Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil
                            Vereinbarung  über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum  Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten  St.Pirminsberg und Wil  vom 8. Februar 1965 (Stand 1. Januar 1965)  Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Sanitätsdepartement des  Kantons St.Gallen  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der  Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem  Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, so  -  weit die Platzverhältnisse es gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemei  -  nen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschrif  -  ten  2   aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern  gleichgestellt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Tax  -  änderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 3, 276. In Vollzug ab 1. Januar 1965. Die Anstalten werden nunmehr als kantonale Psy  -  chiatrische Kliniken St.Pirminsberg in Pfäfers und Wil bezeichnet, Art. 1 des RRB über die  Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kanto  -  nale Psychiatrische Kliniken, sGS 322.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS  322.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vgl. Art.  3   lit. b der Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS  322.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder  störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der An  -  stalt auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Ver  -  treter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil  besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von  sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des  Kantons St.Gallen  4   ab 1. Januar 1965 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 1953  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  9. Februar 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  3, 276  08.02.1965  01.01.1965  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.1965  01.01.1965  Erlass  Grunderlass  3, 276