Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge
                            Dekret  über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge  (Stipendiendekret, StipD)  Vom 16. Januar 2007 (Stand 1. August 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz,  StipG) vom 19. September 2006  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Brückenangebote
                            1  Für   kantonale   Brückenangebote   können   pro   Ausbildungsjahr   Stipendien   bis  Fr.  5'000.– gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sekundarstufe II
                            1  Für die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II können pro Ausbildungsjahr Stipen  -  dien   bis   Fr.   5'000.–,   bei   notwendiger   auswärtiger   Unterkunft   bis   Fr.   12'000.–  gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II können pro Ausbildungsjahr Aus  -  bildungsbeiträge bis Fr. 20'000.– gewährt werden, wovon höchstens Fr. 10'000.– in  Form von Stipendien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Tertiärstufe
                            1  Für die erste Ausbildung auf Tertiärstufe können pro Ausbildungsjahr Ausbildungs  -  beiträge bis Fr. 16'000.–, wovon höchstens Fr. 10'667.– in Form von  Stipendien, und  zusätzliche Darlehen bis Fr. 10'000.– gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe können pro Ausbildungsjahr Darlehen  bis Fr. 20'000.– gewährt werden. In Ausnahmefällen gemäss §  11  Abs.  3 StipG gilt  Absatz 1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  471.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Weiterbildungen
                            1  Für   Weiterbildungen   können   pro   Ausbildungsjahr  Darlehen   bis   Fr.  20'000.–  gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erhöhungen
                            1  Die   Höchstansätze   erhöhen   sich   bei   gesuchstellenden   Personen,   die   gegenüber  Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.– pro Kind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höchstansätze können bei besonders hohen Schulgeldern in Ausnahmefällen  um höchstens Fr. 5'000.– erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Erhöhungen betreffen das Total der Ausbildungsbeiträge sowie einen allfälli  -  gen Stipendienanteil davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Dekret   über   die   Mindest-   und   Höchstansätze   der   Stipendien   vom   14.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989  1  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be  -  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 16. Januar 2007  Präsidentin des Grossen Rats  E  GGER  Protokollführer  i.V. Ommerli  Inkrafttreten: 1. August 2007  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 13 S. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB vom 2. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.11.2017 01.08.2018 § 2 Abs. 1 geändert 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/4-06
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle