Organisationsreglement der SVA Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Organisationsreglement der SVA Aargau  Vom 23. August 2017 (Stand 1. September 2017)  Die Verwaltungskommission der SVA Aargau,  gestützt  auf  §  6  des  Einführungsgesetzes  zu  den  Bundesgesetzen  über  die  Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  und  die  Invalidenv  ersicherung  (EG   AHVG/IVG)  vom 15. März 1994  1)  ,  unter  Berücksichtigung  der  Richtlinien  zur  Public  Corporate  Governance  (PCG  -  Richtlinien) des Kantons Aargau vom 18. September 2013,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundlagen
                            1   Die  SVA  Aargau  ist    eine  selbständige  Anstalt  des  öffentlichen  Rechts.  Ihre  G  e-  schäfte werden nach Massgabe des EG AHVG/IVG, der PCG  -Richtlinien und dieses  Organisationsreglements geführt. Wo kantonale oder bundesrechtliche Spezialgeset-  ze keine spezifischen Regelungen vorsehen, entfalten die Regelungen des Schweize-  rischen Obligationenrechts Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Organisationsreglement regelt die Konstituierung, Beschlussfassung sowie die  Aufgaben und Kompetenzen der beiden Organe Verwaltungskommission und Dire  k-  tor/Direktorin.  Es  rege  lt  ausserdem  die  Konstituierung,  Beschlussfassung  sowie  die  Aufgaben  und  Kompetenzen  der  Geschäftsleitung  als  faktisches  Organ  der  SVA  Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Verwaltungskommission  kann  nach  Massgabe  dieses  Reglements  einen  Teil  ihrer  Aufgaben  und  Kompetenzen  vollum  fänglich  oder  teilweise  an  einzelne  Mi  t-  glieder oder an die Geschäftsleitung übertragen, soweit nicht das Gesetz etwas and  e-  res vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Verwaltungskommission
§ 2 Wahl und Konstituierung
                            1   Die  Verwaltungskommission  besteht  aus  fünf  bis  sieben  Mitgli  edern.  Der  Regi  e-  rungsrat  wählt  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  und  die  übrigen  Mitglieder  für  eine Amtsdauer von einem Jahr (§§ 5 und 7 EG   AHVG/IVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben und Befugnisse
                            1   Der  Verwaltungskommission  kommen  namen  tlich  folgende  unübertragbare  und  unentziehbare Aufgaben zu (§ 6 EG AHVG/IVG):  a)  die  Wahl  der  Vizepräsidentin  oder  des  Vizepräsidenten  und  der  Sekretärin  oder des Sekretärs,  b)  die Oberleitung und Überwachung der Geschäftsführung,  c)  der Erlass des Organi  sationsreglements,  d)  der Erlass eines vom Regierungsrat zu genehmigenden Personalreglements,  e)  die Wahl der Revisionsstelle und die Arbeitgeberkontrolle,  f)  die  Festsetzung  der  Verwaltungskostenbeiträge  und  der  Vergütungen  an  die  Gemeinden,  g)  die Verabs  chiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie delegiert im Übrigen die Geschäftsführung vollumfänglich an die Geschäftsle  i-  tung,  soweit  nicht  das  Gesetz  oder  dieses  Reglement  etwas  anderes  vorsehen.  Die  Oberleitung  und  Überwachung  der  Geschäftsf  ührung  durch  die  Verwaltungsko  m-  mission gemäss §   3 Abs. 1 lit. b umfasst insbesondere  a)  die Verabschiedung der Unternehmensstrategie und der Jahresziele,  b)  die Finanzplanung sowie die Genehmigung und Einhaltung des Budgets,  c)  die Verantwortung für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes  Kontrollsystem,  d)  das Festlegen der Anlagestrategie und der Erlass eines Anlagereglements,  e)  die Genehmigung der Bereiche,  f)  die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,  g)  die  Genehmigung  der  E  rnennung  und  Abberufung  der  Mitglieder  der  G  e-  schäftsleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors,  h)  der Erlass eines vom Regierungsrat zu genehmigenden Vergütungsreglements  für die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung,  i)  die Genehmigung   der Übernahme weiterer Aufgaben durch die SVA Aargau,  des  Kaufs  oder  Verkaufs  von  Beteiligungen  oder  Unternehmensteilen  sowie  der Gründung von Tochtergesellschaften,  j)  die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die SVA Aargau und deren  Geschäftsleitun  g,  k)  die Sicherstellung eines direkten Zugangs zur Vizepräsidentin beziehungswe  i-  se  zum  Vizepräsidenten  der  Verwaltungskommission  für  Hinweisgeber  von  Unregelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltungskommission kann zur Erfüllung   ihrer Aufgaben Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sitzungen
                            1   Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  oder  der  Vorsitzende  kann  in  begründeten  Fällen  die  telefonische  Teilnahme  an  einer  Sitzung  (Konferenzgespräch)  oder  mittels  eines  ähnlichen  Komm  unikat  i-  onsmittels  erlauben.  Eine  solche  Teilnahme  ist  der  physischen  Anwesenheit  des  betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme und dem Recht auf  Antragstellung an den Sitzungen teil   (§ 8 EG AHVG/IVG). Sie oder er kann sich im  Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung können in Abstimmung mit der Ve  r-  waltungskommission oder der oder dem CEO mit beratender Stimme an den Sitzu  n-  gen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  oder  der  Vorsitzende  kann  Fachpersonen  zu  den  Sitzungen  einladen.  Diese  können fachliche Stellungnahmen abgeben und Fragen der Verwaltungskommission  beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einberufung
