Gesetz über den Verbund der kantonalen Krankenanstalten
                            1  vom 10. Februar 1999   Katharinental)  n  rechts  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kanton  hält  die  kapital-  und  stimmenmässige  Mehrheit  an  der  l  schaft.  Die  Übertragung  von  Aktien  an  Dritte  b  e  darf  der   Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton gründet die Betriebsgesellschaft.   Er  behält  das  Eigentum  an  den  Immobilien  der  Krankenanstalten  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  trifft  bei  der  Gründung  insbesondere  folgende  Vor-  kehren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  l  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  §  5  Der  Regierungsrat  schliesst  mit  der  Betriebsgesellschaft  über  die  zu  erbringenden  Leistungen,  die  Finanzierungsgrundlagen  und  das  Miet-  verhältnis einen Rahmenkontrakt. Dieser ist jährlich zu übe  r  prüfen.  §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   Rechtsbeziehungen   zwischen   Betriebsgesellschaft   und   Dritten  richten sich nach dem Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Haftung  der  Betriebsgesellschaft,  ihrer  Organe  und  ihres  Personals  richtet  sich  nach  dem  Privatrecht.  Das  Verantwortlichkeitsgesetz  1  )  keine Anwendung.  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebsgesellschaft übernimmt die bestehenden Dienstve  r  hältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis  zum  Ablauf  der  Amtsdauer  2000  bis  2004  gelten  für  die  Dienstver-  hältnisse die Besti  m  mu  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Danach  w  erden  die  Dienstverhältnisse  auf  der  Grundlage  des  Arbeits-  vertragsrechtes (Kollektivverträge) neu geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die   Betriebsgesellschaft   kann   in   begründeten   Fällen   bereits   vorher  Mitarbeiter und Mita  r  ste  l  §  8  2  )  §  9  Dieses  Gesetz  tritt  auf  einen  durch  den  Regierungsrat  zu  bestimmenden  Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seiten 384 und 385.  Rahmenkontrakt  Rechts-  beziehungen,  Haftung  Dienstverhältnisse  Inkrafttreten