Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee  vom 4. Oktober 1979 (Stand 1. Juni 1980)  Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen  vereinbaren  in   Ausführung   und   Ergänzung   der   Bundesgesetzgebung   über   die   Binnenschif  -  fahrt  1  :  2  I. Geltungsbereich  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees,  einschliesslich des Obersees und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwen  -  dung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ergänzende Anwendung
                            1  Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen Schif  -  fahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Bundes  3   kantonales Recht vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  747.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Oktober   1979   beschlossene   Fassung;   Beitritt   des   Kantons   St.Gallen   durch   GRB   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Februar 1980, sGS 714.5; in Vollzug ab 1. Juni 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  eidgV über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schiffahrt, SR  747.211.1    (aufgeho  -  ben), nunmehr Personenbeförderungskonzession, SR  747.211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation und Zuständigkeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interkantonale Schiffahrtskommission
                            1  Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente  4    der beteiligten  Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und  den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von  vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Ver  -  einbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regie  -  rungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzugsbehörden
                            1  Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Uferkantone   können   durch   besondere   Vereinbarungen   gemeinsame  Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Ufer  -  kantons übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sachverständigenkommission
                            1  Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen  kantonalen Behörden  beigezogenen  Fachleute bilden  die Sachverständigenkom  -  mission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Interkanto  -  nale Schiffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter  sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und  setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der  amtlichen  Sachverständigen  ein. Sie überwacht  die technische Entwicklung der  Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig wer  -  dende Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beratende Expertenkommission
                            1  Die Interkantonale Schiffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende Ex  -  pertenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee mit  der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchfüh  -  rung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbehörden bera  -  tend zur Seite zu stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen Justiz- und Polizeidepartement; Art.  26   lit. g GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Ver  -  bänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den  Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft  die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und Ver  -  bände, deren Interesse sie vertreten.  III. Schiffsführerprüfungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Führerprüfung für Segelschiffe
                            1  Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur  Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D  5   unter ihrer Aufsicht stehen  -  den Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen,  wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen wer  -  den.  IV. Verkehrsbeschränkungen  6  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erweiterung der Uferzone
                            1  Die Bundesvorschriften  über das Fahren in der Uferzone  7    gelten  auch für das  Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone  8   gelten über den Uferabstand  von 300  m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel,  begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lüt  -  zelau–Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich der Linie Re  -  staurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  79 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsver  -  ordnung) vom 8.  November 1978, SR  747.201.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  3  Abs.  2 und Art.  25  Abs.  3 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3.  Oktober 1975, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  53 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsver  -  ordnung) vom 8.  November 1978, SR  747.201.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  53 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsver  -  ordnung) vom 8.  November 1978, SR  747.201.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwendung von Segelbrettern
                            1  Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:  a)  auf dem  Zürichsee  im  unteren  Seebecken  (nördlich  der  Linie  Schiffstation  Wollishofen–Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutzre  -  servat   Frauenwinkel,   begrenzt   durch   die   Linie   Steinfabrik   Pfäffikon–West  -  spitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, sowie im Um  -  kreis von 300  m um die Inseln Ufenau und Lützelau in den Hafenbecken von  Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil  sowie im Schiffahrtskanal von Hurden;  b)  auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mün  -  dung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von Wa  -  lenstadt;  c)  auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150  m um die Landungsanlagen der  Kursschiffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafen  -  einfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen  und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kanal von Hurden
                            a) Geschwindigkeitsbeschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit  der Schiffe auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  km/Std. beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Durchfahrt grosser Schiffe
                            1  Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig  dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500  m vor der Kanaleinfahrt  anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das ent  -  gegenkommende   Schiff   die   vor   seiner   Kanaleinfahrt   stehenden   Beleuchtungs  -  pfähle bereits passiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Verschiedene Vorschriften
                            1  Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilliegen  und  Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des  Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Nähe des Kanals haltende oder stilliegende Schiffe dürfen die freie Durch  -  fahrt nicht behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Seedammdurchlässe
                            1  Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil  gelten sachgemäss Art.  10 bis 12 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbehalt
                            1  Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um  die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.  V. Signalisation  9  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Be  -  hörde  10    des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Auf  -  sicht der zuständigen kantonalen Behörde  11    den Ufergemeinden übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige  Behörde  12   verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift  an Ort und Stelle anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beleuchtung
                            1  Die zuständige Behörde  13   des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts  anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter er  -  gänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz er  -  kennbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 36 ff. und Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Bin  -  nenschiffahrtsverordnung) vom 8.  November 1978, SR  747.201.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art.  1   f. der Schiffahrtsver  -  ordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art.  1   f. der Schiffahrtsver  -  ordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art.  1   f. der Schiffahrtsver  -  ordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art.  1   f. der Schiffahrtsver  -  ordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verbot des Missbrauchs
                            1  Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde  14   des Uferkantons dürfen am Seeu  -  fer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Si  -  gnallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden  könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Signalisationspflicht
