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Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besond... (831.51)

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Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besond... (831.51)

Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besondere Eigenkapital

Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besondere Eigenkapital * vom 21. Mai 2006 (Stand 21. Mai 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2005 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 46 bis Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni
1994 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Vom Kantonsanteil am Erlös aus dem Verkauf von Goldreserven der Schweizeri - schen Nationalbank werden Fr. 612 000 000.– dem besonderen Eigenkapital zuge - wiesen.
2 Der Ertrag aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Geschäftsjahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen in Höhe von Fr. 79 268 000.– wird dem besonderen Eigenkapital zugewiesen. * Ziff. 2
1 Das aus der Zuweisung entstandene besondere Eigenkapital kann in jährlichen Tranchen von höchstens Fr. 30 600 000.– eingesetzt werden zur: a) Finanzierung von steuerlichen Entlastungen, erstmals im Rechnungsjahr
2007; b) * Förderung von Gemeindevereinigungen und kommunaler Zusammenarbeit nach Massgabe des Gesetzes;
1 ABl 2005, 1733 ff.
2 sGS 140.1 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 29. November 2005, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 21. Mai 2006; in Vollzug ab 1. Dezember 2005.
c) * Finanzierung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Coronavirus stehen.
2 Die zulässige Jahrestranche erhöht sich im Ausmass der in den vorangegangenen Jahren nicht bezogenen Mittel.
3 Der Vorbezug von höchstens einer Jahrestranche ist möglich.
4 Soweit die Mittel aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Jahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen zur Finanzierung von Mass - nahmen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Fol - gen des Coronavirus stehen, gelten die Bezugsbeschränkungen nach Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung nicht. * Ziff. 3 * ... Ziff. 4 * ...
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41-62 21.05.2006 01.12.2005 Erlasstitel geändert 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 1, Abs. 2 eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, b) geändert 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 4 eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 3 aufgehoben 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 4 aufgehoben 2020-037 20.05.2020 21.05.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.05.2006 01.12.2005 Erlass Grunderlass 41-62
20.05.2020 21.05.2020 Erlasstitel geändert 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 1, Abs. 2 eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, b) geändert 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 4 eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 3 aufgehoben 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 4 aufgehoben 2020-037
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