Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die  Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung  vom 24. Dezember 1970 (Stand 24. Dezember 1970)  Die Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen  erlassen  im Hinblick auf §  14  bis  Abs.  5 des Gesetzes des Kantons Zürich über Jagd und Vo  -  gelschutz vom 12.  Mai 1929, geändert und ergänzt durch die Gesetze vom 1.  Fe  -  bruar 1953 und 3.  Oktober 1965, sowie auf Art.  10  bis  Abs.  3 des Jagdgesetzes des  Kantons St.Gallen vom 5.  März 1950 in der Fassung gemäss Nachtragsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  März 1966  1  als Gegenrechtsvereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von den Kantonen Zürich und St.Gallen ausgestellten Fähigkeitsausweise für  Jäger werden in beiden Kantonen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdaus  -  übung anerkannt, wenn sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im Jagdrecht des  andern Kantons zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich oder St.Gallen werden nur im Einver  -  ständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Jägerprüfung im andern  Kanton zugelassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (nGS 4, 68) sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 413. In Vollzug ab 24. Dezember 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  5  VJP, sGS  853.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdbehörden der Kantone Zürich und St.Gallen sind berechtigt, gelegentlich  bei Jägerprüfungen des andern Kantons anwesend zu sein und sich über die Be  -  wertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beide Regierungen sind berechtigt, von dieser Vereinbarung unter Beobachtung  einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gelangt zur Anwendung, nachdem ihr beide Regierungen  zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 413  24.12.1970  24.12.1970  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.12.1970  24.12.1970  Erlass  Grunderlass  7, 413