Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner
                            Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer  Wehrmänner  Vom Grossen Rat erlassen am 25. November 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Graubünden gründet einen kantonalen Winkelriedfonds aus:
                            a)    dem Unterstützungsfonds ve  runglückter Milizsoldaten;  b)    dem Unterstützungsfonds der Gebirgsartillerie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der kantonale Winkelriedfonds ha t den Zweck, Bündner Wehrmänner
                            oder im Todesfall ihre Familienangehörigen zu unterstützen:  a)    wenn sie in eidgenössischem oder  in kantonalem Militärdienst verun-  glückt oder erkrankt sind und in Not geraten;  b)     wenn  sie  oder  ihre  Familienangehörigen  ohne  eigenes  Verschulden  infolge des Militärdienstes in Not geraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2 )
                            Diese  Unterstützungen  ergänzen  di  e  Leistungen  der  staatlichen  Militär-  versicherung und die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivil-  schutzpflichtige  gemäss  dem  je  weils  geltenden  Bundesgesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )    soweit  die Mittel reichen und wo eine Notlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Unterstützungen werden von Fall zu Fall auf Antrag der kantonalen
                            Militärkanzlei durch das kantonale   Militärdepartement bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Es darf in der Regel nur der Ertrag der Zinsen des Fonds gebraucht wer-
                            den.  Der  Fonds  selbst  darf  nur  im    Notfall  und  nur  mit  Zustimmung  der  Regierung angegriffen werden, mu  ss jedoch immer auf mindestens 40000  Franken erhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 18. Oktober 1927, 60; GRP Herbst 1927, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. Septembe  r 1970; B vom 27. April 1970/71, 234;  GRP 1970/71, 191; in Kraft getreten am 1. Januar 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die Unterstützungen sind im Sinne  des Artikels 92 SchKG Ziffer 10    1 )   un-  pfändbar und dürfen nicht abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der Fonds wird geäufnet durch Zinszu  wachs, soweit die Zinsen nicht für  Unterstützungen  gemäss  Artikel  2  verw  endet  werden,  sowie  durch  allfäl-  lige Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Der Fonds wird vom Finanz- und  Militärdepartement verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Diese grossrätliche Verordnung tritt am 1. Januar 1928 in Kraft.
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 28. September 1970; siehe FN zu Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 28. September 1970; siehe FN zu Art. 3