Reglement über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals
                            Reglement über das Verfahren zur Bewertung und  Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (BEFR)  vom 11.06.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 4, 13 und 14 des Gesetzes vom 26.  Februar 1987 über  die Besoldungen des Staatspersonals (nachstehend GBStP);  gestützt auf den Beschluss vom 19.  November 1990 über die Einreihung der  Funktionen des Staatspersonals;  nach Anhören der beratenden Kommission für Personalfragen und des Perso  -  nalamtes;  auf Antrag der Finanzdirektion und im Einvernehmen mit der Delegation des  Staatsrates für Personalfragen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schaffung einer ständigen Kommission
                            1  Es wird eine ständige beratende Kommission für die Bewertung und Einrei  -  hung der Funktionen eingesetzt (nachstehend: Kommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist verwaltungsmässig der Finanzdirektion angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar dem  Chef des Amtes für Personal und Organisation als Präsidenten, vier Personal  -  vertretern und vier weiteren Personen, die vom Staatsrat bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vier Personalvertreter, von denen mindestens drei Staatsangestellte sein  müssen, werden im Einvernehmen zwischen den anerkannten Sozialpartnern  ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat auf  Empfehlung seiner Delegation für das Personalwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den vier vom Staatsrat bezeichneten Personen müssen mindestens zwei  Staatsangestellte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Personal und Organisation führt das Sekretariat der Kommissi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewertungssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beschlussverfahren
                            1  Die Kommission prüft die verschiedenen bestehenden Bewertungssysteme;  sie trifft eine Vorauswahl und erstellt einen Bericht mit ihren Vorschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht wird der Delegation des Staatsrates für Personalfragen (nachste  -  hend: Delegation) zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegation prüft den Kommissionsbericht und unterbreitet ihn mit ihrer  Stellungnahme dem Staatsrat. Dieser genehmigt in der Form eines Beschlus  -  ses ein allgemeines Bewertungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Verwaltung
                            1  Die Kommission betreut das angenommene System zur Funktionsbewer  -  tung und beantragt dem Staatsrat periodisch Anpassungen entsprechend den  Entwicklungen in der Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewertung und Einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftrag
                            1  Die Kommission wird von der Delegation oder vom Staatsrat beauftragt, die  Funktionen zu bewerten und in die in Artikel 4 des Gesetzes vom 26.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 über die Besoldungen des Staatspersonals festgesetzte Gehaltsskala ein  -  zureihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftrag wird schriftlich zugestellt und muss ausreichend umschrieben  sein. Die Kommission kann dem Staatsrat vorschlagen, Vorschriften über die  Form und den Inhalt des Auftrags zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegation oder der Staatsrat kann die Kommission über die betreffen  -  de Direktion beauftragen, die gemeinnützigen Institutionen, deren Gehalts  -  kosten vom Staat subventioniert werden, in Fragen der Funktionsbewertung  und -einreihung zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Antrag
                            1  Die Anträge von Mitarbeitern oder Verbänden in Bezug auf die Bewertung  und Einreihung der Funktionen sind schriftlich an die betreffenden Direktio  -  nen zu richten. Sie sind ausreichend zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffende Direktion unterbreitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme  der Delegation und der Kommission. Die Kommission prüft den Antrag vor  -  gängig und macht Vorschläge für das weitere Vorgehen. Dabei kann sie sich  mit den Antragstellerinnen und Antragsteller oder einer Delegation von ihnen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegation kann den Antrag mit ihrer Stellungnahme entweder in Form  eines Auftrags an die Kommission weiterleiten oder ihn mit ihrer Stellung  -  nahme dem Staatsrat vorlegen. Im letzteren Fall beschliesst der Staatsrat, den  Antrag in Form eines Auftrags an die Kommission weiterzuleiten oder den  Antrag abzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewertung und Kommissionsbericht
