Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten
                            Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für  Geodaten  vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug von Daten und Produkten der  amtlichen Vermessung (AV), von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich-rechtli  -  chen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), von  Orthofotos sowie für deren  Nutzung zum Eigengebrauch und für gewerbliche Zwecke.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die Gebühren für den Bezug der übrigen Geodaten, soweit diese in den  Geltungsbereich der Gesetzgebung über Geoinformation fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird durch die berechtigten Datenabgabestellen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Preisliste, Mehrwertsteuer
                            1  Das Amt für Geoinformation führt eine vom Regierungsrat genehmigte Preisliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Preise werden periodisch der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsu  -  mentenpreise angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bemessungselemente
                            1  Die Gebühr für den Bezug von Daten und Produkten der amtlichen Vermessung,  von Auszügen aus dem ÖREB-Kataster  und  von Orthofotos sowie für deren Nut  -  zung zum Eigengebrauch oder für gewerbliche Zwecke setzt sich zusammen aus:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Grundgebühr (G);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dem Rabatt (R);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  dem Zuschlag oder der Reduktion für die gewerbliche Nutzung (GN);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Transportkosten (T).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gebühren und Kosten können detailliert oder mit Pauschalen abgerechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Geodaten exklusive die Daten der amtlichen Vermessung und die Orthofo  -  tos werden nur Bereitstellungs- und Transportkosten verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eigengebrauch
                            1  Bei der Nutzung zum Eigengebrauch ist eine minimale gewerbliche Nutzung im  Rahmen der Bedingungen gemäss Preisliste ohne Zusatzkosten erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gebührenberechnung
                            1  Die Gebühr für die Daten der amtlichen Vermessung sowie für die Orthofotos be  -  rechnet sich nach folgender Formel: G  − R + GN + B + T.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für die übrigen Geodaten, soweit sie nicht durch Bundesrecht definiert  wird, berechnet sich nach folgender Formel: B + T.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Produkte und Grundgebühr
                            1  Für standardisierte Produkte der AV und Orthofotos gelten die Grundgebühren ge  -  mäss Preisliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Berechnung der Grundgebühr
                            1  Die Grundgebühr berechnet sich für Vektordaten, Rasterdaten und Punkte nach fol  -  gender Formel:  G = IE  × M   0.75  Dabei bedeuten:  IE   Einheitspreis pro Informationseinheit  M   Menge (z.B. Fläche, Punkte, Pixel)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei zusammengesetzten Produkten errechnet sich die Grundgebühr als Summe der  verwendeten standardisierten Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rabatt
                            1  Abonnentinnen und Abonnenten erhalten einen Rabatt (R) gemäss Preisliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abonnentinnen und Abonnenten
                            1  Als Abonnentinnen und Abonnenten werden diejenigen Bezüger bezeichnet, die  eine vertraglich festgelegte Datenmenge ab einer vertraglich festgelegten Dauer von  mindestens fünf Jahren beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abonnementsverträge können sowohl für die Nutzung zum Eigengebrauch als auch  für die gewerbliche Nutzung abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr wird jährlich in Rechnung gestellt. Es sind beliebig viele Datenbezüge  innerhalb   des   vereinbarten   Perimeters   zulässig,   wobei   die   Bereitstellungs-   und  Transportkosten bei jedem Bezug verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gewerbliche Nutzung
                            1  Die gewerbliche Nutzung (GN) unterscheidet sich in folgende Kategorien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kategorie 1: normale gewerbliche Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kategorie 2: vertraglich zu regelnde gewerbliche Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gewerbliche Nutzung kann zu einem Zuschlag oder zu einer Reduktion führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bereitstellungs- und Transportkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Feste Bereitstellungskosten
                            1  Die festen Bereitstellungskosten (B) enthalten die administrativen Aufwendungen  und werden im Standardfall als eine Mindestgebühr verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erho  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form mit einer Pauschale  für jede eingegangene Bestellung oder Maximalwert pro Jahr für jeden An  -  schluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Standard abweichende Aufwendungen werden dem Bezüger zusätzlich zur  Mindestgebühr nach Absatz 2 gemäss den effektiven Kosten verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Variable Bereitstellungskosten
                            1  Die variablen Bereitstellungskosten (B) enthalten die von der Bestellung abhängi  -  gen Materialien und allfällige Beratungsaufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebundener Be  -  reitstellung (offline) werden Gebühren erhoben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Datenträger: Einstandspreis pro Stück;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beschreiben des Datenträgers: pro Stück;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verpackungskosten: pro Versandeinheit (Brief, Paket, Gebinde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei netzgebundener Bereitstel  -  lung (online) wird eine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bereitstellungskosten, die in den Absätzen  2 und 3 nicht aufgeführt sind, werden  dem Bezüger gemäss den effektiven Kosten verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Transportkosten (T)
                            1  Das Porto wird entsprechend den Tarifen der schweizerischen Post in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschieht der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin  oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten,  werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pauschalgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundsatz
                            1  Pauschalgebühren bemessen sich nach der Preisliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Anwendungsfälle
                            1  Pauschalgebühren werden insbesondere erhoben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  analoge und digitale Produkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Veröffentlichung von Daten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beglaubigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Änderungen von Einwilligungen und allfälligen Lizenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  nachträgliche Beglaubigung oder Einwilligung sowie Erlass einer Verfügung  zur Vernichtung oder Einziehung von Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Einsatz von Geodiensten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Bereitstellungs- und Transportkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Aufwendungen der Datensammelstellen bei der technischen Prüfung und Wei  -  terleitung von Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gebührenbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Nach Art der Nutzung
                            1  Die folgenden Arten der Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung sind mit  Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verwendung für die Erstellung und Erhaltung der amtlichen Vermessung und  für Orthofotos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verwendung für die Nachführung der amtlichen Vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Veröffentlichung zur amtlichen Erläuterung von Wahl- und Abstimmungsvor  -  lagen auf Bundes-, Kantons-, Bezirks- oder Gemeindeebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verwendung für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes, von Kanton,  Bezirk oder der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verwendung zum Eigengebrauch für rein wissenschaftliche Zwecke, insbe  -  sondere in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten wie Diplom  -  arbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Arten der Nutzung von Geodiensten in öffentlichen Netzen sind von  allen Gebühren befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Benützung der Suchdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Benützung der öffentlichen Visualisierungsdienste inklusive das Ausdrucken  der angebotenen Inhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann in besonderen Fällen eine Gebührenbefreiung beschliessen,  wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nach Eigenschaft des Nutzers
                            1  Bezogen auf die besonderen Eigenschaften der Person, die die Daten der amtlichen  Vermessung für den Eigengebrauch nutzt, können folgende Stellen von der Gebühr  (mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten) befreit werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dritte, die im Auftrag der Vermessungsaufsicht bestimmte amtliche Leistun  -  gen ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  staatliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  steuerbefreite   schweizerische   gemeinnützige   Organisationen   gemäss   der  schweizerischen Zertifizierungsstelle ZEWO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann weitere Dritte von der Bezahlung der Benutzungsgebühr  ganz oder teilweise befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Nutzung ohne Einwilligung
                            1  Folgende Nutzungen von Daten der amtlichen Vermessung sind ohne Einwilligung  erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  analoge Informationskopien (Plot eines Geodienstes, Katasterkopie ohne Be  -  glaubigung) bis zu einer Grösse von 12.5  dm² (Format A3) sowie ein analoger  Plan für das Grundbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Veröffentlichung von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer  Grösse von 3.2  dm² (Format A5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Veröffentlichung von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer  Grösse von 12.5  dm² (Format A3) und einer Auflage unter 100 Exemplaren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbeitete  Daten;  (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturaarbeiten, etc.) bis zu  einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentli  -  chen Netzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Veröffentlichungen in der Tagespresse oder in Magazinen bis zu einer Bild  -  grösse von 3.2  dm² (Format A5) oder als statische Einzelbilder in öffentlichen  Netzen bis zu einer Grösse von 500  000 Pixel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  nicht kommerzielle Veröffentlichungen auf privaten Homepages bis zu einer  Grösse von 500  000 Pixel als statisches Einzelbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Gebühreninkasso und Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gebühreneinzug
                            1  Den   Gebühreneinzug   besorgen   die   Datenabgabestellen   bei   der   Nutzung   zum  Eigengebrauch sowie bei der gewerblichen Nutzung, Kategorie 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gebühreneinzug besorgt bei der gewerblichen Nutzung, Kategorie 2 das Amt  für Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenabgabestellen können einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Gebührenverteilung
                            1  Die Entschädigung für die Bereitstellungs- und Transportkosten steht der Datenab  -  gabestelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Gebühren stehen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnung zwischen Datenabgabestellen und Kanton erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Geoinformation regelt den Zahlungsverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Gebührenumgehung
                            1  Wer Geodaten unter dem Geltungsbereich dieser Verordnung widerrechtlich be  -  nützt oder an Dritte weitergibt, bezahlt den dreifachen Gebührenbetrag, mindestens  aber Fr.  500.–. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Vermessungsdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tarif des Vereins GIS Verbund Thurgau vom 1.  Januar 2007;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Dauerbenützerverträge, soweit die Kunden ihre Daten dem Kanton gemäss  Vorgaben nach §  15 des Gesetzes über Geoinformation zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übergangsbestimmungen
                            1  Auf der Grundlage des bisherigen Rechtes vertraglich vereinbarte Gebühren- und  Zahlungskonditionen sind bis spätestens 31.  Dezember 2013 aufzuheben oder anzu  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.11.2011  01.01.2012  Erstfassung  ABl. 47/2011