Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regier... (672.518)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regier... (672.518)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 19. Mai 1958 (Stand 19. Mai 1958)
§ 1
1 Die Regierung des Kantons Graubünden und der Regierungsrat des Kantons Thur - gau erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentli - chen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schen - kungssteuer zu befreien.
§ 2
1 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schen - kungssteuern der im Anhang zu dieser Erklärung erwähnten politischen Gemein - den
1 ) , seitens des Kantons Thurgau auf die thurgauischen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.
§ 3
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist
2 )
. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbanfälle, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bis - her der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbanfälle und vollzoge - nen Schenkungen gewährt.
1) Der Vereinbarung sind sämtliche Gemeinden beigetreten; B vom 18. September 1996.
2) Von der Bündner Regierung am 7. Mai 1958, vom RR des Kantons Thurgau am 19. Mai
1958 genehmigt.
§ 4
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündi - gungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.05.1958 19.05.1958 Erstfassung -