Verordnung über die Aufrechterhaltung eines Betreuungsangebots für Volksschülerinnen und Volksschüler im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus
                            Verordnung  über die Aufrechterhaltung eines Betreuungsangebots für  Volksschülerinnen und Volksschüler im Rahmen der  Bekämpfung des Coronavirus  *  vom 14. März 2020 (Stand 15. April 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  75 der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  1   sowie in Ausfüh  -  rung von Art.  5  Abs.  3 der eidgenössischen Verordnung  2 über Massnahmen zur  Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13.  März 2020  2  *  als Verordnung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Betreuungsangebot an der Volksschule
                            1  Die Träger der öffentlichen Volksschule stellen für Schülerinnen und Schüler in  Kindergarten und Primarschule während der ordentlichen Unterrichtszeit ein  Betreuungsangebot im Sinn von Art.  5 Abs.  3 der eidgenössischen Verordnung  2  über   Massnahmen   zur   Bekämpfung   des   Coronavirus   (COVID-19)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  März  2020  4   sicher.  Das Betreuungsangebot umfasst auch den Mittagstisch nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 5 . *
                            2  Das Betreuungsangebot steht Schülerinnen und Schülern in Kindergarten und  Primarschule des jeweiligen Schulträgers zur Verfügung, wenn die Betreuung  nicht durch die Eltern sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht beim Schulträger ein Angebot an ausserschulischer Betreuung, wird die  -  ses weiterhin gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  818.101.24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 14. März 2020, ausser Vollzug am selben Tag wie Art. 5 der eidgenössischen  Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  März 2020, SR 818.101.24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  818.101.24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  213.1  ; abgekürzt VSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Das Betreuungsangebot während der ordentlichen Unterrichtszeit ist kostenlos.  Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Mittagstisch.  6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schulträger regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Betreuungsangebot der politischen Gemeinde
                            1  Die politischen Gemeinden in Absprache mit dem Schulträger stellen während  der Schulferien  7   für Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule  ein Betreuungsangebot im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2 über Mass  -  nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020  8   si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Betreuungsangebot steht Schülerinnen und Schülern in Kindergarten und  Primarschule   mit   schulrechtlichem   Aufenthalt   im   Gebiet   der   politischen  Gemeinde zur Verfügung, wenn die Betreuung nicht durch die Eltern sicherge  -  stellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politische Gemeinde regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  19  bis   VSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  18   VSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  818.101.24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-008  14.03.2020  14.03.2020  Erlasstitel  geändert  2020-013  28.03.2020  29.03.2020  Ingress  geändert  2020-024  14.04.2020  15.04.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-013 28.03.2020 29.03.2020
Art. 1, Abs. 3 geändert 2020-013 28.03.2020 29.03.2020
Art. 1, Abs. 3 bis eingefügt 2020-013 28.03.2020 29.03.2020
Art. 2 eingefügt 2020-013 28.03.2020 29.03.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2020  14.03.2020  Erlass  Grunderlass  2020-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2020  29.03.2020  Erlasstitel  geändert  2020-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2020  29.03.2020  Art. 1, Abs. 1  geändert  2020-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2020  29.03.2020  Art. 1, Abs. 3  geändert  2020-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2020  29.03.2020  Art. 1, Abs. 3  bis  eingefügt  2020-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2020  29.03.2020  Art. 2  eingefügt  2020-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2020  15.04.2020  Ingress  geändert  2020-024