Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem  Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung  für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche  Zwecke  vom 23. Juli 1964 (Stand 23. Juli 1964)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen erklären sich damit einver  -  standen,   dass   Vermögenszuwendungen   durch   letztwillige   Verfügungen   oder  Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von  Gemeinden   oder   Institutionen   gemeinnützigen,   wohltätigen   oder   kirchlichen  Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder  Schenkers von der Erbschafts-, beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungs  -  steuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.  2  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrich  -  tigung,   sofern   im   einen   oder   andern   Kanton   eine   Revision   des   Steuergesetzes  neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Vor  -  aussetzungen, auf welchen die vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche  Veränderung erfahren.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider  Kantone zugestimmt haben;  3    auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwi  -  schen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat  des Kantons St.Gallen anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an  gemeinnützige und wohltätige Zwecke vom 17. April/12. Mai 1926  4   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 3, 184. In Vollzug ab 23. Juli 1964.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vgl. Art.  155  StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton St.Gallen am 30. Juni 1964 und Kanton Zürich am 23. Juli 1964.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bGS, Registerband, 185.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  3, 184  23.07.1964  23.07.1964  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.07.1964  23.07.1964  Erlass  Grunderlass  3, 184