Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besondere Eigenkapital
                            Kantonsratsbeschluss  über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das  besondere Eigenkapital  *  vom 21. Mai 2006 (Stand 21. Mai 2020)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 16.  August 2005  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung von Art.  46  bis  Abs.  3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Kantonsanteil am Erlös aus dem Verkauf von Goldreserven der Schweizeri  -  schen Nationalbank werden Fr. 612  000  000.– dem besonderen Eigenkapital zuge  -  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertrag aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für  das   Geschäftsjahr   2019   zugunsten   des   Kantons   St.Gallen   in   Höhe   von  Fr.  79  268  000.– wird dem besonderen Eigenkapital zugewiesen.  *  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das aus der Zuweisung entstandene besondere Eigenkapital kann in jährlichen  Tranchen von höchstens Fr.  30  600  000.– eingesetzt werden zur:  a)  Finanzierung   von   steuerlichen   Entlastungen,   erstmals   im   Rechnungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007;  b)  *  Förderung von Gemeindevereinigungen und kommunaler Zusammenarbeit  nach Massgabe des Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2005, 1733 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 29. November 2005, in der Volksabstimmung angenommen  und rechtsgültig geworden am 21. Mai 2006; in Vollzug ab 1. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Finanzierung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung  der Folgen des Coronavirus stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zulässige Jahrestranche erhöht sich im Ausmass der in den vorangegangenen  Jahren nicht bezogenen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorbezug von höchstens einer Jahrestranche ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit die Mittel aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank  für das Jahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen zur Finanzierung von Mass  -  nahmen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Fol  -  gen des Coronavirus stehen, gelten die Bezugsbeschränkungen nach Abs.  1 und 3  dieser Bestimmung nicht.  *  Ziff.  3  *  ...  Ziff.  4  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  41-62  21.05.2006  01.12.2005  Erlasstitel  geändert  2020-037  20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 1, Abs. 2  eingefügt  2020-037  20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 2, Abs. 1, b)  geändert  2020-037  20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 2, Abs. 1, c)  eingefügt  2020-037  20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 2, Abs. 4  eingefügt  2020-037  20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 3  aufgehoben  2020-037  20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 4  aufgehoben  2020-037  20.05.2020  21.05.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2006  01.12.2005  Erlass  Grunderlass  41-62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2020  21.05.2020  Erlasstitel  geändert  2020-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 1, Abs. 2  eingefügt  2020-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 2, Abs. 1, b)  geändert  2020-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 2, Abs. 1, c)  eingefügt  2020-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 2, Abs. 4  eingefügt  2020-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 3  aufgehoben  2020-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2020  21.05.2020  Ziff. 4  aufgehoben  2020-037