Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen  Vom 3. Mai 2017 (Stand 1. August 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  33a  Abs.  4 und  5  des  Schulgesetzes  vom  17.  März  1981  1  )  sowie  die  §§  7  Abs.  1  und  50  des  Dekrets  üb  er  die  Mittelschulen  (Mittelschuldekret)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Oktober 2009
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ... *
§ 1 Unterrichtsangebot Instrumentalunterricht
                            1  Im Rahmen des Instrumentalunterrichts werden nur Instrumente angeboten, für die  ein  Fachhochschulabschluss  auf Masterstuf  e  erworben  werden  kann,  sowie  Sologe-  sang. Die Schulleitung legt das Angebot fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusätzliche Fördermassnahmen
                            1  Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  (BKS)  bewilligt  besonders  begabten  Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Spitzenförderung Inst  rumentalunterricht  und Sologesang zusätzliche individuelle Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefördert wird, wer aufgrund seiner Leistungen von der Instrumentallehrperson für  die Zulassungsprüfung empfohlen wird und diese besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  423.120
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Musikalische Formationen
                            1  Musikal  ische  Formationen  wie  namentlich  Chöre,  Orchester,  Bands,  Ensembles  und  Kammermusikformationen  werden  von  der  Schulleitung  in  Abhängigkeit  der  Zahl  der  Instrumentalschülerinnen  und  -  schüler  der  jeweiligen  Kantonsschule  ange-  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. ... *
§ 4 Instrumentalun terricht am Gymnasium
                            1  Am  Gymnasium  gehört  zum  Grundlagenfach  Musik  eine  halbe  Lektion,  zum  Schwerpunkt  -  und  zum  Ergänzungsfach  Musik  eine  ganze  Lektion  Instrumentalun-  terricht pro Woche auf einem einzelnen Instrument.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Leistungsfähigen  und  -  willigen  S  chülerinnen  und  Schülern  mit  Grundlagenfach  Musik  kann  die  Schulleitung  im  Rahmen  der  vorhandenen  finanziellen  Mittel  eine  zusätzliche  halbe  Lektion  Instrumentalunterricht  auf  demselben  Instrument  bewilli-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen  und  Schüler,  die  in  der  3.  Kla  sse  Musik  als  Grundlagen  -  und  als  Schwerpunktfach belegen, erhalten insgesamt eine ganze Lektion Instrumentalunter-  richt pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Instrumentalunterricht an der Fachmittelschule
                            1  Schülerinnen  und  Schüler  an  der  Fachmittelschule  können  zum  Grundlagenf  ach  Musik  eine  halbe  Lektion  Instrumentalunterricht  pro  Woche  auf  einem  einzelnen  Instrument belegen. Diese wird ab der 2. Klasse entweder als Einzel  -  oder als Grup-  penunterricht angeboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsfähigen  und  -  willigen  Schülerinnen  und  Schülern  mit  Gr  undlagenfach  Musik  kann  die  Schulleitung  im  Rahmen  der  vorhandenen  finanziellen  Mittel  eine  zusätzliche  halbe  Lektion  Instrumentalunterricht  auf  demselben  Instrument  bewilli-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Persönliche Beteiligung der Schülerinnen und Schüler
                            1  Schülerinnen  und  Schüler,  die  den  obligatorischen  Instrumentalunterricht  besu-  chen, beteiligen sich in geeigneter Form am musikalischen Kulturleben der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. ... *
§ 7 Instrumentalunterricht als Freifach *
                            1  Instrumentalunterricht wird als Freifach angeboten:  *  a)  am G  ymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für die Schülerinnen und Schüler, die keinen obligatorischen Instrumen-
                            talunterricht besuchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für die Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach Musik auf ei-
                            nem Zweitinstrument,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * ...
