Verordnung über das Bestattungswesen
                            Verordnung über das Bestattungswesen  Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2016)  Gestützt auf Art.  5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubün  -  den vom 2. Dezember 1984  1  )  von der Regierung erlassen am 27.  Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einsargung
                            1  Die Einsargung eines Verstorbenen darf erst nach der Feststellung des Todes durch  einen in der Schweiz berufstätigen Arzt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wartefrist
                            1  Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens 48 Stunden nach dem Hin  -  scheiden erfolgen. Die Kühlung der Leiche ist bis zur Beisetzung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Todesschein gilt als Bestattungsbewilligung. Vorbehalten bleiben Fälle dringli  -  cher Bestattung aus sanitätspolizeilichen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bestattung
                            1  Die Art der Bestattung hat eine ausreichende Luftzufuhr zur Leiche zu gewährleis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grabesruhe
                            1  Die Grabesruhe beträgt für Erdbestattete mindestens 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn bei ungeeigneter Bodenbeschaffenheit der Verfall der Leichen länger dauert,  so hat der Gemeindevorstand diese Frist auf mindestens 25 Jahre festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  500.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Exhumation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Exhumation
                            1  Die Exhumierung einer Leiche vor Ablauf der Grabesruhefrist ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt kann auf begründetes Gesuch der Angehörigen oder der  Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitwirkung des Amtsarztes *
                            1  Vor der Exhumierung ist der Amtsarzt beizuziehen, der die notwendigen sanitäts  -  polizeilichen Anordnungen trifft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Transport von exhumierten Leichen
                            1  Eine exhumierte Leiche darf nur mit Bewilligung und nach Weisung des Amtsarz  -  tes transportiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Leichenpass
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausstellung
                            1  Leichenpässe werden von den Amtsärzten und deren Stellvertretern ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1.  April 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Gleichzeitig wird auch der Regierungsbeschluss vom 13. Februar 1984  betreffend die zuständige Amtsstelle und Gebühr für die Ausstellung von Leichen  -  pässen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1977, 133 und AGS 1996, 3564
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1984, 1241 und AGS 1993, 2885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 5 Abs. 2  geändert  2006, 4297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 6  Titel geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.10.1998  01.12.1998  Erstfassung  -