Geschäftsreglement der tripartiten Kommission (545.265)
Geschäftsreglement der tripartiten Kommission (545.265)
Geschäftsreglement der tripartiten Kommission
Geschäftsreglement der tripartiten Kommission Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Dezember 1998) Gestützt auf Art. 119b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen - versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) 1 ) und
Art. 8 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 25. bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung
und Insolvenzentschadigung
2 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1 Zusammensetzung
1 Der tripartiten Kommission gehören an: a) drei Vertreter der kantonalen Amtsstelle; b) drei Vertreter der Arbeitgeber; c) drei Vertreter der Arbeitnehmer; d) ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme.
2 Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kanto - nalen Amtsstelle den Vorsitzenden.
Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Departement verabschiedet nach Konsultation der tripartiten Kommission das jährliche Rahmenprojekt im Sinne eines Vorentscheides zuhanden der Ausgleichs - stelle der Arbeitslosenversicherung.
2 Bei Vergabe von Aufträgen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die über einen längeren Zeitraum periodisch durchgeführt werden oder hohe Kosten ver - ursachen, ist die tripartite Kommission vorgängig zu konsultieren. Diese hat das Recht, Anbieter vorzuschlagen.
Art. 3 Organisation
1 Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
1) SR 837.02
2) BR 545.260
2 Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt das Protokoll und das Sekretariat.
Art. 4 Geheimhaltung
1 Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2 Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsit - zende Ausnahmen gestatten.
Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom
1. Oktober 1996 1 ) aufgehoben.
1) AGS 1996, 3661
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -