Verordnung über die Ausnahmen der Zulassungseinschränkung zur ärztlichen Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            Verordnung  über die Ausnahmen der Zulassungseinschränkung zur  ärztlichen Tätigkeit zulasten der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZV)  Vom 21. März 2018 (Stand 1. Juli 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 55a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  (KVG) vom 18. März 1994  1  )   und Art. 4,  5 und  6 Abs. 2 der Verordnung über die  Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der ob  -  ligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) vom 3. Juli 2013  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausnahmen im Einzelfall
                            1  In begründeten Einzelfällen kann das Departement Gesundheit und Soziales (DGS)  zur   Gewährleistung   der   medizinischen   Grundversorgung   Fachärztinnen   und  Fachärzten Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Fachärztinnen  und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugend  -  psychiatrie und -psychotherapie  sowie Praktischen Ärztinnen und Ärzten eine Aus  -  nahmezulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche  -  rung erteilen. Die Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung bleibt vorbe  -  halten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende  Voraussetzungen müssen dazu kumulativ erfüllt sein:  a)  Das Vorliegen eines ausgewiesenen lokalen oder regionalen Bedarfs nach ei  -  ner Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer der ärztlichen Grund  -  versorgung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  832.103  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gesuchstellende, die nicht deutscher Muttersprache sind, müssen den Nach  -  weis über Kenntnisse der deutschen Sprache Sprachniveau mindestens C1 ge  -  mäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)  erbringen. Dieser Nachweis ist in der Regel in Form eines offiziellen Sprach  -  diploms zu erbringen,  c)  Gesuchstellende dürfen im Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nicht älter als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Jahre alt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung ist auf die Gemeinde der Erteilung beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für den Vollzug ist die Abteilung Gesundheit des DGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abteilung Gesundheit des DGS holt vom Aargauischen Ärzteverband eine  Stellungnahme zur Versorgungslage gemäss Abs. 2 lit. a ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Meldung an die Versicherer
                            1  Die Abteilung Gesundheit des DGS meldet dem Zahlstellenregister der Kranken  -  versicherer alle gemäss § 1 bewilligten und abgelehnten Zulassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfall der Zulassungen
                            1  Die Zulassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert 12 Mona  -  ten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Frist ist nicht erstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt längstens  bis zum 30. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            2  Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert.  *  Aarau, 30. Juni 2021  Regierungsrat  Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiber a.i  M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                03.04.2019 01.07.2019 § 4 Abs. 2 eingefügt 2019/3-07
09.06.2021 01.07.2021 § 1 Abs. 1 geändert 2021/07-13
09.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 2 geändert 2021/07-13
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle