Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt
                            Pensionskassengesetz  Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt  (Pensionskassengesetz, PKG)  Vom 4. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.  12.1065.01    vom 27. August 2013  sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission  Nr.  12.1065.02   vom 28. April 2014,  beschliesst:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz
                            1  Unter dem Namen Pensionskasse Basel-Stadt («PKBS») besteht eine selbständige öffentlich-rechtli  -  che Anstalt mit Sitz in Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck und Tätigkeitsbereich
                            1  Die PKBS führt die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des Kantons (Bereich Staat) sowie des  Personals der angeschlossenen Arbeitgeber durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschlussvereinbarungen können mit Arbeitgebern, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse er  -  füllen oder dem Kanton Basel-Stadt nahe stehen, abgeschlossen werden. Auch für die Mitarbeitenden  des Kantons (Bereich Staat) ist eine Anschlussvereinbarung abzuschliessen; zuständig ist der Regie  -  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die PKBS ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die beruf  -  liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in der Gestaltung ihrer  Leistungen und ihrer Organisation frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die PKBS kann weitere Aufgaben übernehmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrem  Zweck stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sammeleinrichtung
                            1  Die PKBS wird als Sammeleinrichtung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden des Kantons (Bereich Staat) sowie diejenigen jedes einzelnen Anschlusses bilden  jeweils ein separates Vorsorgewerk, das in eigener Rechnung geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anschlüsse tragen die Kosten während der Dauer des Anschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Personen des Bereichs Staat sowie der übrigen Anschlüsse, die einen Jahreslohn beziehen und  deshalb   der   obligatorischen   Versicherung   gemäss   BVG   unterstehen,   haben   der   PKBS   beizutreten.  Ausnahmen sind in der Anschlussvereinbarung festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Bereich Staat ist eine Sonderregelung für Magistratspersonen zulässig, sofern die damit verbunde  -  nen zusätzlichen Kosten vom Kanton finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  «Teuerungsfonds» gebildet werden. Die Mittel des Teuerungsfonds werden angemessen verzinst und  ausschliesslich zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der   Verwaltungsrat   kann   einzelne   Anschlüsse   zu   einem   gemeinsamen   Vorsorgewerk   zusammen  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pensionskassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auflösung einer Anschlussvereinbarung / Liquidation eines Vorsorgewerks
                            1  Bei Auflösung einer Anschlussvereinbarung werden alle aktiven Versicherten sowie die rentenbezie  -  henden Personen an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Das dem Vorsorgewerk zugewiesene  Vermögen wird unter Wahrung der Rechte der Destinatärinnen und Destinatäre auf die neue Vorsor  -  geeinrichtung  überwiesen  oder   in  einer   gesetzlich  vorgesehenen  Form   auf   die  Destinatärinnen  und  Destinatäre verteilt. Näheres ist in den Bestimmungen über die Teilliquidation geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Verbleib einzelner Versichertengruppen oder der Rentenbeziehenden setzt eine Anschlussverein  -  barung voraus, welche die Finanzierung der versicherungstechnisch notwendigen Kosten sicherstellt.  Die   Modalitäten   werden   vom   Verwaltungsrat   auf   Empfehlung   der   Expertin   oder   des   Experten   für  berufliche Vorsorge nach fachmännischen Kriterien festgelegt. Bestätigt keine neue Vorsorgeeinrich  -  tung schriftlich, dass sie die rentenbeziehenden Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt, so  entfaltet die Kündigung der Anschlussvereinbarung keine Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss bei einer Restrukturierung oder erheblicher Verminderung eines Ver  -  sichertenbestands, welcher den Tatbestand der Teilliquidation erfüllt.  B. Finanzierung, Staatsgarantie und Vorsorgevermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundsätze
                            1  Die PKBS wird nach den Grundsätzen der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel sind die Vorsorgewerke im System der Vollkapitalisierung zu führen. Für Vorsorgewer  -  ke, für die eine Staatsgarantie besteht, kann die PKBS die Finanzierung der Leistungen im System der  Teilkapitalisierung zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorsorgewerke im Beitragsprimat, die im System der Teilkapitalisierung geführt werden, verzinsen  die   ordentlichen   Sparkapitalien   mit   dem   technischen   Zinssatz,   wenn   deren   globaler   Deckungsgrad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83,5% überschreitet, maximal mit dem BVG-Mindestzinssatz, wenn er zwischen 80% und 83,5%, und  mit Null Prozent, wenn er unter 80% liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällige freie Mittel gemäss BVG dürfen nur von Vorsorgewerken in Vollkapitalisierung verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu erfolgen. Sie hat zu gewährleis  -  ten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Staatsgarantie
                            1  Für Vorsorgewerke im System der Teilkapitalisierung muss eine Staatsgarantie für folgende Leistun  -  gen vorliegen, soweit der Ausgangsdeckungsgrad per 1. Januar 2012 nicht unterschritten wird:  Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen,  Austrittsleistungen eines in Teilliquidation austretenden Versichertenbestands sowie  versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleiben  -  den Versichertenbestand entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der automatische Übergang ins System der Vollkapitalisierung erfolgt, wenn der Deckungsgrad min  -  -  kungsreserve erfüllt sind. Damit entfällt die Staatsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann für das Vorsorgewerk des Bereichs Staat sowie den Vorsorgewerken derjeni  -  gen angeschlossenen Institutionen, an denen der Kanton eine 100%-Beteiligung hält, eine Staatsgaran  -  tie gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vorsorgevermögen
                            1  Das Vorsorgevermögen wird durch Beiträge der Arbeitgeber und der versicherten Personen, die Frei  -  zügigkeitsleistungen und Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die freiwilligen Zuwendungen und weite  -  re Einnahmen geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes Vorsorgewerk wird das Vermögen separat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pensionskassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verbindlichkeiten eines Vorsorgewerks haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Bei Vorsor  -  gewerken im System der Teilkapitalisierung haftet der Garantiegeber maximal im Ausmass der Staats  -  garantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die PKBS kann ihre und weitere Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anfallen, zulasten  der Anlageerträge finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sanierung
                            1  Die PKBS muss im Vorsorgereglement Massnahmen vorsehen, falls der gemäss den bundesrechtli  -  chen Vorschriften bestimmte Deckungsgrad unter 100% liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt für Vorsorgewerke im System der Teilkapitalisierung der globale Deckungsgrad (Aktive und  Rentnerinnen und Rentner zusammen) unter 80% oder sinkt der Deckungsgrad für die Aktiven (De  -  ckungsgrad, nachdem die Rentenverpflichtungen vollumfänglich gedeckt sind) unter ihren Ausgangs  -  deckungsgrad gemäss Art. 72b BVG, sind Sanierungsmassnahmen einzuleiten.  C. Organisation und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe der PKBS sind:  der Verwaltungsrat;  die Vorsorgekommissionen;  die Geschäftsleitung;  die Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            2  )  Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus 12 Mitgliedern. 6 Arbeitgeber-Vertreterinnen und -Vertreter werden  vom Regierungsrat bestimmt, 6 Arbeitnehmer-Vertreterinnen und -Vertreter werden gemäss besonde  -  rem Wahlreglement von den Versicherten gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   achtet   auf   eine   angemessene   Vertretung   der   verschiedenen   Arbeitgeber.   Das  Wahlreglement hat eine angemessene Vertretung der Versichertengruppen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die erforderlichen Fähigkeiten für die Wahrnehmung ih  -  res Amtes haben, einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsfüh  -  rung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat sorgt dafür, dass in der von ihm gewählten Vertretung Frauen und Männer min  -  destens je zu einem Drittel vertreten sind und setzt sich dafür ein, dass dies auch bei den übrigen Ver  -  tretungen der Fall ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. In begründeten Fällen kann der Regie  -  rungsrat einzelne oder alle der von ihm bestimmten Mitglieder innerhalb der Amtsdauer abberufen  und durch neue Mitglieder ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Verwaltungsrat konstituiert sich selber. Er bestimmt ein Präsidium. Dieses besteht aus einem  Mitglied, welches die Arbeitgeber vertritt und einem Mitglied, welches die Versicherten vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            3  )  Aufgaben des Verwaltungsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der PKBS. Er nimmt die Gesamtleitung wahr und sorgt für  die Erfüllung der Aufgaben nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er bestimmt die strategi  -  schen Ziele und Grundsätze der PKBS sowie die Mittel zu ihrer Erfüllung, soweit nicht der Gesetzge  -  ber dafür zuständig ist. Weiter sorgt er für die finanzielle Stabilität der PKBS und leitet die dafür not  -  er die Geschäftsleitung der PKBS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Wirksam seit dem 25. 7. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 25. 7. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 25. 7. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pensionskassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat erlässt die für die Durchführung erforderlichen Reglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , insbesondere über:  die Vorsorge,  die Anlage des Vermögens,  die Rückstellungen und die Verzinsungsregeln,  die Bestimmungen im Falle einer Teilliquidation,  die Aufgaben und die Organisation,  die Wahl und die Aufgabe der Vorsorgekommissionen sowie  die Rechte und Pflichten des Personals, wobei er sich dabei sinngemäss an das kantonale  Personalrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:  die Wahl der Revisionsstelle,  die Wahl der Expertin oder des Experten für die berufliche Vorsorge sowie  die Wahl der Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat kann für die Erfüllung seiner Aufgabe Ausschüsse einsetzen. Deren Mitglieder  müssen nicht dem Verwaltungsrat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            5  )  Vorsorgekommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton (Bereich Staat) sowie jeder angeschlossene Arbeitgeber ist verpflichtet, dass eine aus  Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden paritätisch zusammenge  -  setzte Vorsorgekommission gebildet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsorgekommissionen nehmen die ihr aus Gesetz, Reglement und Anschlussvereinbarung zu  -  gewiesenen Rechte und Pflichten wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann für ein Vorsorgewerk keine solche Kommission bestellt werden, übernimmt der Verwaltungs  -  rat diese Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            6  )  Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte der PKBS nach Massgabe der gesetzlichen Be  -  stimmungen und den Weisungen des Verwaltungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsleitung sowie deren Aufgaben und Kompeten  -  zen legt der Verwaltungsrat der PKBS reglementarisch fest.  D. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Übergangsbestimmung
                            1  Für Vorsorgewerke, für die bis zum Wirksamwerden dieses Gesetzes keine neue Vorsorgelösung be  -  stimmt wurde, gilt bezüglich des Primats, der Festlegung des versicherten Lohnes, der Höhe der Spar  -  beiträge und der Risikoleistungen der Vorsorgeplan des Bereichs Staat bis zu demjenigen Zeitpunkt, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der Deckungsgrad (Aktive und Rentnerinnen und Rentner zusammen) für Anschlüsse im Sys  -  tem der Teilkapitalisierung per 1. Januar 2012 über 80%, ist zur Festlegung des Ausgangsdeckungs  -  grades per 1. Januar 2012 der 80% überschiessende Teil als Wertschwankungsreserve auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Reglemente sind einsehbar unter  https://www.pkbs.ch  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Wirksam seit 25. 7. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wirksam seit 25. 7. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pensionskassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für vom Kanton mit einer Staatsgarantie ausgestattete Vorsorgewerke leisten die Arbeitnehmenden  bis und mit dem Jahr 2024 einen Zusatzbeitrag von 1,6% der versicherten Lohnsumme im Sinne von  Art. 17 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 zur Stärkung des  Deckungsgrads. Der von den Arbeitgebern dieser Anschlüsse zu leistende Beitrag von 5% der ver  -  sicherten Lohnsumme für den Teuerungsfonds wird zur Stärkung des Deckungsgrades verwendet, bis  dieser 100% erreicht hat, mindestens aber bis zum 31. Dezember 2024. Beträgt die Teuerung seit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2010 mehr als 20%, werden frühestens ab dem Jahr 2025 2,5% der versicherten Lohnsumme
                            in den Teuerungsfonds einbezahlt, der Beitrag zur Stärkung des Deckungsgrads wird entsprechend re  -  duziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für alle versicherten Personen der Vorsorgewerke des Bereichs Staat und der Arbeitgeber, an denen  der  Kanton eine 100%-Beteiligung hält,  welche in  der  bisherigen Leistungsprimatlösung  versichert  sind und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes 25 Jahre oder älter sind, wird ein  Besitzstand für die im bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter versicherte Altersrente gewährt. Für die  Berechnung der Altersrente im Beitragsprimat werden die versicherungstechnischen Grundlagen per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2014 und ein Projektionszinssatz von 1,5% als Basis verwendet. Bei versicherten Personen,