                            1   Die  Verwaltungskommission  tagt  so    oft  es  die  Geschäfte  erfordern,  mindestens  aber vier Mal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einberufung  erfolgt  durch  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  oder  im  Ve  r-  hinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes  Mitglied der Verwaltungsk  ommission mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag  unter Bekanntgabe der Traktanden und durch Zustellung aller für die Beschlussfa  s-  sung relevanten schriftlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Mitglied  der  Verwaltungskommission  kann  unter  Angabe  der  Gründe  die  unver  zügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden  Verhandlungsthemen  später  bekannt  gegeben  oder  Unterlagen  später  z  u-  gestellt, können Beschlüsse nur im Einverständnis aller Mitglieder gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beschlussfassung
                            1   Die  Verwaltungskommission  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  ihrer  Mitglie-  der anwesend ist. Sie beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zirkularbeschlüsse  sind  zulässig,  wenn  nicht  die  Art  de  s  Geschäfts  eine  Sitzung  erfordert.  Ein  Zirkularbeschluss  kommt  zustande,  wenn  kein  Mitglied  eine  Sitzung  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Protokoll
                            1   Über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  der  Verwaltungskommission  wird  ein  Prot  okoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Abwesenheit  der  Protokollführerin  oder  des  Protokollführers  bestimmt  die  oder der Vorsitzende eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch in das Protokoll auf-  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sorgfalts - und Treuepfli cht
                            1   Die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  erfüllen  ihre  Aufgaben  im  Rahmen  des geltenden Rechts mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der SVA Aargau  und des Kantons als Trägerin beziehungsweise Träger in guten Treuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mitglieder  und  die  P  rotokollführerin  oder  der  Protokollführer  sind  über  alle  Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verträge zwischen der SVA Aargau und einem Mitglied der Verwaltungskommi  s-  sion  müssen  schriftlich  abgeschlossen  werden  und  sind  von  der  Verwaltungs  ko  m-  mission zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  haben  bei  Amtsende  sämtliche  im  Zusammenhang  mit  der  SVA  Aargau  stehenden  Akten  zurückzugeben  oder  deren  Vernichtung zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auskunfts - und Einsichtsrechte
                            1   Jedes Mitglied ka  nn Auskunft über alle Angelegenheiten der SVA Aargau verla  n-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Sitzungen  sind  alle  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  und  der  G  e-  schäftsleitung zur Auskunft verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserhalb  der  Sitzungen  kann  jedes  Mitglied  von  den  mit  der  Geschäftsführung  betrauten  Personen  Auskunft  über  den  Geschäftsgang  und,  mit  Ermächtigung  der  Präsidentin oder des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte Auskunft verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied der  Präs  identin oder dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt  werden.  Weist  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  ein  Gesuch  auf  Auskunft,  Anhö-  rung oder Einsichtnahme ab, so entscheidet die Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Regelungen oder Beschlüsse de  r Verwaltungskommission, die das Recht auf Au  s-  kunft  und  Einsichtnahme  der  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  erweitern,  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Präsidentin oder der Präsident
                            1   Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Verwaltungskommission stehen folge  n-  de Aufgaben und Kompetenzen zu:  a)  Vorbereitung aller Geschäfte der Verwaltungskommission,  b)  Leitung der Sitzung der Verwaltungskommission,  c)  Wahrnehmung  der  Entscheidungs  -   und  Überwachungsaufgaben,  die  ihr  oder  ihm von der Verwaltungskommission zugewiesen sind,  d)  Vorbereitung  der  Wahlgeschäfte  Erneuerung  der  Verwaltungskommission  sowie Wahl der Direktorin oder des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall durch die Vizepräs  i-  dentin  oder  den  Vizepräsidenten  oder  durch  ein  anderes  Mitglied  der  Verwaltung  s-  kommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausschüsse
                            1   Die  Verwaltungskommission  führt  mindestens  die  in  den  PCG  -Richtlinien  vorg  e-  sehenen Ausschüsse. Sie kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte weitere Ausschüsse  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den  Ausschüs  sen  stehen  Entscheidkompetenzen  zu.  Beschlüsse  sind  zu  protokol-  lieren und den Mitgliedern der Verwaltungskommission umgehend zur Kenntnis zu  bringen  und  wenn  notwendig  an  der  nächsten  Sitzung  der  Verwaltungskommission  zu erwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Präsidentin oder de  r Präsident kann in einem oder mehreren Ausschüssen Ei  n-  sitz  nehmen,  nicht  aber  einen  Vorsitz  übernehmen.  Das  zuständige  Mitglied  der  Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Ausschüsse  können  nach  Rücksprache  mit  der  Geschäftsleit  ung  interne  und  externe Fachpersonen zu Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geschäftsleitung