                            b)  *  an der Fachmittelschule für die Schülerinnen und  Schüler, die den Instrumen-  talunterricht ausserhalb des Grundlagenfachs Musik besuchen,  c)  an  der  Handels  -  und  an  der  Informatikmittelschule  für  alle  Schülerinnen  und  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  2.  Semester  der  Abschlussklasse  des  Gymnasiums  und  der  Fachmittelschule,  der  Abschlussklasse  der  schulischen  Ausbildung  der  Handels  -  und  der  Informatik-  mittelschule  sowie in den Fachmaturitätslehrgängen wird das Freifach Instrumental-  unterricht nicht angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen des Freifachunterrichts kann eine Schülerin oder ein Schüler  eine hal-  be  Lektion  Instrumentalunterricht  pro  Woche  belegen.  Es  besteht  keine  Wahl  hin-  sichtlich der Lehrperson, die den Instrumentalunterricht erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anmeldung
                            1  Die  Anmeldung  für  das  Freifach  Instrumentalunterricht  erfolgt  schriftlich  und  für  ei  n  ganzes  Schuljahr.  Sie  gilt  für  ein  halbes  Schuljahr  in  der  Abschlussklasse  des  Gymnasiums  und  der  Fachmittelschule  sowie  in  der  Abschlussklasse  der  schuli-  schen Ausbildung der Handels  -  und der Informatikmittelschule. Sie ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kostenbeteil igung
                            1  Die Kostenbeteiligung einer Schülerin oder eines Schülers im Freifach Instrumen-  talunterricht  beträgt  für  eine  halbe  Lektion  pauschal  Fr.  1'000.  –  pro  Schuljahr  res-  pektive  die Hälfte für ein halbes Schuljahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Kostenbeteiligung nicht frist  gerecht bezahlt, ist ab Beginn des jeweiligen  Schuljahrs vom Besuch des Freifachs Instrumentalunterricht ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch hin kann das  BKS einzelnen Schülerinnen und Schülern in Härtefällen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rückerstattung der Kostenbeteiligung
                            1  Die  Schulleitung  kann  auf  Gesuch  hin  die  Kostenbeteiligung  teilweise  zurücker-  statten bei  a)  länger dauernder, unverschuldeter Absenz der Schülerin oder des Schülers,  b)  Austritt  einer  Schülerin  oder  eines  Schülers  aus  der  Schule  während  des  Schuljahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unterrichtsausfall
                            1  Fällt  eine  Unterrichtslektion  wegen  eines  Schulanlasses  oder  infolge  Krankheit  oder  Unfall  der  Schülerin  beziehungsweise  des  Schülers  oder  der  Lehrperson  aus,  erfolgt keine teilweise Rücker  stattung der Kostenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. ... *
§ 11a * Übergangsbestimmung
                            1  Für  Schülerinnen  und  Schüler,  die  ihre  Ausbildung  vor  dem  Schuljahr  2018/19  begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Schülerinnen  und  Schüler,  die  ihre  Ausb  ildung  an  der  Fachmittelschule  im  Bereich Erziehung und Gestaltung im Schuljahr  2017/18 begonnen haben, gelten die  Bestimmungen des bisherigen Rechts, sofern sie dies wünschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.  Aarau,  3. Mai 2017  Regierungsrat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 Titel 4. geändert AGS 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 11a eingefügt AGS 2018/4 - 19
15.05.2019 01.08.2019 Titel 1. aufgehoben AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 Titel 2. aufgehoben AGS 201 9/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 Titel 3. aufgehoben AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 7 Titel geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 Titel 4. aufgehoben AGS 2019/3 - 15
25.09.2019 01.08.2020 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 4 Abs. 1a eingef ügt AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 5 Abs. 2 eingefügt AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 7 Abs. 1, lit. a), 3. aufgehoben AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 7 Abs. 3 geändert AGS 2020 /9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2020/9 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Titel 1.  15.05.2019  01.08.2019  aufgehoben  AGS 2019/3  -  15  Titel 2.  15.05.2019  01.08.2019  aufgehoben  AG  S 2019/3  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert AGS 2019/3 - 15
§ 4 Abs. 1 25.09.2019 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 03
§ 4 Abs. 1a 25.09.2019 01.08.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 03
§ 5 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 19
§ 5 Abs. 1 15 .05.2019 01.08.2019 geändert AGS 2019/3 - 15
§ 5 Abs. 1 25.09.2019 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 03
§ 5 Abs. 2 25.09.2019 01.08.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 03
                            Titel 3.  15.05.2019  01.08.2019  aufgehoben  AGS 2019/3  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 15.05.2019 01.08.2019 Titel geändert AGS 2019/3 - 15
§ 7 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert AGS 2019/3 - 15
§ 7 Abs. 1, lit. a), 3. 25.09.2019 01.08.2020 aufgehoben AGS 2020/9 - 03
§ 7 Abs. 1, lit. b) 09.05.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 19
§ 7 Abs. 1, lit. b) 15.05.2019 01.08.2019 geä ndert AGS 2019/3 - 15
§ 7 Abs. 3 25.09.2019 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 03
§ 9 Abs. 1 25.09.2019 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 03
                            Titel 4.  09.05.2018  01.08.2018  geändert  AGS 2018/4  -  19  Titel 4.  15.05.2019  01.08.2019  aufgehoben  AGS 2019/3  -  15