Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
                            Dekret  zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer  Vom 10. Februar 2011 (Stand 1. Juli 2011)  Der   Landrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  63  Absatz  3   der  Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und in Ausführung von Artikel  73  Ab  -  satz  1   des   Bundesgesetzes   über   die   Verrechnungssteuer   vom   13.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  (VStG), beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung
                            1  Der  kantonalen  Steuerverwaltung  (Artikel 35  Absatz  3  VStG)   obliegt insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Prüfung und Behandlung der eingereichten Rückerstattungsanträge in  speziellen Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Behandlung der Einsprachen gemäss § 8, die Weiterleitung von Be  -  schwerden   gemäss   §   9   sowie   die   Vertretung   im   Beschwerdeverfahren  (Artikel 54 und 56 VStG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Führung der Verrechnungssteuerverzeichnisse gemäss § 13 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss § 14  sowie die allfällige Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die  vorsorgliche Kürzung durch Klage gemäss Artikel 58 Absatz 4 VStG an  -  zufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranlagungsbereiche der kantonalen Steuerverwaltung prüfen und be  -  handeln   die   Rückerstattungsanträge   der   von   ihnen   veranlagten   natürlichen  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit der Gemeindesteuerämter
                            1  Den Gemeindesteuerämtern obliegt die Prüfung und Behandlung der Rücker  -  stattungsanträge der von ihnen veranlagten natürlichen Personen, mit Ausnah  -  me der Spezialfälle gemäss §  1  Buchstabe  b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rekursbehörde
                            1  Rekursbehörde ist das kantonale Steuergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 642.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0512
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verrechnung und Barrückerstattung
                            1  Die   Verrechnungssteuer   auf   Kapitalerträgen   und   auf   Lotteriegewinnen   wird  den   anspruchsberechtigten   natürlichen   Personen   (Artikel  21  ff.   VStG,   Arti  -  kel  51  ff.   der   zugehörigen   eidgenössischen   Vollziehungsverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dezember 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , VStV) in Form der Verrechnung mit den nächst fälligen  Einkommens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beendigung der Steuerpflicht wird ein allfälliger Überschuss in bar bzw.  durch Bank- oder Postüberweisung zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Formular für Rückerstattungsantrag
                            1  Das Formular für den Rückerstattungsantrag, das gleichzeitig als Wertschrif  -  tenverzeichnis dient, wird den Personen, die sich über Wertschriftenertrag aus  -  zuweisen haben, von Amtes wegen durch die Steuerverwaltung zugestellt. Zu  -  dem kann das Formular bei der Kanzlei der Wohnsitzgemeinde kostenlos be  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einreichung des Rückerstattungsantrags
                            1  Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung bei  der zuständigen Veranlagungsbehörde (Steuerverwaltung bzw. Gemeindesteu  -  eramt) gilt als Rückerstattungsantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine Pflicht zur Selbsteinschätzung, so ist bis zum 31. März des auf  die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Jahres auf amtlichem Formu  -  lar bei der gemäss §  1  Absatz  1 zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfung und Entscheid
                            1  Die nach den §§  1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden prüfen die An  -  träge und entscheiden darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich zu eröffnen; er ist kurz zu be  -  gründen,   wenn   dem   Antrag   nicht   oder   nicht   in   vollem   Umfang   entsprochen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Rückerstattungsbetrag   muss   aus   der   Steuerabrechnung,   die   dem   Be  -  rechtigten ausgehändigt wird, klar ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einsprache
                            1  Einsprachen gegen Entscheide der in §  7  Absatz  1 erwähnten Behörden sind  innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich bei der kantonalen Steuerverwaltung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerverwaltung überprüft die Einsprache und trifft einen Einspracheent  -  scheid. Dieser ist dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin unter Hinweis auf  das Beschwerderecht schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 642.211  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0512
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beschwerde an das Steuergericht
