Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach sowie die st.gallischen politischen Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und  Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage  durch die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht,  die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und  Egnach sowie die st.gallischen politischen Gemeinden Berg,  Mörschwil, Steinach und Tübach  vom 7. Februar 1967 (Stand 7. Februar 1967)  Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen,  gestützt  auf  die  durch   Gesetz vom  23.  Mai 1961 eingefügten  §§  48a bis  48c des  thurgauischen   Gesetzes   über   die   Organisation   der   Gemeinden   und   das   Bürger  -  recht vom 4. April 1944 sowie auf Art. 33 des st.gallischen Gesetzes über die Orga  -  nisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Dezember 1947  1  ,  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Mu  -  nizipalgemeinden  Horn,  Roggwil  und  Egnach sowie  die  st.gallischen  politischen  Gemeinden   Berg,   Mörschwil,   Steinach   und   Tübach   werden   ermächtigt,   sich   für  den   Bau   und   Betrieb   einer   gemeinsamen   zentralen   Abwasserreinigungsanlage  samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver  -  tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Ver  -  tragspartnern   in   einem   Organisationsstatut   festzulegen.   Dieses   Statut   unterliegt  der Genehmigung durch die zuständigen Behörden  4   der Vertragskantone. Es tritt  nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben; nGS 16–52 (sGS  151.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 5, 73. In Vollzug ab 7. Februar 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zweckverband ist inzwischen gegründet worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  11    des EG zum eidgenössischen Gewässer  -  schutzgesetz, sGS  752.1,   und Art.  25   lit. b GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden  5   der Vertragskantone verhal  -  ten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtsper  -  sönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Arbon TG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge  -  setzlichen Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  den  Bau,  Bestand und  Betrieb  der  verbandseigenen  Anlagen  findet, soweit  das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den  Schutz der Gewässer gegen  Verunreinigung  6  , sowie  die den Verbandsgemeinden  auf   Grund   der   Gesetzgebung   ihres   Kantons   obliegenden   besonderen   Pflichten,  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände   zwischen   den   einzelnen   Vertragspartnern   und   Privaten   werden   von  den   zuständigen   kantonalen   Behörden   und   Gerichten  7    der   beteiligten   Vertrags  -  partner entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   den   beteiligten   Vertragspartnern  oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden,  sofern   eine   Verständigung   in   der   Abgeordnetenversammlung   nicht   möglich   ist,  durch ein Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art.  60   KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Regierungen  der  Vertragskantone  bestimmen  innert  30 Tagen  nach  Anru  -  fung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen  Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei  -  teren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.  Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist  die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen.  Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der thurgauischen  Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge  -  nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden  8    der bei  -  den Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht  oder   den   zuständigen   Behörden   des   andern   Kantons   gefällten   Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  9   vollstreckbaren gericht  -  lichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender  Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind ge  -  mäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung  10   dem Bundesgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins  Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  nGS 22–56 (sGS  961.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 73  07.02.1967  07.02.1967  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1967  07.02.1967  Erlass  Grunderlass  5, 73