                            1  Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde  15  des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich er  -  sichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätz  -  lich in der Nacht zu beleuchten.  VI. Sturmwarnung und Seerettung  16  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sturmwarn- und Seerettungsdienst
                            1  Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffent  -  liche Seerettungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sturmwarndienst  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Blinkscheinwerfer
                            1  Die   Uferkantone   legen   im   gegenseitigen   Einvernehmen   die   Standorte   der  Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkan  -  tonale Schiffahrtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standort  -  kantonen auf ihre Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach  den Vorschriften des Bundes  17   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art.  1   f. der Schiffahrtsver  -  ordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Im Kanton St.Gallen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt; Art.  1   f. der Schiffahrtsver  -  ordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art.  26 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3.  Oktober 1975, SR  747.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art.  40 und Anhang 4 der eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnen  -  schiffahrtsverordnung) vom 8.  November 1978, SR  747.201.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Seegfrörni
                            1  Bei Seegfrörni orientiert  die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Auf  -  kommen   eines   Sturmes   oder  eines   Wärmeeinbruches  sowie   über  die  bevorste  -  hende Gefahr des Eisbruches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Auslösung der Signale
                            1  Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnun  -  gen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die  Seerettungsdienste weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Seerettungsdienst  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Organisation
                            1  Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig. Sie können die  Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seeret  -  tungsdienst mitzuwirken.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Allgemeine Aufgaben
                            1  Der Seerettungsdienst:  a)  überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;  b)  leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;  c)  alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnah  -  men zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusätzliche Aufgaben
                            1  Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden:  a)  die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der  Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;  b)  die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art.  13   der Schiffahrtsverordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  26  Abs.  2 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3.  Oktober 1975, SR  747.201  ; Art.  14  der Schiffahrtsverordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art.  15   lit. d und e der Schiffahrtsverordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Hilfsmittel
                            1  Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung sowie  über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe  mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einsatzgebiet
                            1  Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in  Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Erfahrungsaustausch
                            1  Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei  einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordina  -  tion ihrer Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenerhebung
                            1  Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, so  -  fern sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der  Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ergänzende Vorschriften
                            1  Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden  erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand  der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Ent  -  schädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und War  -  tung.  22  VII. Schleppangelfischerei  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Befahren der inneren Uferzone
                            1  Auf   Schiffe,   auf   denen   die   Schleppangelfischerei   ausgeübt   wird,   findet   Arti  -  kel  53  Absatz  1  Buchstabe  a der eidgenössischen  Verordnung über die Schiffahrt  auf schweizerischen Gewässern vom 8.  November 1978  23   keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  26  Abs.  3 des BG über die Binnenschiffahrt vom 3.  Oktober 1975, SR  747.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art.  13   Abs. 3 und Art.  16   der Schiffahrtsverordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Straf- und Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Strafen
                            1  Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbe  -  halt der Anwendung des Strafgesetzbuches  24    und der Binnenschiffahrtsgesetzge  -  bung des Bundes  25   mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anpassung an die technische Entwicklung
                            1  Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrtskom  -  mission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige  Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt oder  im öffentlichen Interesse nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rücktritt
                            1  Die   Uferkantone  können   jederzeit  unter   Einhaltung  einer  einjährigen  Kündi  -  gungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem  Walensee  vom 15.  Februar  1966  26    und  die darauf beruhenden  Erlasse  27    werden  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  EidgV   über  die   Schiffahrt   auf   schweizerischen   Gewässern   (Binnenschiffahrtsverordnung)  vom 8.  November 1978, SR  747.201.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.  Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art.  40  ff. des BG über die Binnenschiffahrt vom 3.  Oktober 1975, SR  747.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  nGS 4, 334 (sGS 714.51).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  R zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walen  -  see vom 23.  September 1966,  nGS 4, 373  (sGS 714.511);  Beschlüsse  der Interkantonalen  Schiffahrtskommission   für  den  Zürichsee  und  den  Walensee:  über  die  Mindestlänge  der  Kleinboote   vom   6.  Juli   1966,   nGS   5,   311   (sGS   714.551.1);   über   Sondervorschriften   für  Schlauchboote vom 6.  Juli 1966, nGS 5, 312 (sGS 714.551.2); über luftgefülltes Rettungsmate  -  rial vom 6.  Juli 1966, nGS 5, 313 (sGS 714.551.3); über das Verhalten bei Sturmwarnung  (Motorlastschiffe) vom 6.  Juli 1966, nGS 5, 314 (sGS 714.551.4); betreffend die Übergangsre  -  gelung   zur   prüfungsfreien   Erteilung   des   Schifferpatentes   Kategorie   D   (Segelschiffe)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juli 1966, nGS 5, 315 (sGS 714.551.5); über die Ausrüstung der Mietruderboote (Nebel  -  horn)  vom   28.  Juni   1968,   nGS  5,  427  (sGS  714.551.6);   über  die  Einführung  von  Klebe-  Vignetten vom 12. Januar 1973, nGS 9, 23 (sGS 714.551.7); über Ausrüstungsvorschriften  vom 12. Januar 1973, nGS 9, 25 (sGS 714.551.8); über Einschränkungen des Motorbootver  -  kehrs vom 12. Januar und 15. Februar 1973, nGS 9, 26 (sGS 714.551.9); über das Verbot von  Fluggeräten vom 21. August 1973, nGS 9, 192 (sGS 714.552.1); über Einschränkungen des  Motorbootverkehrs vom 21. März 1974, nGS 9, 472 (sGS 714.552.2); über die Zulassung des  Windsurfers vom 20. Februar 1979, nGS 14–8 (sGS 714.552.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone  28   auf den von  der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat  zur Einsichtnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Der Vereinbarung  sind  beigetreten:  a) der Kanton Zürich durch RRB vom 5. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979; b) der Kanton Schwyz durch RRB vom 3. März 1980; c) der Kanton Glarus durch RRB  vom 9. Januar 1980; d) der Kanton St.Gallen durch GRB vom 26. Februar 1980, in Vollzug  ab 1. Juni 1980, sGS  714.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  15–27  04.10.1979  01.06.1980  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.10.1979  01.06.1980  Erlass  Grunderlass  15–27