                            welche weniger als 38 Beitragsjahre aufweisen, wird diese Garantie um 1/38 pro fehlendes Jahr ge  -  kürzt. Für die Bestimmung der Beitragsjahre ist der Beginn des Vorsorgeverhältnisses massgebend,  welches der Berechnung der Garantie zugrunde liegt. Beitragsjahre aus früheren Vorsorgeverhältnis  -  sen werden angerechnet, wenn die Beitragsjahre in der PKBS zurückgelegt worden sind und die ver  -  sicherte Person bei der PKBS ununterbrochen versichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für alle versicherten Personen der Vorsorgewerke des Bereichs Staat und der Arbeitgeber, an denen  der  Kanton eine 100%-Beteiligung hält,  welche in  der  bisherigen Leistungsprimatlösung  versichert  sind und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes 5 Jahre oder weniger vor dem bisheri  -  gen ordentlichen Rücktrittsalter stehen, wird ein Besitzstand für die im bisherigen ordentlichen Rück  -  trittsalter versicherten Altersrente gewährt. Für die Berechnung der Altersrente im Beitragsprimat wer  -  den die versicherungstechnischen Grundlagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes  gelten, sowie ein Projektionszinssatz von 1,5% als Basis verwendet. Bei versicherten Personen, wel  -  che mehr als 5 Jahre vor dem bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter stehen, wird diese Garantie um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% pro fehlendes Jahr gekürzt, sodass sie ab 10 Jahren wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es gilt der jeweils höhere Besitzstand gemäss Abs. 4 und 5. Der Besitzstand erfolgt mittels einer Ein  -  maleinlage auf dem Sparkonto und wird über 10 Jahre bei der PKBS, spätestens aber bei Pensionie  -  rung erworben. Ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf dem Sparkonto bereits vor  -  handener Betrag wird nicht zur Finanzierung dieses Besitzstands herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Kanton leistet für die mit einer Staatsgarantie ausgestatteten Vorsorgewerke für die Besitzstands  -  leistungen gemäss Abs. 6 die Einmaleinlage auf den ersten Banktag nach dem Zeitpunkt des Wirksam  -  werdens dieses Gesetzes. Nicht vollständig erworbene Besitzstandseinlagen werden der Arbeitgeber  -  beitragsreserve gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sämtliche im Vorsorgewerk Staat geführten Rentenbeziehenden, die aus einem ehemaligen Arbeits  -  Gesetzes auf das Vorsorgewerk der BVB bzw. der IWB unter der Berücksichtigung der am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 geltenden technischen Grundlagen der PKBS sowie mit dem zum Zeitpunkt des Wirksamwer  -  dens   massgebenden   Deckungsgrads   des   Vorsorgewerks   des   Staates   übertragen.   Die   Ausgangsde  -  ckungsgrade gemäss Abs. 2 sind so zu bestimmen, als ob diese Übertragung bereits am 1. Januar 2013  erfolgt wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Besitzstand. Die periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs infolge Invalidität bleibt vorbehal  -  ten. Ist im Bereich Staat oder seiner bei der PKBS angeschlossenen Beteiligungen vor Wirksamkeit  dieses Gesetzes eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt,  so gilt das bisherige Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pensionskassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
                            Der Verwaltungsrat regelt die Erhöhung der Freizügigkeitsleistung einer rückwirkenden Anpassung  des Lohnes vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes. Der Arbeitgeber trägt die ver  -  sicherungstechnisch bestimmte Finanzierungslücke, die sich nach Abzug einer Nachzahlung des oder  der Arbeitnehmenden ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Anwartschaftliche  Leistungsansprüche in Zusammenhang mit   laufenden  Rentenleistungen werden  nach demjenigen Reglement beurteilt, das aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Änderung
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Personalgesetz
                            Das Personalgesetz vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
                            Basel-Stadt (Lohngesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Pensionskassengesetz
                            10  )  Das Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) vom 28. Juni 2007 wird  aufgehoben.  Schlussbestimmung  Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft werden  die §§ 9–13 sofort wirksam, für den Rest des Gesetzes bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der  Wirksamkeit auf den 1. Januar eines Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SG 162.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SG 164.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SG 166.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Wirksam seit dem 1. 1. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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