Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
                            Dekret  über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des  Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim  Ausscheiden aus dem Amt (Vorsorgedekret RR, VDRR)  Vom 13. September 2016 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Dekret regelt die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrats so  -  wie die Übergangsleistungen bei deren Ausscheiden aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berufliche Vorsorge
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrats werden mit Amtsantritt bei der Aargauischen  Pensionskasse (APK) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und  Tod versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abgangsentschädigung
                            1  Mitglieder des Regierungsrats, die vor Vollendung des 57. Altersjahrs aus dem Amt  ausscheiden, haben Anspruch auf eine Entschädigung von einem Jahreslohn, ausge  -  richtet in Form von zwölf monatlichen Zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgangsentschädigung gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozi  -  alversicherungsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übergangsrente; Grundsatz
                            1  Mitglieder des Regierungsrats, die nach Vollendung des 57. Altersjahrs, aber vor  Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der APK aus dem Amt ausscheiden,  haben Anspruch auf eine Übergangsrente.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übergangsrente gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozialversi  -  cherungsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übergangsrente; Berechnung
                            1  Für Mitglieder des Regierungsrats, die nach mindestens 12 Amtsjahren oder nach  Vollendung des 60. Altersjahrs aus dem Amt ausscheiden, beträgt die Übergangsren  -  te 50 % des beim Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Jahreslohns, sofern der Ein  -  tritt in den Regierungsrat vor Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt ist. Sie wird in  Form monatlicher Zahlungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Amtstätigkeit als Mitglied des Regierungsrats weniger als 12  Amtsjahre ge  -  dauert, wird bei Rücktritt wegen Krankheit der Prozentsatz gemäss Absatz 1 für je  -  des nicht geleistete volle Amtsjahr um 1  % gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Regierungsrat oder bei Nichtwiederwahl  vor  Vollendung des  60.  Altersjahrs werden die 50 % für jedes nicht geleistete volle  Amtsjahr um 3 % gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Eintritt in den Regierungsrat nach Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt,  wird die Übergangsrente gemäss den Absätzen 2 beziehungsweise 3 gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die monatliche Zahlung entspricht bei einem Ansatz von 50 % der Hälfte des  zwölften Teils des Jahreslohns ohne Pauschalspesen zum Zeitpunkt des Ausschei  -  dens aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anspruchsbegründung und -ende; monatliche Zahlung
                            1  Der Anspruch auf die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 entsteht mit Beginn des  Monats nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. Er endet am Monatsende  nach dem Tod des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrats oder bei Entstehen des  Anspruchs auf eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung,  spätestens aber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kürzung beziehungsweise Rückforderung der Leistungen; Verweigerung
                            1  Erzielt ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrats ein Erwerbseinkommen, wer  -  den die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 um 50 % des zusätzlichen Einkommens  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das ehemalige Mitglied des Regierungsrats erteilt die notwendigen Auskünfte  schriftlich. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, werden die Leistungen zurückgefor  -  dert beziehungsweise verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf  ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, für welches das Mitglied des Regie  -  rungsrats rechtskräftig verurteilt worden ist, werden die Übergangsleistungen ge  -  kürzt beziehungsweise zurückgefordert oder verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Verweigerung, Rückforderung oder Kürzung der Übergangsleistungen  entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Finanzierung
                            1  Die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 gehen zulasten der ordentlichen Staatsrech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übergangsbestimmung
                            1  Für die bereits vor Inkraftsetzung dieses Dekrets amtierenden Mitglieder des Re  -  gierungsrats gilt das Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsra  -  tes vom 27. Mai 1975  1  )   weiterhin (Besitzstand).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.  Aarau, 13. September 2016  Präsident des Grossen Rats  H  ARDMEIER  Protokollführerin  O  MMERLI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  153.550