Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau  über die Durchführung von amtlichen, periodischen  Nachprüfungen von Fahrzeugen  Vom 11. November 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Zwischen den Kantonen Zug und Aargau wird,  gestützt auf Art.   44 Abs.   1 der Bundes  verfassung und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung  über  die  technischen  Anforderungen  an  Strassenfahrzeuge  (VTS)  vom  19.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  ,  folgende Vereinbarung getroffen:  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nachprüfunge  n  prüfungspflichtiger Fahrzeuge der Prüfregion Muri und Kelleramt vom Kanton Aa  r-  gau  an  das  Strassenverkehrsamt  des  Kantons  Zug  (im  Folgenden  Strassenverkehr  s-  amt ZG genannt).  Art.  2  Prüforte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Strassenverkehrsamt  ZG  nimmt  die  Prüfungen  auf  dem  Hoheitsg  ebiet  des  Kantons Zug vor.  Art.  3  Prüfregion Muri und Kelleramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Prüfregion  Muri  und  Kelleramt  umfasst  die  Gemeinden  des  Bezirks  Muri,  ausgenommen  Bettwil,  und  die  Gemeinden  Arni,  Islisberg,  Jonen,  Oberlunkhofen,  Oberwil  -Lieli, Unterlunkhofen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenverkehrsamt  AG genannt) kann im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Prüfreg  i-  on erweitern oder einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  741.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Umfang der Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Delegation umfasst alle   Fahrzeugkategor  ien gemäss Art. 33 Abs. 2 VTS  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Strassenverkehrsamt  AG  bestimmt  im  Einvernehmen  mit  dem  Strassenver-  kehrsamt ZG die Fahrzeugkategorien und Fahrzeuge, welche durch das Strassenver-  kehrsamt ZG geprüft werden sollen.  Art.  5  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  beiden  Stras  senverkehrsämter  AG  und  ZG  regeln  gemeinsam  das  Verfahren  unter Beachtung folgender Vorgaben:  a)  Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemeinsam fes  t-  gelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt.  b)  Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei   Prüfungen von zugewiesenen Fahr-  zeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im gleichen Umfang wie  das Strassenverkehrsamt AG.  c)  Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orientiert das  Strassenverkehrsamt ZG das Strassenverkehrsamt    AG. Das Strassenverkehr  s-  amt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Davon ausgenommen ist die  Rechnungsstellung  des  Strassenverkehrsamts  ZG  an  die  Kundin  beziehung  s-  weise den Kunden.  d)  Für  den  Fahrzeugausweisentzug  nach  Art.  106  ff.  der  Verordnung  übe  r  die  Zulassung  von  Personen  und  Fahrzeugen  zum  Strassenverkehr  (VZV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Oktober 1976
                            2)   ist das Strassenverkehrsamt AG zuständig.  Art.  6  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Strassenverkehrsamt  ZG  wendet  für  Amtshandlungen  seine  Verfahrensvo  r-  schriften an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Festsetzung  und  den  Bezug  der  Prüfungs  -   und Verwaltungsgebühren sind  die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.  Art.  7  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Prüfungsaufwand  des  Strassenverkehrsamts  ZG  ist  durch  den  Bezug  von  G  e-  bühren abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  unentschuldigtem  Fernbleiben  von  einer  Prüfung  sind  die  Gebühren  für  die  reservierte  Zeit  von  der  Kundin  beziehungsweise  vom  Kunden  zu  entrichten.  Das  Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenverkehrsamt   für  sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  741.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  741.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Strassenverkehrsamt  ZG  haftet  bei  Prüfungen  von  Fahrzeugen  aus  dem  Kan-  ton  Aargau  nach  den  Bestimmungen  des  Verantwortlichkeitsgesetzes  des  Kantons  Zug vom 1. Februar 1979  1)  .  Art.  9  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  beiden  Strassenverkehrsämt  er  vollziehen  diese  Vereinbarung  und  regeln  die  Einzelheiten.  Art.  10    Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Streitigkeiten  unter  den  Parteien  aus  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  werden  einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierungen der Kantone Zug und Aar  gau bezeichnen je ihre Vertretung. Di  e-  se bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Ein  i-  gung  über  den  Vorsitz  nicht  zu  Stande,  wird  der  Vorsitzende  bzw.  die  Vorsitzende  durch  den  Direktor  bzw.  die  Direktorin  des  Bundesamts  für  Str  assen  (ASTRA)  e  r-  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessor  d-  nung  2)  .  Art.  11    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Vereinbarung  gilt  während  fünf  Jahren  und  wird  ohne  K  ündigung  stil  l-  schweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter    Einhaltung    einer    einjährigen    Kündigungsfrist,    erstmals    auf    den
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Ve r-
                            einbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraus-  setzungen  ändern  oder  wegfallen  oder  wenn  aus  wichtigen  Gründen  die  Erfüllung  der Vereinbarung unzumutbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     BGS  154.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.  Aarau, 11. N  ovember 2015  Regi  erungsrat Aargau  Landammann  H  OFMANN  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER  Zug, 17. November 2015  Regi  erungsrat Zug  Landammann  T  ÄNNLER  Landschreiber  M  OSER