                            1  Die Kommission bewertet gestützt auf den Auftrag die betreffenden Funk  -  tionen gemäss dem angenommenen Bewertungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich an Personen wenden, welche die zu bewertenden Funktionen  ausüben oder besonders gut kennen, und eine Begleitgruppe mit Fachperso  -  nen nach Berufssparten schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie definiert in enger Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde die Aus  -  wahl der Funktionsinhabenden, die an der Bewertung teilnehmen. Die ausge  -  wählten Personen müssen bei der Bewertung ihrer Funktion mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Abteilungen oder Dienststellen,  in denen eine Bewertung vorgenommen werden soll, für die erforderliche in  -  terne Information und Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie richtet den Bericht an die Delegation. Sind mindestens zwei Mitglieder  der Kommission anderer Meinung als die Mehrheit, so wird diese Meinung  als Bericht der Minderheit ebenfalls überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Bericht   enthält   das   Bewertungsergebnis   in   nicht   gewichteten   und  gewichteten Punkten in den einzelnen Bereichen und schliesst mit einem Ein  -  reihungsantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einreihung
                            1  Der Staatsrat beschliesst gestützt auf den Kommissionsbericht und die Stel  -  lungnahme der Delegation über die Beibehaltung oder die Änderung der Ein  -  reihung der betreffenden Funktionen oder über ihre erstmalige Einreihung. Er  ändert gegebenenfalls die Verordnung über die Einreihung der Funktionen  des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission macht eine Aufstellung der Bewertungsergebnisse mit An  -  gabe der Punkte, die in den einzelnen Bereichen in den betreffenden Funktio  -  nen erzielt wurden, sowie mit einem Kurzbeschrieb der Anforderungen und  Belastungen im intellektuellen, psychosozialen und physischen Bereich so  -  wie im Bereich der Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Antrag auf formellen Entscheid
                            1  Die Mitarbeiter oder gegebenenfalls Berufsverbände (die Antragstellenden),  welche die Einreihung ihrer Funktion beziehungsweise der Funktion ihrer  Mitglieder anfechten wollen, müssen beim Staatsrat beantragen, dass er einen  formellen Entscheid darüber fällt, ob die Verordnung über die Einreihung der  Funktionen auf sie angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor der Staatsrat seinen Entscheid trifft, teilt er den Antrag der Kommis  -  sion mit. Er weist sie an, die Einsichtnahme ins Dossier an ihrem Sitz zu or  -  ganisieren und den Antragstellenden bei Bedarf weitere Auskünfte zu ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Einsichtnahme ins Dossier können die Antragstellenden schriftlich in  -  nert dreissig Tagen beim Staatsrat ihre Bemerkungen einreichen. In derselben  Frist können sie auch ihren Antrag zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird am Antrag festgehalten, so fällt der Staatsrat einen Entscheid mit ent  -  sprechender Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beschwerde
                            1  Der im Sinne von Artikel 8 gefällte Entscheid kann gemäss der Personalge  -  setzgebung mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.1991  Erlass  Grunderlass  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 302 / d 308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.03.1994  Art. 2  geändert  29.03.1994  BL/AGS 1994 f 215 / d 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.03.1994  Art. 4  geändert  29.03.1994  BL/AGS 1994 f 215 / d 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.03.1994  Art. 6  geändert  29.03.1994  BL/AGS 1994 f 215 / d 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Art. 3a  eingefügt  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Art. 4  geändert  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Art. 5  geändert  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Art. 6  geändert  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Art. 7  geändert  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Abschnitt 4  geändert  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Art. 8  geändert  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Art. 9  geändert  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 9  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.07.2015  Art. 2  geändert  01.06.2015  2015_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  Art. 2 Abs. 2  totalrevidiert  01.07.2022  2022_063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  Art. 2 Abs. 3  geändert  01.07.2022  2022_063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2023  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.02.2023  2023_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2023  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.02.2023  2023_004  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.06.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 302 / d 308
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 2 Abs. 1 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 2 Abs. 2 totalrevidiert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 2 Abs. 3 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 3a eingefügt 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 4 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
Art. 4 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 5 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 6 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219
Art. 6 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 7 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 7 Abs. 1 geändert 17.01.2023 01.02.2023 2023_004
                            Abschnitt 4  geändert  29.06.1999  01.07.1999  BL/AGS 1999 f 235 / d 238