§ 12 Vorsitz
                            1   Die  Direktorin  oder  der  Direktor  leitet  die  SVA  Aargau  als  Vorsitzende  bezi  e-  hungsweise Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die oder der CEO  a)  beaufsicht  igt  die  Aufgabenerfüllung  der  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  und  verantwortet  die  Zielvereinbarungen  und  die  jährliche  Beurteilung  auf  Basis  der Unternehmensziele,  b)  nimmt  gegenüber  den  Bundesbehörden  die  Rechte  und  Pflichten  der  Leiterin  oder des Leiter  s der Ausgleichskasse und der IV  -Stelle wahr. Sie oder er kann  diese Aufgaben an ein Mitglied der Geschäftsleitung delegieren,  c)  bezeichnet eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter,  d)  kann eine erweiterte Geschäftsleitung bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zusammenset zung und Wahl
                            1   Die  oder  der  CEO  bildet  zusammen  mit  den  Bereichsleitenden  die  Geschäftslei-  tung. Die Geschäftsleitung besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verwaltungskommission  wählt  die  oder  den  Vorsitzenden  der  Geschäftsle  i-  tung  und  genehmigt  auf  ihren  Ant  rag  die  Wahl  der  übrigen  Mitglieder  der  G  e-  schäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  oder  der  CEO  hat  den  Vorsitz  und  trifft,  falls  sich  die  Geschäftsleitung  nicht  einig ist, den Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben und Kompetenzen
                            1   Die Geschäftsleitung  a)  ist im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für die  Geschäfte der SVA Aargau verantwortlich,  b)  bereitet die Geschäfte zuhanden der Verwaltungskommission vor,  c)  stellt ein wirksames Risikomanagement (inklusive IKS) sicher,  d)  legt die Detailorganisation fest,  e)  erlässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Weisungen,  f)  regelt die Stellvertretung innerhalb der Geschäftsleitung,  g)  erfüllt  alle  weiteren  Aufgaben,  die  keinem  Organ  zugeordnet  sind.  Im  Zwei-  felsfall  stimmt  sich  die  oder  der  CEO  mit  de  r  Präsidentin  beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berichterstattung an die Verwaltungskommission
                            1   Die  Geschäftsleitung  erstattet  der  Verwaltungskommission  regelmässig,  namen  t-  lich  an  jeder  Verwaltungskommissions  -Sitzung,  Ber  icht  über  den  Geschäftsgang  sowie  die  wichtigen  Geschäfte  und  die  getroffenen  Massnahmen.  Im  Weiteren  b  e-  richtet  sie  über  die  Ausführung  der  von  der  Verwaltungskommission  gefassten  B  e-  schlüsse.  Wesentliche  Ereignisse,  die  dringendes  Handeln  erfordern,  sind  den  Mi  t-  gliedern  der  Verwaltungskommission  in  geeigneter  Weise  unverzüglich  zur  Kenn  t-  nis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Geschäftsbereiche
                            1   Die SVA Aargau ist in Geschäftsbereiche gegliedert, die je von einem Geschäft  s-  leitungsmitglied geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bereichsleitun  gen sind für die Führung ihres Aufgabenbereichs verantwortlich  und stellen die Erreichung der Geschäftsziele in ihrem Bereich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sitzungen der Geschäftsleitung
                            1   Die Sitzungen der Geschäftsleitung werden durch die oder den CEO oder durch die  Meh  rheit  der  Geschäftsleitungsmitglieder  einberufen.  Sie  finden  in  einer  der  G  e-  schäftstätigkeit angemessenen Regelmässigkeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  haben  das  Recht,  Geschäfte  traktandieren  zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Beschlüsse der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Stellungna  h-  men einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen.  Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und an der folgenden Sitzung zur Genehm  i-  gung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übrige Bestimmungen
§ 18 Aussta nd
                            1   Alle  Organe  der  Gesellschaft  haben  allfällige  Interessenkonflikte,  insbesondere  Geschäfte,  die  sie  selbst  oder  nahestehende  natürliche  oder  juristische  Personen  betreffen,  umgehend  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  offenzulegen.  Die  Ver-  waltungskomm  ission entscheidet, ob ein Ausstandgrund gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle eines Ausstandgrundes darf der beziehungsweise die Betroffene weder bei  der  Diskussion  noch  bei  der  Abstimmung  anwesend  sein.  Interessenkonflikte  sind  dem Kanton mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttre ten
                            1   Das Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft.  Aarau, 23. August 2017  Präsidentin  M  EYERHANS  S  ARASIN  Vizepräsident  M  ERZ  Vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 20. Dezember 2017 zur Kenntnis ge-  nommen.