Vereinbarung gelten Kantone, die Vereinba  -  rungspartner der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005  vom 12. Juni 2003  4   und nicht Träger der Hochschule sind.  II. Finanzieller Beitrag an die Hochschule  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitrag des Landes Vorarlberg
                            1  Das Land Vorarlberg leistet einen jährlichen Beitrag an die Kosten der Hoch  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  218.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  234.111.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückwirkend in Vollzug ab 1.  September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Studierenden aus dem Land  Vorarlberg in den Studiengängen nach dem Anhang zu diesem Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist die Zahl der Studierenden am 1.  Januar des jeweiligen Rech  -  nungsjahres.  III. Stellung der Studierenden sowie Bewerberinnen und Bewerber aus  dem Land Vorarlberg  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wohnsitz
                            1  Als Studierende aus dem Land Vorarlberg gelten Studierende der Hochschule:  a)  für welche die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005  vom 12.  Juni 2003  5   nicht anwendbar ist und  b)  die ihren Wohnsitz während der letzten zwei Jahre vor Aufnahme des Studi  -  ums an der Hochschule ununterbrochen im Land Vorarlberg hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg gelten Personen, die  ein Studium an der Hochschule anstreben und die Voraussetzungen nach Abs.  1  dieser Bestimmung sachgemäss erfüllen. Massgebend ist der Zeitpunkt der voraus  -  sichtlichen Aufnahme des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern
                            1  Vorbehältlich von Zulassungsbeschränkungen nach Art.  26 Abs.  3 der Vereinba  -  rung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15.  Februar 2019  6   werden  Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg bei der Zulassung zu den  Studiengängen, für die Beiträge nach Art.  3 dieser Vereinbarung entrichtet wer  -  den, gleichbehandelt wie Bewerberinnen und Bewerber aus den FHV-Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zulassungs- und Aufnahmeverfahren entrichten Bewerberinnen und Bewer  -  ber aus dem Land Vorarlberg insbesondere die gleichen Gebühren wie Bewerbe  -  rinnen und Bewerber aus den FHV-Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsstellung der Studierenden
                            1  Die Hochschule gewährt Studierenden aus dem Land Vorarlberg, für die Beiträge  nach Art.  3 dieser Vereinbarung entrichtet werden, die gleiche Rechtsstellung wie  Studierenden aus den FHV-Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende nach Abs.  1 dieser Bestimmung entrichten insbesondere die gleichen  Gebühren wie Studierende aus den FHV-Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  218.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Standortbeirat Buchs  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bezug zum Land Vorarlberg
                            1  Ein Mitglied des Standortbeirates Buchs stellt den Bezug zum Land Vorarlberg  sicher. Die Regierung des Landes Vorarlberg kann dem Hochschulrat einen Wahl  -  vorschlag unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat berücksichtigt in der Regel einen Wahlvorschlag nach Abs.  1  dieser Bestimmung.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kündigung
                            a) Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungspartner können diese Vereinbarung unter Beachtung einer  Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche  Mitteilung kündigen, erstmals auf Ende 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Wirkung
                            1  Eine Kündigung nach Art.  8 dieser Vereinbarung bewirkt:  a)  Im Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen wurde, er  -  folgt die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern gestützt auf Art.  5 die  -  ser Vereinbarung letztmals für den Studienbeginn im Frühjahrssemester.  b)  Studierende aus dem Land Vorarlberg, die ihr Studium an der Hochschule in  Anwendung von Art.  6 dieser Vereinbarung aufgenommen haben, können  ihre Ausbildung in bisheriger Rechtsstellung abschliessen.  c)  Das Land Vorarlberg leistet für Studierende nach Bst.  b dieser Bestimmung  bis zum Abschluss des Studiums Beiträge nach Art.  3 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 7
Art. 11 Übergangsbestimmungen
                            1  Studierende aus dem Land Vorarlberg, die ihr Studium an der Hochschule für  Technik Buchs nach der Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg  am Neu-Technikum Buchs vom 18.  August 1977  8   aufgenommen haben, können  ihr Studium an der neuen Hochschule in der Rechtsstellung nach Art.  6 dieses Er  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  234.112  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Land Vorarlberg leistet ab 1.  Januar 2021 für Studierende nach Abs.  1 dieser  Bestimmung Beiträge nach Art.  3 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge des Landes Vorarlberg an die Betriebskosten der Hochschule für  Technik Buchs beziehungsweise der neuen Hochschule richten sich für das ge  -  samte Jahr 2020 nach Art.  1 und 2 der Vereinbarung über die Beteiligung des  Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs vom 18.  August 1977  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  234.112  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-075  13.10.2020  01.09.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.09.2020  Erlass  Grunderlass  2020-075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Beitrag des Landes Vorarlberg (Art. 3)  Fachbereich  Studiengang  Studienstandort  jährlicher Beitrag je  Student/Studentin  Technik und Informa-  tionstechnologie  Bachelorstudium  Systemtechnik  Buchs  Fr.  4 500.–  St.Gallen  Masterstudium  Science in Enginee  -  ring (MSE)  Buchs  Fr.  4 500.–  St.Gallen