                            1  Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung sind innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich dem kantonalen Steuergericht einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner  Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel  54  Absätze  2  -  6 VStG finden  im Übrigen die Vorschriften der §§  124  ff. des Steuergesetzes vom 7.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Voraussetzungen für vorzeitige Rückerstattung
                            1  Die nach den §§  1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden bewilligen auf  Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Arti  -  kel  29  Absatz  3 VStG, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes  beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn   der   Antragsteller   einkommens-   und   vermögenssteuerfrei   ist   und  dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für  ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin sonst eine  besondere Härte darstellen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Antrag und Verfahren für vorzeitige Rückerstattung
                            1  Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die mit  Verrechnungssteuer  belastete  Leistung fällig  wurde, jedoch in der Regel nur  einmal im Jahr bei der nach den §§  1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörde  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Gegenstand  der Verrechnungssteuer bildet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Betrag der Verrechnungssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Grund der vorzeitigen Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Be  -  ginn   des   folgenden   Jahres   einzureichenden   Wertschriftenverzeichnis   darauf  hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen finden §§  4 und 7  Absätze  1 und 2 sowie §§  8 und 9 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 25.427, SGS 331  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0512
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufsichtsbehörde
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für eine gesetzeskonforme und einheit  -  liche   Handhabung   der   Rückerstattungspraxis   in  den   Gemeinden.  Sie   erlässt  die entsprechenden Weisungen über die Prüfung der Anträge. Sie instruiert die  Gemeindesteuerämter. Ihr steht das Überprüfungsrecht der behandelten Rück  -  erstattungsanträge zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Akten und Verzeichnisse
                            1  Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit den  Steuererklärungen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung führt über die verfügten Verrechnungen und  Barrückerstattungen   elektronische   Verzeichnisse   (Verarbeitungsjournal   und  Auszahlungsjournal), welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidge  -  nössischen Steuerverwaltung bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abrechnung mit dem Bund
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung erstellt in Verbindung mit der kantonalen Fi  -  nanzverwaltung   die   Abrechnung   im   Sinne   von   Artikel  57  Absatz  1   VStG   zu  Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Widerhandlungen und Bussen
                            1  Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im  Rückerstattungsverfahren,   von   der   sie   in   Ausübung   ihrer   amtlichen   Tätigkeit  Kenntnis   erhalten,  der   kantonalen  Steuerverwaltung   anzuzeigen.  Diese   leitet  die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Verhängung   von   Bussen   bis   zu   500  Fr.   für   Ordnungswidrigkeiten   (Arti  -  kel  67  Absatz  3 VStG) ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dekret vom 13. März 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   zum Bundesgesetz über die Verrechnungs  -  steuer vom 13. Oktober 1965 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Das Dekret ist nach Geneh  -  migung durch den Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 23.391, SGS 336.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vom Regierungsrat am 10. Mai 2011 auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vom Bund genehmigt am 21. April 2011.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.07.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0512  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.02.2011  01.07.2011  Erstfassung  GS 37.0512  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  33  6.3  GS-  Nr  .  37.  512  Er  l  as  sd  at  um  10.   Fe  br  uar   201  1  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Jul  i   201  1  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen  E  rlas  s  tit  el  Dekre  t   zum Bunde  sges  et  z üb  er  e Ver  re  chn  ung  sst  euer  v  om 13.   Okt  obe  r  1965  S  G  S  -N  r.  33  6.3  GS-  Nr  .  23.  391  Er  l  as  sd  at  um  13.   Mär  z   196  7  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   196  7  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  02.  2001  34  .  20  7  01  .  04  .  20  02  LR  V  2000-  090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  03.  1999  33  .  70  2  01  .  01  .  20  01  LR  V  1997-  160      (  modi  fi  z  i  er  t  e F  assung  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  06.  1994  31.  779  01.  01.  1995  Landr  at  spr  ot  okol  l   ni  cht   el  ekt  r  sch