Verordnung für die Bewertungskommission
                            Verordnung  für die Bewertungskommission  Vom 19. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgabe
                            1  Die Bewertungskommission ist eine beratende Kommission des Regierungs  -  rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gibt zuhanden des Regierungsrats fachliche Empfehlungen für Anpassun  -  gen der Modellumschreibungen ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Empfehlungen umfassen die Bewertung der Modellumschreibung, Zuord  -  nung zu einem Lohnband und zu einer Richtposition.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden nicht einzelne Stellen oder Funktionen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zusammen mit der Empfehlung wird dem Regierungsrat das Ergebnis der ab  -  schliessenden Kommissionsabstimmung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kommt die Kommission nicht zu einem einstimmigen Beschluss, werden dem  Regierungsrat die einzelnen Empfehlungen des Präsidiums und der Kommissi  -  onsmitglieder mitgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die Bewertungskommission besteht aus dem Präsidium und 8  Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Kommissionspräsidium   wird   durch   die   Fachbereichsleitung   Honorie  -  rungssystem des Personalamts wahrgenommen, bei deren Abwesenheit durch  deren Stellvertretung. Es hat bei Abstimmungen über die Empfehlungen an  den Regierungsrat lediglich beratende Stimme.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  4  Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat als Arbeitgebenden  -  vertretung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  4 Mitglieder bilden die Arbeitnehmendenvertretung. Der Regierungsrat wählt  diese aus den ihm von der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Perso  -  nalverbände und dem Kreis der Mitarbeitenden unterbreiteten Vorschlägen. Er  berücksichtigt dabei die Grösse der einzelnen Verbände.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wählbar sind nur Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat achtet darauf, dass die Funktionsbereiche und die Ge  -  schlechter auf Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenseite möglichst gut ver  -  treten sind. Insbesondere sollen der Funktionsbereich  2  (handwerklich-techni  -  sche und hauswirtschaftliche Funktionen). der Funktionsbereich  3  (Gesundheit  und Soziales), der Funktionsbereich  4  (Bildungswesen) und der Funktionsbe  -  reich  6  -  onsbereich  1  (administrative Funktionen).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Tritt ein Kommissionsmitglied zurück oder endet das Arbeitsverhältnis beim  Kanton Basel-Landschaft während der Amtszeit, so ist es zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Regierungsrat kann für die Mitglieder Stellvertretungen wählen. Sie ver  -  treten die Mitglieder im Verhinderungsfall an den Kommissionssitzungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtsperiode
                            1  Die Amtsperiode beträgt 4  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation und Arbeitsweise
                            1  Der Regierungsrat oder das Personalamt beauftragen die Kommission mit  der Bewertung von Modellumschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt mindestens 10  Tage im Voraus  schriftlich durch das Präsidium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu  den zu begutachtenden  Geschäften sind  den Kommissionsmitgliedern  spätestens 10  Tage vor der Sitzung schriftliche Unterlagen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kommission  ist   verhandlungs-   und  beschlussfähig,   wenn  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über jede Sitzung wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Jedes  Kommissionsmitglieds kann verlangen, dass auch einzelne Anträge und das  Wesentliche einzelner Beratungen protokolliert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Personalamt führt das Sekretariat der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vertraulichkeit und Informationsbeschaffung
                            1  Die Beratungen sind vertraulich; nicht vertraulich sind die Traktandenliste so  -  wie die Lohnbandempfehlung der Bewertungskommission nach Entscheid des  Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertungskommission ist befugt, alle erforderlichen Informationen direkt  zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen und Dienststellen sind verpflichtet, der Kommission die von  ihr als notwendig erachteten Auskünfte zu erteilen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewertungskommission kann in besonderen Fällen ein internes oder ex  -  ternes Gutachten in Auftrag geben und interne oder externe Auskunftsperso  -  nen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entschädigung, Freistellung und Budget
                            1  Die Mitarbeit in der Kommission gilt als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder werden von ihren Anstellungsbehörden für die  Kommissionsarbeit freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt budgetiert die Kosten für externe Expertinnen und Experten  sowie für externe Expertisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2009  01.07.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.1102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 1 Abs. 2  geändert  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 1 Abs. 6  eingefügt  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 2 Abs. 1  geändert  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 2 Abs. 2  geändert  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 2 Abs. 4  geändert  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 2 Abs. 6  geändert  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 2 Abs. 8  eingefügt  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 4 Abs. 2  geändert  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2009  01.11.2009  § 4 Abs. 5  geändert  GS 36.1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2010  01.10.2010  § 5 Abs. 1  geändert  GS 37.186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 1 Abs. 3  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2020.087  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.05.2009  01.07.2009  Erstfassung  GS 36.1102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216
§ 1 Abs. 3 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 1 Abs. 6 20.10.2009 01.11.2009 eingefügt GS 36.1216
§ 2 Abs. 1 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216
§ 2 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216
§ 2 Abs. 4 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216
§ 2 Abs. 6 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216
§ 2 Abs. 8 20.10.2009 01.11.2009 eingefügt GS 36.1216
§ 4 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216
§ 4 Abs. 5 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216
§ 5 Abs. 1 17.08.2010 01.10.2010 geändert GS 37.186
§ 5 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1102